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V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
21.12.2013, 21:49
Beitrag: #1
V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
Hallo,

Folgender Fall:
Familie mit 5 Kindern mit V+V Einkünften.
Vater+Mutter+2Kinder sterben bei einem Autounfall in 2012.
Kind 3, 4 und 5 bilden Erbengemeinschaft über V+V Vermögen.
Besonderheit: Kind 5 ist noch minderjährig.

Nun möchten die Kinder die steuerlichen Erklärungen für die Jahre 2011 und 2012 (als Erben) abgeben sowie ab Bildung der Erb.Gemeinschaft ab 2012.

Die Frage ist nun:
Wer unterschreibt für das minderjährige Kind?
Die Vollmacht wurde bisher von Kind 3 und 4 unterschrieben. Kind 5 ist noch zu jung und war deswegen bei dem Termin nicht dabei.

Wie macht man das in einem solchen Falle?

Kann ich mich hier als Ergänzungspfleger bestellen lassen? (Was ich aber noch nie gemacht habe). Und wenn es gehen sollte, kann ich dann überhaupt gleichzeitig als Ergänzungspfleger von Kind 5 UND als steuerlicher Berater der Gemeinschaft tätig sein?

Gerne würde ich diesen 3 Kindern helfen, Ihre steuerlichen Pflichten zu erledigen. Hat noch jemand einen Tipp ?

Ich danke!
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22.12.2013, 07:18
Beitrag: #2
V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
Wer ist denn für Kind 5 sorgeberechtigt?

-----------------
LG
Clematis
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22.12.2013, 17:02
Beitrag: #3
RE: V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
Es muss der Vormund Unterschreiben. Ich gehe davon aus, dass das Vormundschaftsgericht tätig war.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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23.12.2013, 00:24
Beitrag: #4
RE: V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
Das Jugendamt ist dessen gesetzlicher Vertreter.
Unterschreibt mir dann jemand vom Jugendamt die Vollmacht oder wird von dort wieder jemand bestimmt?
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23.12.2013, 07:55
Beitrag: #5
RE: V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
Im Regelfall wird doch EIN Vormund bestimmt. Wenn der zum Jugendamt gehört, dann ja. Aber das passiert doch nicht ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. Es muss Urkunden darüber geben. Dann setz beim Jugendamt an.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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23.12.2013, 09:07
Beitrag: #6
RE: V+V Erbengem. mit minderjährigem Kind
(23.12.2013 07:55)Stadtkatze schrieb:  Im Regelfall wird doch EIN Vormund bestimmt. Wenn der zum Jugendamt gehört, dann ja. Aber das passiert doch nicht ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. Es muss Urkunden darüber geben. Dann setz beim Jugendamt an.

Ok, Danke.
Ich hatte so einen Fall noch nicht und die Kinder sind etwas überfordert. Daher hatte ich bisher nur die Information, dass das Jugendamt der Vertreter ist. Aber ich werde nochmal nachhaken.

Danke!
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