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Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
25.07.2013, 15:22
Beitrag: #1
Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
Stehe anscheinend grad auf dem Schlauch oder es ist einfach zu warm!!??

Muss für die strafrechtliche Würdigung die hinterzogene Steuer auch noch festsetzbar sein?

Folgender Fall:

Stpfl gibt keine Erklärung ab und wird geschätzt. Nach einiger Zeit wird der VdN von der Veranlagung aufgehoben.

Leider stellt der Bearbeiter im Innendienst erst zwei Wochen später fest, dass in der Akte noch Kontrollmaterial ist, aus dem man ablesen kann, dass die Schätzung deutlich zu niedrig ist!

Steuerrechtlich muss man sagen, Pech liebes FA, den es sind damit keine neuen Tatsachen im Sinne des §173 AO mehr. Eine andere Änderungsmöglichkeit der Steuerbescheide sehe ich ehrlich gesagt auch nicht!

Strafrechtlich gesehen ist der Steuerpflichtige jedoch bereits mit dem ersten Bescheid voll in der Steuerhinterziehung drin (Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung). Der Umstand, das die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, ändert m.E.n. nichts an der Strafbarkeit des Handelns des Stpfl.

Das die Steuer -wegen Verschuldens des FA's- nicht mehr festgesetzt werden kann, kann höchstens AUswirkungen auf das Strafmass haben, oder!

taxpert, der grade zerfließt!

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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25.07.2013, 16:33
Beitrag: #2
RE: Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
M.M.n. ist für die Frage der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung unerheblich, ob ein Bescheid noch geändert werden kann.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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25.07.2013, 17:08
Beitrag: #3
AW: Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
Steuerstraf- und Steuerfestsetzungsverfahren sind doch zwei verschiedene Verfahren und nicht voneinander abhängig. So werden die Strafen ja auch ausgesprochen, wenn noch keine entsprechende Festsetzung erfolgt ist. Das erfolgte in den mir bekannten Fällen immer nach Abschluss des Strafverfahrens.
Und für das Strafmaß macht es sich bestimmt auch ganz gut, wenn der Stpfl. beantragt, den Bescheid zu ändern. Vielleicht stellt er ja den Antrag.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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26.07.2013, 06:39
Beitrag: #4
RE: Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
Na dann bin ich beruhigt, dass mein Hirn anscheinend noch ganz richtig funktioniert, denn ihr seht es ja genau wie ich!

taxpert, der am WE auf bis zu 40 Grad "hoffen" darf, obwohl er grad mal nicht im Ausland ist!

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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26.07.2013, 17:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.11.2013 18:08 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Steuerhinterziehung auch ohne festgesetzte Steuer?
Ich habe zwar auch keine klare Antwort, aber ich frage mich, ob man jemand strafrechtlich zum Vorwurf machen kann, es habe das FA über steuerlich erhebliche Tatsächen im Unklaren gelassen und dadurch eine Steuerverkürzung bewirkt, wenn das FA gleichzeitig einräumen muss, es habe diese Tatsachen gekannt und könne daher den Bescheid nicht mehr ändern (auch da wäre ich ad hoc nicht zu 100% sicher, da es ja ein Schätzbescheid war, aber das nehme ich mal als gegeben hin).

Allerdings dürft ja allein in dem Umstand, dass keine Steuererklärung abgegeben und dadurch (mutmaßlich) eine verspätete Steuerfestsetzung bewirkt wurde, zumindest eine Hinterziehung auf Zeit nämlich bis zur Steuerfestsetzung für den festgesetzten Betrag gegeben sein. Da wäre also die Frage, in welcher Höhe ein Hinterziehungsvorwurf gemacht werden kann.
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