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vergessener "Riester"
17.03.2014, 05:47
Beitrag: #21
RE: vergessener "Riester"
Hm, irgendwie habe ich nicht das Gefühl mir widersprochen zu haben.
Ein Wahlrecht übt man durch einen Antrag aus.
Wenn man diesen Antrag (=Anlage AV) nicht stellt, hat man das Wahlrecht für den SA-Abzug nicht ausgeübt.

Wo ist da mein vermeintlicher Widerspruch ?
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17.03.2014, 10:10
Beitrag: #22
RE: vergessener "Riester"
Es ist kein Wahlrecht, worin soll denn die Wahl bestehen? Die Zulage gibt es immer (natürlich nach Antrag) auf das AV-Konto beim Versicherer.
Nur wenn der SA günstiger ist (Günstigerprüfung) wird ein zusätzlicher Steuervorteil gewährt und lt. Gesetz ist die "von Amts wegen vorzunehmen". Die Zulage bleibt hiervon unberührt.

Ob jetzt in einem BMF steht, daß zusätzlich hierfür ein Antrag (Anlage AV) zu stellen ist...
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17.03.2014, 11:12
Beitrag: #23
RE: vergessener "Riester"
(17.03.2014 10:10)Opa schrieb:  worin soll denn die Wahl bestehen?

Oh, das ist doch klar, dachte ich:

Man hat das Wahlrecht, ob man den SA-Abzug nach § 10a EStG beantragt oder:

Ich zitiere aus der Anleitung zur Anlage AV:
Zitat:Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 50 bis 52 der Anlage Vorsorgeaufwand).
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17.03.2014, 11:55
Beitrag: #24
RE: vergessener "Riester"
Das verstehe wer will. Würden die von der Krankenkasse übermittelten Werte berücksichtigt, wenn man in der Erklärung hierzu keine Angaben gemacht hätte?

Die LSt-Bescheinigungen oder Mitteilungen vom Arbeitsamt über ALG I werden doch auch berücksichtigt, wenn nichts in der Erklärung vermerkt wird.

Ciao Dragon
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17.03.2014, 12:03
Beitrag: #25
RE: vergessener "Riester"
(17.03.2014 11:55)Dragon schrieb:  Das verstehe wer will. Würden die von der Krankenkasse übermittelten Werte berücksichtigt, wenn man in der Erklärung hierzu keine Angaben gemacht hätte?

Die LSt-Bescheinigungen oder Mitteilungen vom Arbeitsamt über ALG I werden doch auch berücksichtigt, wenn nichts in der Erklärung vermerkt wird.

Bei all diesen Angaben besteht aber kein Wahlrecht! Das Wahlrecht kann aber nun einmal ausschließlich der Stpfl. und NICHT das FA ausüben, auch wenn es für den Stpfl. aus steuerlicher Sicht günstiger ist!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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17.03.2014, 12:36
Beitrag: #26
RE: vergessener "Riester"
@Petz das ist schlicht und einfach falsch.

Auch wenn der SA-Abzug günstiger ist, als die Zulage, wird immer die Zulage auf die ESt. aufgeschlagen, da immer davon ausgegangen wird, daß die Zulage beantragt wurde. Auch wenn die Zulage nie beantragt und damit auch nie gezahlt wurde, das FA geht immer davon aus, daß sie beantragt und gezahlt wurde. Ausnahmen werden grundsätzlich nicht zugelassen o. berücksichtigt.
Es ist definitiv kein Wahlrecht.
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17.03.2014, 14:36 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.03.2014 14:37 von Petz.)
Beitrag: #27
RE: vergessener "Riester"
Zitat:Auch wenn der SA-Abzug günstiger ist, als die Zulage, wird immer die Zulage auf die ESt. aufgeschlagen, da immer davon ausgegangen wird, daß die Zulage beantragt wurde
Der Satz ist schon mal in sich nicht richtig.
Die Zulage wird nur dann aufgeschlagen, wenn der SA-Abzug nach § 10a EStG günstiger ist. Sonst nicht.

Zitat:Es ist definitiv kein Wahlrecht.

Ich habe nun an mehreren Stellen nachgewiesen, dass ein Wahlrecht besteht.
Mehr kann ich nicht tun.
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17.03.2014, 16:19
Beitrag: #28
RE: vergessener "Riester"
Zitat:Die Zulage wird nur dann aufgeschlagen, wenn der SA-Abzug nach § 10a EStG günstiger ist. Sonst nicht.
Ja logisch. Aber das ist eben der 2. Schritt, nach der Günstigerprüfung.
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17.03.2014, 21:36
Beitrag: #29
vergessener "Riester"
Also auch die Kommentare sehe hier einen Antrag; vgl Lindberg in Blümich, § 10a EStG, Rn 48

Zitat:Ein SA-Abzug wird nur gewährt, wenn er für den Stpfl günstiger ist als der Anspruch auf die Zulage, Abs. 2 S. 1 und
2. Das FA hat bei der Veranlagung das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, Günstigerprüfung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Stpfl in der ESt-Erklärung die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 a beantragt und die erforderl. Bescheinigung nach § 10 a Abs. 5 vorlegt, ab dem VZ 10 gegenüber seinem Anbieter in die Datenübertragung nach Abs. 2 a S. 1 einwilligt.
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17.03.2014, 23:11
Beitrag: #30
vergessener "Riester"
Zitat: ...ab dem VZ 10 gegenüber seinem Anbieter in die Datenübertragung nach Abs. 2 a S. 1 einwilligt.
[/quote]

Dü dürfte somit ausreichend sein.
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