Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Beschwert oder nicht beschwert...
06.06.2014, 20:34
Beitrag: #1
Beschwert oder nicht beschwert...
Eventuell hat mir jemand einen Denkanstoß zum Thema "Beschwer" § 350 AO.

Das Finanzamt erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Kreditinstitut. Zustellung geklappt. Pfändung anerkannt.

Etwas später beschließt das Finanzamt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO.

Das Finanzamt erlässt eine Verfügung über die Einschränkung der Einziehungsanordnung und erlaubt der Bank, dass alle fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen direkt an den Schuldner gezahlt werden.

Die Bank teilt mit, dass sie keine Aussetzungen akzeptieren.

Die Bank wurde jetzt darauf hingewiesen, dass man Verfügungen des Finanzamtes nicht einfach "nicht akzeptieren" kann, sondern man kann höchstens den Rechtsweg beschreiten.

Die einstweilige Einschränkung der Einziehungsanordnung ist ohne Zweifel ein Verwaltungsakt nach der Abgabenordnung. Da die Bank zumindest behauptet beschwert zu sein, kann sie auch Einspruch einlegen.

Ist sie aber auch beschwert? Letztlich erhält die Bank durch die Einschränkung ja den "Freibrief", dass sie wieder "ungeprüft" an den Schuldner leisten dürfen.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
06.06.2014, 20:56
Beitrag: #2
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Sorry, aber das habe ich nicht verstanden.

Wieso muss gegen die Bank eine PEV erlassen werden?

Wieso leistet die Bank an den Schuldner? Schuldner von was und wem gegenüber?

Inwiefern ist die Bank beschwert?

®
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
06.06.2014, 22:44
Beitrag: #3
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Stpfl. hat Schulden beim FA.
FA pfändet bei der Bank (Drittschuldner) die Ansprüche des Stpfl.
Aus welchen Gründen auch immer soll die Pfändung eingeschränkt (=ruhend gestellt) werden, d.h. sie bleibt rangwahrend erhalten, lebt bei Folgepfändungen sofort wieder auf, der Stpfl. kann aber vorübergehend normal über sein Geld verfügen.
Die Bank will diese Einschränkung aber offensichtlich nicht akzeptieren.
Nun stellt sich offensichtlich die Frage, ob
1. die Einschränkung der Pfändung ein VA ist
2. die Bank als Drittschuldner durch diese beschwert ist.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
06.06.2014, 23:45
Beitrag: #4
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Danke Kenny. Sorry, wenn die Schilderung zu unklar war.

Die Einschränkung ist eine hoheitliche Maßnahme des Finanzamtes in einem Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Am Charakter als Verwaltungsakt bestehen meines Erachtens keine Zweifel.

Fraglich ist also nur Zweiteres; ist die Bank beschwert oder nicht?

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
07.06.2014, 19:27
Beitrag: #5
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Wie sollte die Bank dadurch beschwert sein? ....Nein, es liegt keine Beschwer vor.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
08.06.2014, 14:29
Beitrag: #6
Beschwert oder nicht beschwert...
Lag hier ggf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor (§§ 309, 314 AO)? Wird jetzt nur die Einziehungsverfügung zurückgenommen? Normalerweise bewirkt das Wirksamwerden der Einziehungsverfügung den Erfolg der Vollstreckung.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
08.06.2014, 17:55
Beitrag: #7
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Die Einschränkung ist m.E. nicht mit der Rücknahme der Einziehungsverfügung verbunden.

Wenn der Vollstreckungsschuldner z.B. eine Ratenzahlung aushandelt kann die Pfändung eingeschränkt werden. Es ist gleichbedeutend mit der Ruhendstellung einer normalen Pfändung.

Der VS kann über das Konto normal verfügen, die Pfändung bleibt jedoch rangwahrend bestehen und lebt bei einer Folgepfändung komplett wieder auf.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
09.06.2014, 08:22
Beitrag: #8
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Du sprichst von Einschränkung der Einziehungsvfg. und.... der Schuldner kann über sein Konto vollumfänglich verfügen. Das passt nicht. Hast du die Einziehungsverfügung jetzt eingeschränkt (also Vfg. bis zu einem bestimmten Betrag) oder ausgesetzt?

Aber egal wie, die Bank ist nicht beschwert. Wie sollte sie den Drittwiderdpruch begründen?
Die Bank hat als Drittschuldner die Pfändung zu beachten und grundsätzlich nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen. Wenn das FA als Gläubiger zugunsten des Vollstreckungsschuldners auf die Einziehung verzichtet, dann darf sie eben an den Schuldner zahlen. Will sie das nicht, ist das eine Sache zwischen der Bank und ihrem Kunden. Den Hinweis suf den Rechtsweg finde ich insoweit richtig, als er dem VS gegeben wird, wenn die Bank trotz "Freigabe" nicht zulässt, dass er über sein Konto verfügt.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.06.2014, 09:26
Beitrag: #9
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Die "Pfändung" an sich besteht ja aus der Pfändungsverfügung (§ 309) und der Einziehungsverfügung (§ 314).

Da das Gesetz den Begriff "Aussetzung der Vollstreckung" nicht kennt, sondern nur die "einstweilige Einstellung oder Beschränkung". Da der Begriff Einschränkung auch vom offiziellen Vordruck verwendet wird, benutze ich auch diesen Begriff. Da die Einschränkung soweit geht, dass die Bank alle fälligen und künftige fälligen Zahlungen an den Schuldner leisten darf, spricht der Volksmund in diesem Fall auch von einer Aussetzung der Pfändung.

(09.06.2014 08:22)Stadtkatze schrieb:  Will sie das nicht, ist das eine Sache zwischen der Bank und ihrem Kunden. Den Hinweis suf den Rechtsweg finde ich insoweit richtig, als er dem VS gegeben wird, wenn die Bank trotz "Freigabe" nicht zulässt, dass er über sein Konto verfügt.
Wenn die Bank der "Aussetzung" widerspricht, dann hab ich einen Einspruch.

Wenn die Bank die "Aussetzung" nicht beachtet, und ich als FA ein Interesse an der "Aussetzung" hab, dann kann ich lediglich Zwangsmittel ergreifen; der Schuldner kann unter Umständen jedoch Haftungsansprüche gegenüber der Bank geltend machen.

So weit richtig? (Auch wenn es jetzt vom Urfall weggeht).

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation