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# 2 : Steuerberatungskosten
16.04.2010, 13:53
Beitrag: #11
RE: # 2 : Steuerberatungskosten
zaunkönig schrieb:Alternative Möglichkeit kreativer Steuergestaltung im Sinne der Abzugsfähigkeit für den Mandanten kann dann folglich nur sein, den Mantelbogen mit dem Mindestsatz abzurechnen und bei den Einkünften als Mindestbetrag den Durchschnittssatz anzusetzen.

Das machen die meisten von uns doch sowieso schon seit 2006 so.
Nur mit dem Mittelwert bei der Einkunftsermittlung hapert es meistens....

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19.04.2010, 09:14
Beitrag: #12
RE: # 2 : Steuerberatungskosten
Die Aufteilung bei "meinen" Mitglidsbeiträgen ist eben schwierig. Zum Einen gibt es das BMF (50% WK o. mind. 100,-) zum Anderen eben die schätzungsweise Aufteilung. Bleibt auch ein ewiger Streitpunkt, obwohl ich zugeben muss, daß in der Praxis meist der volle Beitrag als WK durchgewunken wird. Aber manchmal wäre eben der SA-Abzug günstiger.
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12.04.2013, 11:38
Beitrag: #13
RE: # 2 : Steuerberatungskosten
Es wurde leider keine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Zitat aus einem meiner gestrigen Newsletter:

"Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Bürger haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat daraufhin mit gleich drei Urteilen entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht abzugsfähig sind.

Bis jetzt wurde gegen keines dieser Urteile eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben.

Einsprüche abgelehnt

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind Verfahren über Einsprüche und Änderungsanträge, die am 25. März 2013 noch anhängig waren, somit nicht Einsprüche und Änderungsanträge, denen durch einen - seit dem BMF-Schreiben vom 14. April 2008 angewiesenen - Vorläufigkeitsvermerk abgeholfen wurde.

Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.04.2013

Urteile des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen X R 10/02; X R 10/10 und VIII R 51/09"

Was sagt Ihr dazu?
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12.04.2013, 11:56
Beitrag: #14
RE: # 2 : Steuerberatungskosten
Zitat:Es wurde leider keine Verfassungsbeschwerde eingereicht.


Die Regelung über die Nichtabziehbarkeit ist doch außer den Gerichten kaum einem Steuerpflichtigen zu erklären.
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06.06.2013, 11:34
Beitrag: #15
RE: # 2 : Steuerberatungskosten
Moin,

gibt es denn jetzt noch anhängige Verfahren? Nach meiner überschlägigen Recherche nicht.

Bedeutet ja dann auch, dass die Mdt. in den sauren Apfel beißen müssen bzw. selber Klagen "dürfen"

Ciao Dragon
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06.06.2013, 12:09
Beitrag: #16
AW: # 2 : Steuerberatungskosten
Gibt es wohl nicht. S. BMF v. 25.04.2013. Allgemeinverfügung v. 25.04.13 - S 0625-2013#001

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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