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Sachbezug
22.09.2013, 16:46
Beitrag: #1
Sachbezug
Ein Fitnessstudio gestattet einem Arbeitnehmer (Kursleiter, Trainer, Servicekraft) die Benennung je eines Angehörigen oder Freundes, der zu einem vergünstigten Preis dort trainieren darf.

Wohl unstreitig handelt es dabei sich um einen Sachbezug für den Arbeitnehmer, der mit der Differenz zwischen üblichem Preis und dem vom Angehörigen bezahlten Betrag zu bewerten ist. Die Lohnsteuerprüfung greift dies auf und stellte dabei folgende Berechnungen an:
Differenzbetrag Angehöriger plus Sachbezug für die unentgeltliche Nutzung des Fitnessstudios für den Arbeitnehmer selbst = Sachbezug Gesamt.
Der Sachbezug Gesamt liegt höher als der Rabattfreibetrag von Euro 1080 gemäß § 8 (3). ESTG, so dass eine Versteuerung in der Lohnsteuer erfolgt.

Ich habe bisher so argumentiert, dass die Arbeitnehmer keinen eigenen Vertrag mit ihrem Arbeitgeber über die Nutzung des Fitnessclubs abgeschlossen haben, da sie ohnehin für den Fitnessclub im Rahmen ihres Aufgabengebietes bei der täglichen Arbeit Zutritt zu den Räumen haben und im unterschiedlichen Umfang selbst Kurse geben, die Kunden anzuleiten und zu trainieren haben, Geräte austesten müssen etc.

Dagegen argumentiert das Finanzamt, dass nach dort bekannter Lebenserfahrung die Angestellten auch nach Dienstschluss das Angebot des Fitnessclubs nutzen. Nach Dienstende werde das Fitnessstudio ausschließlich privat genutzt, so dass nicht mehr von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung ausgegangen werden kann. Diese sei nur dann auszuschließen, wenn im Arbeitsvertrag die private Mitnutzung des Fitnessclubs ausgeschlossen sei und die Handhabung des Verbotes in der Praxis seitens des Arbeitgebers ausreichend kontrolliert werde.

Wie seht ihr die Argumentationsmöglichkeiten? kann das Finanzamt zu Recht von einer mit Nutzung des Fitnessclubs durch die Angestellten ausgehen? Habe ich in der Argumentation etwas übersehen?

vielen Dank

schönen Tag noch

phönix
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22.09.2013, 18:21
Beitrag: #2
RE: Sachbezug
(22.09.2013 16:46)phönix schrieb:  Dagegen argumentiert das Finanzamt, dass nach dort bekannter Lebenserfahrung die Angestellten auch nach Dienstschluss das Angebot des Fitnessclubs nutzen. Nach Dienstende werde das Fitnessstudio ausschließlich privat genutzt, so dass nicht mehr von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung ausgegangen werden kann.
Jaja, das Totschlagargument "allgemeine Lebenserfahrung".
Die Fitnesstudios, die ich (von aussen Big Grin ) kenne, haben bis spätabends geöffnet. Wenn die den Betrieb schließen, ist meistens dunkel, und dann wird das Licht ausgeschaltet, um Stromkosten einzusparen. Und die AN gehen nach Hause, weil Feierabend ist. Nach Dienstschluss kann dort mangels Licht gar keiner mehr trainieren.
Vielleicht als Ansatzpunkt gegen die allgemeine Lebenserfahrung des FA zu gebrauchen.
Und eine Umfrage unter Fitnes-Trainern würde vermutlich ergeben, dass die in ihren Kursen so Gas geben müssen, dass eigenes Training völlig überflüssig ist.

Meine Frau, die täglich im Fitnesstudio ist, hält es für ausgeschlossen, dass irgendeine/r der Trainer/innen sich neben den Kursen im Fitnesstudio betätigt. Die Arbeit in den Kursen bedeutet, dass die Trainer Vorturner sind, die die ganze Stunde vollen Einsatz bringen müssen. Lassen sie nach, läßt der ganze Kurs nach und die Leute beschweren sich über schlechtes Training.

Ich halte es für abstrus, dass ein Angestellter eines Fitnesstudios durch die Möglichkeit, etwas bei seinem AG zu nutzen, was er dort hauptberuflich ausübt, einen geldwerten Vorteil versteuern soll.

(22.09.2013 16:46)phönix schrieb:  Diese sei nur dann auszuschließen, wenn im Arbeitsvertrag die private Mitnutzung des Fitnessclubs ausgeschlossen sei und die Handhabung des Verbotes in der Praxis seitens des Arbeitgebers ausreichend kontrolliert werde.
Und wer entscheidet, ob die Benutzung privat oder betrieblich veranlasst ist? Wenn der AG sagt: AN, mach Dich fit für die Kurse, dann ist das doch betrieblich, oder?
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22.09.2013, 19:11
Beitrag: #3
AW: Sachbezug
Gerade in solchen Berufen zeigt doch die allgemeine Lebenserfahrung, dass man mit dem eigentlich Beruf nichts mehr zu tun haben möchte. ..

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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22.09.2013, 20:12
Beitrag: #4
Sachbezug
Naja, die Argumentation mag für den Trainer zutreffen, aber nicht für die Empfangsdamen. Die gehen nach Schichtschluss, wenn das Studio noch offen hat bestimmt auch mal ins Solarium, in die Sauna oder auf den Stepper.
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23.09.2013, 09:40
Beitrag: #5
RE: Sachbezug
im Übrigen dürfte es im absoluten eigenbetrieblichen Interesse des AG sein, wenn die Trainer auch "nach Dienstschluss" noch im LAden sind und ggf. für Gespräche und Anleitungen für Mitglieder ansprechbar sind.

lg,. Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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27.09.2013, 13:13
Beitrag: #6
RE: Sachbezug
Einen sehr ausführlichen Aufsatz zum "ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse" gibt´s in DStR 2013 S. 2029, scheint mir hier allerdings nicht sonderlich hilfreich zu sein.

Besonders gut gefallen hat mir die Formulierung:

Erweist sich die Zuwendung dagegen nahezu auschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung, liegt insgesamt kein steuerbarer Arbeitslohn vor.
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27.09.2013, 13:52
Beitrag: #7
RE: Sachbezug
Den Aufsatz habe ich heute früh auch gleich wahrgenommen, da gibt es einige sehr schöne Futter-Formulierungen.

schönen Tag noch

phönix
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