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§32a KStG
31.10.2013, 16:15
Beitrag: #1
§32a KStG
Entweder habe ich wegen dem bevorstehenden langen Wochenende schon einen Knoten im Hirn oder ich verblöde wirklich langsam!

Sachverhalt:

Ich "darf" grad die Einwendungen gegen Bp-Bericht eines bereits pensionierten Kollegen abarbeiten. Das war sozusagen sein letzter Fall und es geht um die Jahre 2003 bis 2005! Brandaktuell also!!

Der Kollege hat unstrittig vGA's in allen drei Jahren festgestellt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Sachverhalte, die auf Ebene der ESt NICHT zu einer Umqualifizierung von Einkünften zu KapVerm führen, sondern die "neu" sind.

Da ESt bereits festsetzungsverjährt, scheidet eine Änderung nach AO aus. Bleibt §32a KStG, der aber erst mit KstG 2007 eingeführt wurde. Ich bin anscheinend zu blöd etwas zu finden aus dem sich klar ergibt, ob §32a KStG erst ab 2007 anzuwenden ist oder auf Jahre vorher, soweit diese noch offen sind! Nur eine Anweisung der OFD Frankfurt aus 2008 hab ich gefunden, die aussagt, dass §32a KStG anzuwenden ist, wenn der KSt-Bescheid nach dem 18.12.2006 geändert wurde. Andererseits geht die Anweisung immer nur von dem Fall aus, dass z.B. überhöhtes Gehalt als vGA auf Ebene der ESt zu einer Umqualifizierung von Einkünften §19 EStG zu §20 EStG im Halbeinkünfteverfahren führt. Also eine Änderung zu Gunsten des Stpfl.! In meinem Fall geht die Änderung aber zu Ungunsten des Stpfl., da die Einkünfte zusätzlich anzusetzen sind.

Steh ich nur auf dem Schlach oder habe ich wirklich ein Problem mit der Änderung ESt?

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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31.10.2013, 16:29
Beitrag: #2
RE: §32a KStG
Der EStB darf nur vor dem 18.12.2006 nicht festsetzungsverjährt gewesen sein. Eine erstmalige Erfassung von Beträgen ist auch möglich. In der Kommentarliteratur ist das Bsp der als stfr erfassten Sonn- und Feiertagszuschläge beim Ges-GF genannt, die es aber bei ihm nicht geben könne.
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31.10.2013, 17:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2013 17:50 von Jive.)
Beitrag: #3
RE: §32a KStG
ich stimme showbee nur fast zu. :-)

genaugenommen trat § 32a KSt erst am 19.12.2006 in Kraft.( ich weiss ich bin ein Klugscheisser ^^... aber bei Festsetzungsverjährung des ESt Bescheides am 18.12 scheidet § 32a KstG noch aus)

Wenn die ESt BEscheide vorher festsetzungsverjährt sind, ist eine Änderung ausgeschlossen. Wenn nicht... dann nicht...

Und 2003-2005 sind am 19.12.2006 mit sicherheit noch nicht Festsetzungsverjährt gewesen.

Showbee hat ansonsten aber vollkommen Recht !!!

Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG trat am 19.12.2006 in Kraft.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 bis 2005 war zu diesem Zeitpunkt gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen, so dass eine Korrektur der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO noch grundsätzlich möglich, da gesetzlich zugelassen ist.


Im Übrigen hab ich Dir ne pn mit einem entsprechenden Link geschickt @taxpert.

Ist nen Aufsatz zu dem Beschluss des BFH vom 29.8.2012 - VIII B 45/12.

Dein Fall war nämlich schon einmal zu entscheiden und damit hast Du dann auch gleich die Fundstelle für Deine BEgründung :-)


lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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31.10.2013, 18:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2013 18:28 von taxpert.)
Beitrag: #4
RE: §32a KStG
Vielen Dank euch beiden! Jetzt hat der StB noch Gnadenfrist bis zum Beginn der närrischen Zeit, da ich morgen Feiertag habe und nächste Woche erstmal wieder die kroatischen Kollegen auf Vordermann bringe! Werde mal versuchen am 11.11. um 11:11 Uhr beim StB anzurufen und die "freudige" Botschaft mit einen Helau und Alaaf verkünden!

taxpert

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