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vergessener "Riester"
15.03.2014, 12:00
Beitrag: #11
RE: vergessener "Riester"
also ich hatte auf den 92 Bescheinigungen bisher immer alles drauf ..

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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15.03.2014, 14:23
Beitrag: #12
RE: vergessener "Riester"
Dann hast du den Antrag innerhalb der Rb-Frist gestellt.
....und ansonsten sind KV-Beiträge etwas anderes.
Bei Riester werden ohne Antrag keine Daten verwertet - und wenn die 100 fach übermittelt sind. Das FA darf ein Wahlrecht des Stpfl nicht ausüben.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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16.03.2014, 10:14
Beitrag: #13
RE: vergessener "Riester"
Ich seh das nicht unbedingt als "Wahlrecht", es ist eine Günstigerprüfung und die kann durchaus das FA vornehmen, ähnlich den Vorsorgeaufwendungen.
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16.03.2014, 11:11
Beitrag: #14
RE: vergessener "Riester"
tja, so steht's aber nun mal im Gesetz, das ist keine Frage der Sichtweise.
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16.03.2014, 11:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2014 11:34 von Opa.)
Beitrag: #15
RE: vergessener "Riester"
§ 10a (2) EStG: "1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen."

Ich kann nicht erkennen, daß ich hierfür einen Antrag stellen muss.
Oder hab ich etwas überlesen?
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16.03.2014, 16:10
Beitrag: #16
RE: vergessener "Riester"
Rz 96 des BMF-Schreibens, dort der fettgedruckte Teil:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Co...onFile&v=6
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16.03.2014, 20:12
Beitrag: #17
RE: vergessener "Riester"
(16.03.2014 16:10)Petz schrieb:  Rz 96 des BMF-Schreibens, dort der fettgedruckte Teil:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Co...onFile&v=6

Also hat @ Opa nicht ganz so Unrecht und @petz hat seiner eigenen Aussage selber widersprochen. @ Opa sollte ggf. Klagen, denn im Gesetz steht nichts von Tz. 96 irgendeines Schreibens. Ich kann aber die FinVerw. Auch verstehen, wenn der Dienstherr es wieder besseren Wissens anweist sind den Ausführenden die Hände gebunden. Aber wer zahlt die Klage bzw. Lohnt der Aufwand?

Ciao Dragon
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16.03.2014, 20:19
Beitrag: #18
vergessener "Riester"
Aber man müsste nach § 89 einen Antrag stellen.
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16.03.2014, 22:14
Beitrag: #19
RE: vergessener "Riester"
(16.03.2014 20:19)showbee schrieb:  Aber man müsste nach § 89 einen Antrag stellen.

Ja - aber der § 89 ist ja im Abschnitt gelegen, wo es um die Zulage geht. Von daher hätte ich da jetzt keine Verbindung zum § 10a EStG und den SA-Abzug gesehen.

Ciao Dragon
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16.03.2014, 22:40
Beitrag: #20
vergessener "Riester"
Ja, ist ja nur eine Gedankenspielerei; der 10a sieht eine Günstigerprüfung zwischen Zulage und SoA vor; für die erste Alt bedarf es eines Antrags. Darf dann Günstigerprüfung erfolgen, wenn kein Antrag gestellt wurde? Ist es dann noch eine Günstigerprüfung? Müsste dann nicht zwingend immer Alt 2 das Ergebnis sein, auch wenn es ungünstiger wird? Darf dann also etwas ungünstiges vAw gemacht werden?
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