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Wechsel eines 61. Jährigeren von PKV in GKV-> Gilt dort eine 5-Jahres-Frist ?
23.08.2013, 08:36 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.08.2013 08:37 von blind****.)
Beitrag: #1
Wechsel eines 61. Jährigeren von PKV in GKV-> Gilt dort eine 5-Jahres-Frist ?
Eigentlich nicht ganz unser Gebiet, aber vielleicht findet sich hier ein SV-Experte:

Mandant (61 Jahre alt) überträgt zum 01.01.2014 das Unternehmen vollständig in vorweg. Erbfolge an den Sohn. Grund: Er möchte die PKV verlassen (in die Familienversicherung der Ehefrau), da der Monatsbeitrag zwischenzeitlich auf fast 600,- EUR gestiegen ist.

Nun ist sind ab 55 in der Regel fast alle Tore zur GKV geschlossen. Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es nur bestimmte Konstellationen mit plötzlicher Behinderung, Arbeitslosigkeit (bei freiwilliger AV-Versicherung), die eventuell den Wechsel erlauben.

Mir ist folgende Variante bekannt geworden:

http://www.agentur-alberts.de/GKV/Wege_z...herung.htm

Zitat:Paragraf 6 Absatz 3 a des Sozialgesetzbuchs V
§ 6 Versicherungsfreiheit

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Hört sich nicht einfach an. Der Schlüssel liegt in den Worten "letzten fünf Jahren".

Nun bedeutet das folgendes:

Ist der heutige PKV Versicherte erst mit 52 Jahren von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt - so und nun kommt's - so kann der Wechselwillige PKV Versicherte auch mit 55 Jahren noch in die GKV zurückkehren - wenn für ihn Versicherungspflicht eintritt.

Dies gilt auch noch für den 56 und 57 jährigen! Solange jedenfalls wie in dem Zeitraum der letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht noch mindestens eine Mitglieds-Zeit in der gesetzlichen Versicherung fällt.


Gibt es diesen 5-Jahreszeitraum wirklich ? Die IKK/ DAK haben in der Beratung des Mandanten überhaupt nicht darauf hingewiesen. Auf Nachfrage war diese Frist dort unbekannt.

Zusatzfrage:

Die IKK/ DAK behaupten, der Mandant fällt ab Rentenbezug (mit 65) aus der Familienversicherung heraus und muss sich dann wieder in der PKV versichern. Es wird zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geraten. Ist das so ?
In Haufe lese ich dazu etwas über obligatorische Anschlussversicherung (neue Rechtslage ab 31.07.2013). Wie ist das zu sehen ?
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