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Liquidationseröffnungsbilanz ...
06.05.2014, 18:00
Beitrag: #1
Question Liquidationseröffnungsbilanz ...
Hallo allerseits,

habe gerade eine wunderschöne Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.01.2014 erstellt - nämlich mit den Schlussbilanzwerten zum 31.12.2013. Diese gefällt den Wirtschaftsprüfern aber nicht, da noch die Rückstellung für die Prüfung der Eröffnungsbilanz nicht berücksichtigt sei. Auf Nachfrage bei den Prüfern soll ich Kapitalkonto an Rückstellung buchen und bei Zahlung dann gegen die Rückstellung ... Nur eine Aufwandsbuchung erhalte ich nicht ... Sad
Auch längere Suche im Netz und bei NWB gab keine Erleuchtung. Handelsrechtlich ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, steuerrechtlich nicht. Also sollte ich eine außerbilanzielle Überleitungsrechnung erstellen, oder? Oder wie wird das sonst gebucht? Gibt es gute Literatur zu den Buchungen bei Liquidation?

ein gerade überforderter
Uwe
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06.05.2014, 18:16
Beitrag: #2
Liquidationseröffnungsbilanz ...
Steuerrechtlich stellst du doch das Liquidationsanfangsvermögen dem Liquidationsendvermögen gegenüber. Da das Vermögen um die gezahlte Rückstellung vermindert ist, müsste doch alles passen.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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06.05.2014, 18:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.05.2014 18:36 von Uwe.)
Beitrag: #3
RE: Liquidationseröffnungsbilanz ...
Hallo,

ich habe eher ein praktisches Problem, weil ich die Buchhaltung weiter erstellen soll und auch USt-VA's abzugeben sind, oder etwa nicht?
Da ich also eine Buchhaltung erstelle, wollte ich daraus meinen Jahresabschluss aufbauen, zumal handelsrechtich weiterhin jährlich Abschlüsse zu erstellen sind. Bleibt nun die Frage: wie bekomme ich das handelsrechtliche Ergebnis richtig hin, wenn in der Eröffnungsbilanz bereits die (angepassten) Rückstellungen enthalten sind? Oder gibt es handelsrechtlich eine Überleitung zur Liquidationseröffnungsbilanz?
Oder anderst formuliert: die Wirtschaftsprüfer verlangen, dass die EB-Werte geändert werden. Dann hätte ich aber keinen Zusammenhang mehr zwischen Schlussbilanz und (Liquidations-) Eröffnungsbilanz ... Kann das richtig sein?

Gruss
Uwe
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06.05.2014, 20:14
Beitrag: #4
Liquidationseröffnungsbilanz ...
M.E. weicht die Liquidationseröffnungsbilanz vom letzten "echten" Jahresabschlussbilanz ab. Zwar sind nach § 71 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden, das schließt auch § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB mit ein. von einer Fortführung kann aber nicht mehr ausgegangen werden, weshalb m.E. zerschlagungswerte zu bilanzieren sind. Also hast du handelsrechtlich kein Problem mit der Buchung gegen Kapital.

Umsatzsteuerlich ergeben sich auch keine buchungsprobleme. Ebenso körperschaftsteuerlich, siehe meinen ersten Post.
Gewerbesteuerlich würde ich im Rahmen der Erklärung den geschäftsvorfall einfach ausserbilanziell hinzurechnen und gut ist.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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07.05.2014, 17:19
Beitrag: #5
RE: Liquidationseröffnungsbilanz ...
Hallo @Taxman
und genau um diese Abweichungen zwischen Jahresabschluss und Liquidationseröffnungsbilanz geht es mir. Nach weiterer Literaturrecherche wird ein Konto namens "Neubewertungskonto" erstellt und beim Kapital angesiedelt. Die gesamten Abweichungen sollen dort gesammelt werden. Ok, soweit, so gut. Und dann? Bleibt dieses Konto bis zum Lebensende bestehen? Wird es irgendwann aufgelöst? Wann sind die Abweichungen denn aufwandswirksam und fließen in den Gewinn ein?
Dazu habe ich noch keine Antworten gefunden ...

Gruss
Uwe
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07.05.2014, 18:46
Beitrag: #6
Liquidationseröffnungsbilanz ...
Handelsrechtlich wirkt sich das ganze dann später bei Auskehrung aus, aber nur monetär.

Steuerrechtlich bewertest du stur nach EStG und KStG. Und so hast du Steuerrechtlich bei Bezahlung den Aufwand, da du keine Rückstellung hast. Handelsrechtlich ist es lediglich ein aktiv passiv Tausch. An der Ergebnisabweichung kommst du meiner Meinung nach nicht vorbei.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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