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neue Tatsache
02.12.2013, 17:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2013 17:56 von frankts.)
Beitrag: #1
neue Tatsache
Wir diskutieren gerade folgende Konstellation. Mandant verkauft 100% GmbH Anteile 2010. Notar schickt Vertragskopie noch 2010 an das FA. Wir erklären den Veräußerungsgewinn 2011. Im Zuge der Veranlagung 2011 wurde der Notarvertrag über den Anteilsverkauf von dem für die Einkommensteuer zuständigen Bearbeiter mit angefordert.
Jetzt kommt ein berichtigter ESt-Bescheid für 2010, da das Finanzamt aus dem von uns vorgelegten Vertrag ein andere Schlußfolgerung zieht.
Diese Folgerung hätten Sie aber bereits bei der Veranlagung 2010 ziehen können, wenn der interne FA Weg bei Eingang des Notarvertrags eingehalten worden wäre (KM an ESt-Veranlagung oder Übersendung des Vertrages an diese Stelle).
Dass jetzt diese im Veranlagungsverfahren 2011 erlangte Kenntnis eine n.T für 2010 sei, gehen die hausinternen Meinungen auseinander. Grundsätzlich muss sich der Veranlager dass nicht als n.T. anrechnen lassen, was es einer anderen FA-Stelle schlummert. Nun kommt das Argument, wenn die den regulären Weg verschlampt haben, dass ist doch keine n.T. So ganz kann ich dieser Ansicht nicht folgen.
Ich hoffe Ihr könnt der verkürzten Darstellung folgen.
frankts

frankts

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02.12.2013, 19:06
Beitrag: #2
RE: neue Tatsache
(02.12.2013 17:54)frankts schrieb:  Nun kommt das Argument, wenn die den regulären Weg verschlampt haben, dass ist doch keine n.T. So ganz kann ich dieser Ansicht nicht folgen.
Mal ganz auf die schnelle:
hättet Ihr nicht korrekterweise den Vorgang in die Erklärung 2010 aufnehmen müssen?
Wenn Ihr das dann nicht zeitgerecht erklärt, könnt Ihr dem FA auf der anderen Seite nicht vorwerfen, dass es die von Euch eingereichte Steuererklärung übernimmt -> Ihr habt "erklärt" und nicht gesagt: "hier habt Ihr was, sucht Euch den Rest selber zusammen".

Eine Steuererklärung ist inhaltlich vollständig einzureichen. Diese Verpflichtung dürfte höher einzustufen sein als irgendwelche amtsinternen Verfahrensweisen.

(02.12.2013 17:54)frankts schrieb:  ... da das Finanzamt aus dem von uns vorgelegten Vertrag ein andere Schlußfolgerung zieht.
Das scheint mir sehr wohlwollend formuliert.
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02.12.2013, 19:29
Beitrag: #3
RE: neue Tatsache
1.) zustimmung zu tosch

2.) kommt mir noch der § 174 Ao in den sinn .....
Ob man dann überhaupt noch die "neue Tatsache" benötigt ???

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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02.12.2013, 19:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2013 19:43 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: neue Tatsache
Ich sehe das ähnlich wie tosch.

Wenn der Vertrag nicht in der Akte lag und von euch nicht im Rahmen der 2010er Erklärung eingereicht wurde oder irgendwelche Angaben zu diesem Vorgang gemacht wurden, dann ist das eine neue Tatsache.

Mit hätte, wäre, wenn (was die internen Mitteilungen betrifft) - werdet ihr nicht weiter kommen. Weiß der Hugo, bei welcher Dienststelle der Vertrag gelandet ist. Faktisch kommt es nur auf die Kenntnis der Veranlagungsdienststelle an.
@jive
Nein, kein 174er.

Abs. 3
Zitat:Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.

Das Finanzamt kann erkennbar (für den Stpfl.) aber nur SV nicht berücksichtigen, von denen es Kenntnis hat. Wenn der ganze Vorgang noch nicht einmal in der 2010er Erklärung auftauscht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt von dem Veräußerungsvorgang Kenntnis hatte und diesen einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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02.12.2013, 22:05
Beitrag: #5
RE: neue Tatsache
Ich tendiere auch zu den Vorschreiben: es ist eher wahrscheinlich, dass dem FA eine Änderung noch möglich ist.

FG München v. 02.10.2009 - 6 K 486/08

"Ich kann, weil ich will, was ich muss."
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03.12.2013, 08:36
Beitrag: #6
RE: neue Tatsache
Danke für Eure Meinungen! Nur zur Klarstellung: Wir waren und sind immer noch der Meinung, dass die Anteilsveräußerung erst 2011 wegen einer aufschiebenden Vertragsbedingung zu erfassen ist. Kenntnis von der Veräußerung hat das Finanzamt -zumindest eine Stelle- seit der Vertragsübersendung durch den Notar im Jahr 2010.
frankts

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03.12.2013, 08:56
Beitrag: #7
RE: neue Tatsache
(03.12.2013 08:36)frankts schrieb:  Wir waren und sind immer noch der Meinung, dass die Anteilsveräußerung erst 2011 wegen einer aufschiebenden Vertragsbedingung zu erfassen ist.
Sollte man das dann nicht inhaltlich klären statt formell? Rolleyes
Dann gäbe es ggf. auch gar keine neue Tatsache.
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03.12.2013, 10:58
Beitrag: #8
RE: neue Tatsache
(03.12.2013 08:56)tosch schrieb:  ......
Sollte man das dann nicht inhaltlich klären statt formell? Rolleyes
Dann gäbe es ggf. auch gar keine neue Tatsache.

Ich sehe das auch so und hielt von der Diskussion um eine nT nichts.
Ob das FA jetzt Kenntnis gehabt haben müßte......
Tatsächlich war es so, dass Die KSt-Stelle den Vertrag in den Akten hatte und die ESt-Stelle des Veräußerers die übliche Mitteilung hat zukommen lassen. Steuerliche Auswirkung aus dem Vertrag ist ja vorrangig beim Veräußerer gegeben.
frankts

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