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Komprimierte Erklärung oder doch nicht?
26.08.2013, 11:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.08.2013 11:52 von blind****.)
Beitrag: #9
RE: Komprimierte Erklärung oder doch nicht?
Zitat:Muss er nicht. Er muss nur nachweisen, daß der Mandant Kenntnis von allen Angaben in der Erklärung hat.

Wirklich nicht ? Der DStV sieht das etwas anders:

Zitat:Elektronische Steuererklärung wird zur Haftungsfalle für Steuerberater – Rigoroses BFH-Urteil
09.08.2013

Spätestens nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: III R 12/12) kann dem Steuerberater die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen zum Verhängnis werden: Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, wenn er dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben. In dem zu entscheidenden Fall konnte der in der komprimierten Steuererklärung unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen.

„Die zunehmende elektronische Kommunikation ist zu befürworten, da sie allen Beteiligten das Verfahren generell erleichtern soll.“ meint Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV). Dieses Urteil bestätige jedoch, dass die seit der Einführung der elektronischen Steuererklärung kritisierten Nachteile in nicht hinnehmbarer Weise auf die Steuerberaterschaft abgewälzt würden. Elster: „Gewollter Bürokratieabbau wird zum Bürokratie-Wahnsinn für die Kanzleien.“

Um haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken einzudämmen, muss die Steuerberaterschaft gerade nach diesem Urteil die alten Papier-Vordrucke wieder bemühen. Nur deren Aushändigung an den Mandanten sowie eine Freigabe der erklärten Daten durch die Unterzeichnung des kompletten Ausdrucks schützt den Berater. Andernfalls nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die erklärten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen – so der BFH. Dies gelte unabhängig von dem zur Datenübertragung verwendeten Programm.
...."

Quelle: http://www.dstv.de/presse/pressemitteilu...urteil-bfh

Nachtrag aus dem Praxistipp des DStV "PRAXISTIPP -
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen"

Quelle: http://www.stbdirekt.de/?StbdirektNr=012935


Zitat:...PRAXISTIPP :
Angesichts der strafrechtlich bestehenden Gefahr im Rahmen des Authentifizierungsverfahrens, dass
der Steuerberater wegen des Verzichts auf das Unterschriftserfordernis häufiger als früher in den
Verdacht der Täterschaft gerät, sollte die inhaltliche Verantwortlichkeit des Mandanten für die Angaben
in der Steuererklärung zweifelsfrei dokumentiert werden. Vor der Datenübermittlung ist daher die
Bestätigung über die Überprüfung der Angaben sowie der Freigabe der Datenübermittlung für die
jeweils angefertigte Steuererklärung durch den Mandanten einzuholen und zu den Akten zu nehmen.
Dabei bieten sich unter anderem folgende Vorgehensweisen an:

Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem ausgedruckten Formular der Steuererklärung, (alternativ zur Entlastung des Aktenumfangs) eine gesondert
unterzeichnete Freigabeerklärung,
in der z. B. das Datum des Schreibens, mit dem die Kopie der
Steuererklärung dem Mandanten
übermittelt wurde, angegeben ist (siehe Muster in Anlage III) oder
 eine Erklärung des Mandanten via E-Mail mit entsprechendem Inhalt.

Sollte die Bestätigung durch eine Unterschrift auf dem Formular eingeholt werden, bietet es sich zur
Vermeidung von Irritationen angesichts der langjährigen Erfahrung des Mandanten mit dem ehemaligen
Layout der Formulare an, ihm statt eines Ausdrucks der komprimierten Steuererklärung die
Standardformulare zu überreichen.
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RE: Komprimierte Erklärung oder doch nicht? - blind**** - 26.08.2013 11:25

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