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Unternehmer
30.03.2014, 23:34
Beitrag: #1
Unternehmer
Anton und Berta haben vor Jahren die "Bildhauerei GbR" gegründet,, die seit Jahren auch aktiv ist und Umsätze erzielt. Sie ist Regelunternehmer.

2013 beschließen Anton und Berta die Gründung zweier neuer Gesellschaften, der "Produktion GbR", die sich mit Bekleidungsproduktion beschäftigen soll, und der "Theaterproduktion GbR". Je eine steuerliche Anmeldung wird erstellt, die neuen Gesellschaften werden zunächst als Kleinunternehmer angemeldet.

Das Finanzamt teilt mit, dass die Bekleidungsproduktion und die Theaterproduktion seitens des Finanzamtes nur als ein Unternehmensteil der bisherigen GbR erfasst werden könne, da die GbR nunmehr offensichtlich ein Unternehmen führe, dass aus mehreren Unternehmensteilen (Bildhauerei und Bekleidungsproduktion und Theaterproduktion) besteht und für das einheitlich die Regelbesteuerung anzuwenden sei. entscheidend sei, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse.

An diesem Unternehmensbegriff verzweifle ich. Ist da irgendetwas an mir vorbeigegangen?

schönen Tag noch

phönix
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31.03.2014, 00:27
Beitrag: #2
RE: Unternehmer
§ 2 UStG
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

UStAE sagt in Abschnitt 2.1. Unternehmer:
Allgemeines
(1) 1 Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein.

Damit ist die GbR mit allen ihren Aktivitäten umsatzsteuerlich EIN Unternehmen, das insgesamt Regelversteuerer ist.
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31.03.2014, 01:16
Beitrag: #3
RE: Unternehmer
Wenn ich aber 3 GbRs habe, kann ich nach meinem Verständnis daraus nicht einen Unternehmer machen??

3 Grundstücksgesellschaften sind doch auch nicht ein Unternehmen, nur weil zufällig eine ähnliche Gesellschafterstruktur gegeben ist??

schönen Tag noch

phönix
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31.03.2014, 07:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.03.2014 07:13 von Stadtkatze.)
Beitrag: #4
RE: Unternehmer
Wenn die Anteile identisch sind, ist das zutreffend. Es ist ein Unternehmen!
Wenn du das nicht willst, verschieb die Anteile um 1%

Bei Grundtücksgemeinschaften ist es nicht anders. Gleiche Anteile = umsatzsteuerlich ein Unternehmen.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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31.03.2014, 17:28
Beitrag: #5
RE: Unternehmer
Einspruch Euer Ehren!

Die vom Gesetz geregelte Unternehmenseinheit nach § 2, Absatz 1, Satz 2 UStG gilt nur für Tätigkeiten des selben Unternehmers. Wird dagegen eine Leistungstätigkeit durch mehrere selbstständige Unternehmer, z. B. durch mehrere Personengesellschaften, ausgeführt, geschieht dies durch mehrere selbstständige Unternehmer, selbst wenn an ihnen die selben Gesellschafter mit den selben Beteiligungsverhältnissen beteiligt sind.

Eine Zusammenfassung der Unternehmen von Ehegatten oder von Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern ist nach § 2, Absatz 1, Satz 2 UStG nicht zulässig, vgl. dazu BFH vom 06.09.2007 V R 16/07. Entgeltliche Leistungstätigkeiten von verschiedenen GbRs werden umsatzsteuerrechtlich **nicht** zusammengefasst, sondern den einzelnen GbRs zugerechnet, die auch haftungs- und zivilrechtlich selbstständig sind, vgl. BFH vom 06.09.2007 V R 16/07 sowie BFH vom 28.01.1994 V B 155/93.

Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung zu Unternehmereinheit bereits im Jahr 1979 aufgegeben, vgl. u. A. dazu Urteil vom 07. Dezember 1978 V R 22/74.

Selbst die Vermietung von zwei Grundstücken durch zwei personenidentische GbRs, die unter unterschiedlichen Namen auftreten, werden nach Birkenfeld § 41, Randziffer 53, 2. Beispiel durch zwei selbstständige GbRs ausgeführt. Steuerbescheide und Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, müssen an die jeweilige GbR gerichtet sein. Maßgebend ist dabei das Auftreten nach außen. Wird dagegen unter dem gleichen Namen/Firma aufgetreten, so wäre die Vermietung der einen GbR, die eben nach außen auftritt, zuzurechnen.

Absolut gleiche Auffassung:
Reiss in Reiss/Kraeusel/Langer Rz. 78, 82 sowie 96 zu § 2 sowie
Stadie in Rau/Dürrwächter Rz. 560, 561 und Rz. 615 zu § 2.

Wer hält dagegen?

schönen Tag noch

phönix
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31.03.2014, 18:23
Beitrag: #6
Unternehmer
Der § 42 AO?
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31.03.2014, 19:44
Beitrag: #7
RE: Unternehmer
(31.03.2014 17:28)phönix schrieb:  Wer hält dagegen?
Der bereits zitierte UStAE, der etwas aktueller ist als die von Dir benannten teils aus dem letzten Jahrtausend stammenden BFH-Urteile Big Grin

Wenn ich ein Steuerbüro samt PV-Anlage auf dem Dach habe, bin ich Unternehmer mit beidem.
Wenn ich das Büro und die PV-Anlage zu genau den gleichen Anteilen mit einem Kollegen betreibe, haben wir auf einmal 2 Unternehmen? Warum?
Das will mir nicht einleuchten.
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31.03.2014, 21:01
Beitrag: #8
RE: Unternehmer
@ showbee: Du willst doch nicht etwa den BFH des §42 AO bezichtigen?

@ Stadtkatze: In den drei genannten Kommentaren übrigens massig Meinungen zu Sonderfällen bei Grundstücksgemeinschaften

@ Tosch: ich habe zum USTAE ja keine andere Meinung:
Abschnitt 2.1. Unternehmer: Allgemeines
(1) 1 Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein.

Wenn ich aber 3 Gbrs habe, die unter verschiedenem Namen auftreten, ist jede GbR gesondert zu betrachten, denn jede GbR ist ein Personenzusammenschluss.

Anwendung der Kommentarmeinungen auf Deinen von Dir dargestellten Fall:
Trittst Du einheitlich mit der TOSCH GbR für beide Geschäftszweige auf, ist das umsatzsteuerlich ein Unternehmen.
Tritt für den Bereich Steuerberatung die To-GbR und für die Photovoltaik die SCH-GbR nach außen auf, haben wir 2 Unternehmer.

schönen Tag noch

phönix
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31.03.2014, 21:29
Beitrag: #9
RE: Unternehmer
(30.03.2014 23:34)phönix schrieb:  Das Finanzamt teilt mit, dass die Bekleidungsproduktion und die Theaterproduktion seitens des Finanzamtes nur als ein Unternehmensteil der bisherigen GbR erfasst werden könne, da die GbR nunmehr offensichtlich ein Unternehmen führe, dass aus mehreren Unternehmensteilen (Bildhauerei und Bekleidungsproduktion und Theaterproduktion) besteht und für das einheitlich die Regelbesteuerung anzuwenden sei.


Das FA kann dieses Ergebnis m.E. nur dann begründen, wenn es die 2. und 3. GbR als nicht existent betrachtet. Schwestergesellschaften sind nun einmal gesonderte Gesellschaften, wenn sie tatsächlich existieren. Entscheidend wird hier sein: Kann man für die 2. und 3. GbR als existent nachweisen? Haben diese bspw. gesonderte Girokonten? Werden Einlagen/Entnahmen/Vermögenstransfer wie unter fremden Dritten behandelt? Gibt es bspw. außersteuerliche Gründe für die 2. und 3. GbR, die über die reine USt-Situation hinausgehen; bspw. Erlöse mit fremden Dritten?

Also nochmals genauer nachfragen, woran sie die Entscheidung festmachen, also ob sie § 2 UStG auslegen oder hier von §§ 41 II, 42 ausgehen und wenn ja, warum?
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01.04.2014, 22:44
Beitrag: #10
RE: Unternehmer
ich schlag mich mal auf phönix seine seite :-)

mein bruder und ich haben eine Sozietät ( xy StB/Ra sozietät) und eine GbR ( xy PV GbR)

und mein FA hat mir für jede GbR eine Steuernummer für ustliche zwecke mitgeteilt.

Und wenn das Fa sagt wird dass schon stimmen *duckundwech .. * :-)

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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