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Betriebsaufgabe wann versteuern?
21.05.2014, 12:27
Beitrag: #1
Betriebsaufgabe wann versteuern?
Hallo,
folgenden Fall muss ich gerade beurteilen:
In 2010 erfolgt eine Betriebsveräußerung im Ganzen gegen Kaufpreisraten und unter Eigentumsvorbehalt. Veräußerungsgewinn wird in 2010 versteuert. Der Käufer zahlt aber nur die ersten Raten in 2010, danach nicht mehr. Verkäufer klagt auf Herausgabe der Ladeneinrichtung etc. bis zum Jahr 2013. Dann werden nach dem Gerichtsbeschluss die Sachen zurück geholt und an einzelne Käufer veräußert.
Der nun erzielte Kaufpreis liegt weit unter dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Die Frage ist nun, inwieweit durch diesen Vorgang der ursprüngliche Veräußerungsgewinn 2010 geändert werden muss, bzw. ob die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als nachträgliche Betriebsausgaben in 2013 angesetzt werden können. Das FA möchte sämtliche Vorgänge rückwirkend in 2010 ansetzen (was steuerlich keine Auswirkung hätte).
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21.05.2014, 12:50
Beitrag: #2
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
Das ist aber ganz klar ein rückwirkendes Ereignis, siehe AEAO zu § 175, Rz 2.4 dort § 16
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21.05.2014, 13:36
Beitrag: #3
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
Hallo,
ich hatte vor kurzem eine GmbH-Anteilsveräußerung. Der Vertrag war mit der HR-Eintragung gekoppelt. Da war es eine aufschiebende Bedingung - Versteuerung also im Jahr der Eintragung.
Im Normalfall verschiebt eine Ratenzahlung nicht den Besteuerungszeitpunkt.
MfG
frankts

frankts

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21.05.2014, 16:00
Beitrag: #4
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
(21.05.2014 12:50)Petz schrieb:  Das ist aber ganz klar ein rückwirkendes Ereignis, siehe AEAO zu § 175, Rz 2.4 dort § 16
Der ursprüngliche Kaufvertrag wird rückgängig gemacht, insofern ein rückwirkendes Ereignis, da stimme ich zu. Nun wird ja aber aus der Betriebsveräußerung im Ganzen eine allmähliche Abwicklung durch den Verkauf an div. Abnehmer, was ja eigentlich gar keine nach § 16 EStG begünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe ist. Die Wirtschaftsgüter sind ja nicht rückwirkend in 2010 Privatvermögen geworden.
Ich würde deshalb doch dazu tendieren, die Vorgänge 2013 zu berücksichtigen. Oder?
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21.05.2014, 16:57
Beitrag: #5
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
(21.05.2014 16:00)Eisvogel schrieb:  
(21.05.2014 12:50)Petz schrieb:  Das ist aber ganz klar ein rückwirkendes Ereignis, siehe AEAO zu § 175, Rz 2.4 dort § 16
Der ursprüngliche Kaufvertrag wird rückgängig gemacht, insofern ein rückwirkendes Ereignis, da stimme ich zu. Nun wird ja aber aus der Betriebsveräußerung im Ganzen eine allmähliche Abwicklung durch den Verkauf an div. Abnehmer, was ja eigentlich gar keine nach § 16 EStG begünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe ist. Die Wirtschaftsgüter sind ja nicht rückwirkend in 2010 Privatvermögen geworden.
Ich würde deshalb doch dazu tendieren, die Vorgänge 2013 zu berücksichtigen. Oder?

Das würde ich anders lösen. Wenn im Jahr 2010 tatsächlich der Gewerbebetrieb beendet wurde und die Wirtschaftsgüter eigentlich veräußert wurden, stehen sie jedenfalls damit nicht mehr dem Betrieb zur Verfügung, dieser ist beendet. Steuerrechtlich ist mit dem Rücktritt vom Verkaufsvertrag nicht verbunden, dass die Wirtschaftsgüter erneut in ein Betriebsvermögen fallen oder oder zu Betriebsvermögen werden. Ein Betrieb liegt hier nicht mehr vor.
Stattdessen ist die Entnahme im Jahr 2010 mit dem zutreffenden Entnahmewert, meines Erachtens im Zweifel der Wert, der tatsächlich später erlöst wurde, zu bewerten.
Vielleicht ist das ganze Streit anfällig, dies entspricht aber einer zutreffenden Besteuerung, jedenfalls in dem Fall, dass die letzte Veräußerung an fremde Dritte erfolgt.

schönen Tag noch

phönix
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21.05.2014, 18:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.05.2014 18:21 von Jive.)
Beitrag: #6
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
(21.05.2014 16:00)Eisvogel schrieb:  Nun wird ja aber aus der Betriebsveräußerung im Ganzen eine allmähliche Abwicklung durch den Verkauf an div. Abnehmer, was ja eigentlich gar keine nach § 16 EStG begünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe ist.

NAtürlich ist auch die Betriebsaufgabe (= Veräußerung einzeln) genau wie die BEtriebsveräußerung ( alles im Ganzen wech) durch § 16 EstG begünstigt. ( vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 EstG)

Dabei gibt es die BEsonderheit einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe zu beachten. (die gegenstände sind mangels entnahmehandlung niemals PV geworden.. durch die Rückabwicklung sind Sie wieder in das BV gekommen und werden jetzt nach und nach veräußert.!)

Ich würde das daher auch als Rückwirkendes Ereignis betrachten aber die BEtriebsveräußerung in eine zeitlich gestreckte BEtriebsaufgabe verwursten.
Also so wie es gewesen wäre, wenn es von anfang an so gelaufen wäre wie es jetzt gekommen ist (Toller Satzbau was??? :-) )

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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22.05.2014, 08:19
Beitrag: #7
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
(21.05.2014 18:20)Jive schrieb:  Dabei gibt es die BEsonderheit einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe zu beachten. (die gegenstände sind mangels entnahmehandlung niemals PV geworden.. durch die Rückabwicklung sind Sie wieder in das BV gekommen und werden jetzt nach und nach veräußert.!)

Ich würde das daher auch als Rückwirkendes Ereignis betrachten aber die BEtriebsveräußerung in eine zeitlich gestreckte BEtriebsaufgabe verwursten.
Also so wie es gewesen wäre, wenn es von anfang an so gelaufen wäre wie es jetzt gekommen ist

Ja, so werde ich das wohl behandeln. Der Wille, den Betrieb aufzugeben war 2010 vorhanden, daran ändert auch das rückwirkende Ereignis nichts. Die Veräußerungen erfolgten 2013/2014. Ein kurzer Zeitraum liegt damit wohl nicht vor und §16 EStG greift also nicht. Außerdem wurde im ursprünglichen Kaufvertrag auch ein Firmenwert verkauft, der sich ja nun verflüchtigt hat. Diesen Verlust müsste man wohl 2010 berücksichtigen?
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22.05.2014, 11:32
Beitrag: #8
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
§ 16 EstG greift auch bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe.

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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22.05.2014, 11:44
Beitrag: #9
RE: Betriebsaufgabe wann versteuern?
(22.05.2014 11:32)Jive schrieb:  § 16 EstG greift auch bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe.
ja, aber doch nur, wenn die WG in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit veräußert werden, H 16(2)EStH. Hier von 2010 bis 2014 dürfte dieser Zeitraum überschritten sein
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