Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
20.06.2013, 16:45
Beitrag: #1
BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
Einen schönen guten Tag zusammen,

ich habe ein Problem (der Mandant natürlich). Der Mandant ist bei der Firma A in X beschäftigt. Arbeitet in X aber nur 2 Tage in der Woche. 3 Tage arbeitet er bei Firma A in Y. Da Firma X wesentlich weiter vom Wohnsitz entfernt ist, möchte ich den Arbeitsschwerpunkt nach Y verlegen.
Das Finanzamt hat aber leider ein älteres Schreiben der Firma A vorliegen, in dem hervorgeht das der Beschäftigungsort in X liegt und deswegen die Arbeitsstätte nicht verlegen will.

Die Firma X hingegen streubt sich eine neue Bescheinigung auszustellen, in der der Schwerpunkt verlagert wird.

Habe ich noch eine Möglichkeit?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.06.2013, 08:49
Beitrag: #2
RE: BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
Sind das 2 völlig getrennte Arbeitsverhältnisse? Wie sieht denn das Verhältnis der Bezahlung aus?

Wenn es 2 Arbeitsverhältnisse sind mit in etwa gleicher Bezahlung, ist es m.E. uninteressant was Fa. A in X bescheinigt hat. Das Hauptarbeitsverhältnis liegt dann in Y, da dort überwiegend gearbeitet wird. Mit welchem Argument will das FA dies widerlegen?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.06.2013, 09:18
Beitrag: #3
RE: BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
Es ist ein Arbeitsverhältnis. Den Lohn gibt es von der Firma A aus X. Das FA argumentiert, das aus dem Vorjahr ein Schreiben des AG vorliegt, in dem der Tätigkeitsschwerpunkt ganz klar dem Ort X zugeteilt wird. Die beziehen sich darauf, das der Mandant vom AG dem Ort X dauerhaft zugeteilt ist.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.06.2013, 12:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.06.2013 14:19 von Brande.)
Beitrag: #4
RE: BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
Ich würde das FA um eine Kopie der Vorjahres-Arbeitgeberbescheinigung bitten.

Sind die arbeitsvertraglichen Bedingungen der beiden vergangenen VZ überhaupt unverändert geblieben, so dass sich das FA wirklich auf das vorherige VZ beziehen darf? Ist Dein Mandant auch in diesem Jahr (laufendes VZ) bisher überwiegend nach Y gefahren?

Nach Deinen Schilderungen ist in X die Arbeitsstelle und nach Y wird eine Auswärtstätigkeit durchgeführt.

Oder handelt es sich um einen Outsourcing-Fall?

siehe:
BFH v. 09.02.2012 - VI R 22/10
NWB DoklD: MAAAE-09164

Hinsichtlich mehrerer Tätigkeitsstätten eines selben Arbeitgebers siehe auch:
BFH v. 19.01.2012 - VI R 32/11
Hier geht es darum, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam. (identische Tätigkeiten laut Arbeitsvertrag an beiden Tätigkeitsstätten oder an einer Tätigkeitsstätte nur zu Kontrollzwecken hingefahren?)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation