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Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
19.08.2013, 12:49
Beitrag: #11
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
Zitat:Und Rg. n. § 35a sind nicht gesetzl. vorgeschrieben.

Das scheint bei einigen FÄ noch nicht angekommen zu sein.
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19.08.2013, 18:06
Beitrag: #12
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
so siehts in Nds. leider auch aus.....

ich schicke daher üblicherweise lieber zuviel als zuwenig mit,... einfach nur um lästige rückfragen zu vermeiden.....

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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19.08.2013, 18:46
Beitrag: #13
Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erkl...
(19.08.2013 11:17)blindworm schrieb:  In solchen grundsätzlichen Fragen wie diesen sollte es m.E. doch zumindest eine bundesweit abgestimmte Regelung geben. Was gilt nun in B und BB ? Erhalte ich da auch demnächst Post vom FinMin ?

ps das ist keine grundsätzliche Frage. Grundsätzliche Fragen haben Erlassberechtigung und auf den UmwErl haben wir 5 Jahre gewartet.
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19.08.2013, 19:20
Beitrag: #14
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
Kurze Rückfrage, ging dieses hässliche Schreiben vom Amt an die Steuerberater oder wie wurde das verteilt.

Ich für meinen Teil hoffe dass BaWü nicht auf die Idee kommt so etwas verschicken zu wollen. Ich glaub, ich würde remonstrieren...

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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19.08.2013, 20:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.08.2013 20:29 von blind****.)
Beitrag: #15
RE: Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
@showbee

Zitat:das ist keine grundsätzliche Frage

Das sehe ich aber komplett anders. Wenn das nichts Grundsätzliches sein soll, was denn dann ???

Zitat:auf den UmwErl haben wir 5 Jahre gewartet.

Schlimm genug.


Zitat:ging dieses hässliche Schreiben vom Amt an die Steuerberater oder wie wurde das verteilt.

Von der OFD an die StB. Dort gibt es im Gegensatz zu BB und B (noch) eine OFD.

Zitat: Ich glaub, ich würde remonstrieren

Ich denke mal, Du meinst demonstrieren oder ? Ein bischen ist mir auch zumute danach.
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19.08.2013, 21:08
Beitrag: #16
Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erkl...
http://de.m.wikipedia.org/wiki/Remonstration
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20.08.2013, 07:29
Beitrag: #17
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
Also nun doch kein Schreibfehler. Danke showbee für den Hinweis auf Wikipedia ! Diese Redewendung war mir bisher völlig unbekannt. Eine Demonstration könnten wir StB aber unabhängig davon trotzdem manchmal in Erwägung ziehen.
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20.08.2013, 08:15
Beitrag: #18
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
Also nur mal so nebenbei...
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§85 AO). Sie ermittelt gemäß § 88 AO den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen selbst. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und haben ihre Genze in der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen.
Das Bestreben, die einzureichenden Belege und Nachweise zu reduzieren, heißt jedoch nicht, dass der Untersuchungsgrundsatz eine andere Bedeutung erlangt und Mitwirkungspflichten praktisch gegen NULL gehen.
Die Einkommensteuer bleibt eine Veranlagungssteuer. Der Antrag des Steuerpflichtigen ist zu prüfen und ggf. die Vorlage von Nachweisen und Belegen zu verlangen. Alles Andere würde gegen den gesetzlichen Auftrag laufen.
Die Belege in der verlinkten Aufstellung sind völlig normal. ...und warum sollte diese auch für andere Bundesländer gelten. Wie bereits erwähnt, sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuern Landesbehörden zuständig, und das ist grundsätzlich auch gut. Die steuerrelevanten Sachverhalte können in den einzelnen Bundesländern aufgrund regionaler Besonderheiten andere sein - und das ist im Regelfall auch. Wie weit kommt also eine bundeseinheitlich abgestimmte Information über mit der Steuererklärung einzureichende Belege der Aufgabe der Landesfinanzverwaltungen entgegen? - Gar nicht!
Dass die Anlage EÜR nicht optimal ist - darüber brauchen wir gar nicht diskutieren. Aber dass so gut wie nie ein Anlageverzeichnis oder die Ermittlung der abzuiehbaren Schuldzinsen beigefügt wird, das sollte erwähnt werden. ...und die Diskussion über die sonstigen Betriebsausgaben kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Dass dort verschiedene Positionen zusammengefasst werden müssen ist bekannt. Dass die Finanzverwaltung prüfen muss sollte auch bekannt sein. Also wird regelmäßig eine Erläuterung dazu erbeten. Warum wird diese nicht sofort beigefügt, wenn es doch stört. Das Ausdrucken dürfte kein Problem sein. Es ist sicher für den Bearbeiter auch angenehmer, diese sofort zu haben, als sie anzufordern. Genau wie andere relevante Unterlagen (die Einzelfallbezogen unterschiedlich sind).
Das Nachfordern von Belegen "stört" wenn es so genannte werden soll, nicht nur den Arbeitsablauf in den Kanzlein, es ist auch in der Finanzverwaltung hinderlich. Die Bearbeiter haben einen Fall auch lieber in einem Arbeitsgang vom Tisch.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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20.08.2013, 09:53
Beitrag: #19
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
@stadtkatze

Zitat:Der Antrag des Steuerpflichtigen ist zu prüfen und ggf. die Vorlage von Nachweisen und Belegen zu verlangen.

Dem stimme ich zu. Nur wird das in letzter Zeit immer mehr übertrieben.

Zitat:dass so gut wie nie .... die Ermittlung der abzuiehbaren Schuldzinsen beigefügt wird, das sollte erwähnt werden.

Folgendes ist vielleicht nicht zu verallgemeinern, aber interessant ist die Auskunft eines FA, die der Kollege aus Sachsen-Anhalt telefonisch erhalten hat schon:

Bei einem Gespräch bzgl. eines Einspruchs o.ä. ergab sich, dass der StB wegen der Anlage EÜR Nachfragen stellen konnte. Man kam auch auf das Thema nichtabz. Schuldzinsen. Der StB wunderte sich, dass so gut wie nie Nachfragen wegen Fehlens der entsprechenden Anlage kommen. Erstaunliche Antwort des FA: Das Einarbeiten dieser Anlage ist technisch so kompliziert, dass man aus Zeitgründen lieber darauf verzichtet ! Man bevorzuge sowieso eher noch die Einreichung der alten Gewinnermittlung.

Ein bischen bestätigt wird diese Aussage auch vom derzeitigen (noch) mandantenfreundlichen Vorgehen der Finanzverwaltung in BB. Bisher kommt da nur sehr selten eine Nachfrage.

Mal abgesehen davon, gehört der § 4 Abs. 4a EStG endlich abgeschafft.

Zitat:die Diskussion über die sonstigen Betriebsausgaben kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Dass dort verschiedene Positionen zusammengefasst werden müssen ist bekannt. Dass die Finanzverwaltung prüfen muss sollte auch bekannt sein. Also wird regelmäßig eine Erläuterung dazu erbeten.

In der guten alten Zeit, als noch die Gewinnermittlung eingereicht werden musste, gab es da auch so umfangreiche Nachfragen wegen Konto 4900 (6300) o.a. ? Ich meine mich zu erinnern, dass das nicht der Fall war. Erst mit der Einführung der Anlage EÜR begannen die Probleme.

Man kann sich daher schon sehr auf die E-Bilanz freuen. Ob der Platz für die Erläuterungstexte in der Steuerbescheiden dann noch ausreichen wird ?Big Grin
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20.08.2013, 11:40
Beitrag: #20
RE: Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
(20.08.2013 09:53)blindworm schrieb:  Mal abgesehen davon, gehört der § 4 Abs. 4a EStG endlich abgeschafft.

.. wie viele andere §§ auch (z.B. §§7 d, f, g, h i k, 9 a, c , 10, 10 a, b, c, d, f g, 26 b, c, 32, , 33, 33 a, b, 34, 34 a, b, c, e, g, 35, 35 a, b EStG, mit den anderen Gesetzen mach ich morgen weiter!) Cool!

Aber jetzt mal im Ernst, was stört dich grade an 4-4a? Weil Du die Zinsen für dein EFH jetzt nicht mehr über das Zwei-Konten-Modell mehr in den Betrieb bekommst Tongue? Hier hat der Gesetzgeber doch nur auf den Wildwuchs der Zwei- oder Drei-Konten-Modelle reagiert!

Der einzige "Geburtsfehler des §4 Abs.4a EStG ist doch, dass man zu berücksichtigende Über-/Unterentnahmen und Verluste von Anfang an hätte gesondert feststellen müssen!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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