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VgA ?
04.06.2013, 18:04
Beitrag: #1
VgA ?
Ich habe ein BP die eine VgA feststellen will. Eine Einmann GmbH hat einen Käufer für ein Produkt welches von nur zwei Firmen weltweit produziert wird. Ein Unternehmen sitz in China, eines in Russland. Der Preis in China ist günstiger aber die Transportkosten exorbitant. Der Geschäftsführer der Russen hält die Hand auf und liefert nur wenn die GmbH ihm 10$ die Tonne cash bezahlt.

Der Prüfer macht eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Bestechung und behandelt die gebuchte Provision als VgA bei dem Ges.

Unabhänig davon, dass ich m.E. keine VgA haben kann, sondern nur n.a. BA nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG stellt sich für mich die Frage, wie kommt er auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung?

Dass Geschäft brachte immer noch einen Gewinn von rund 50 Tsd. EUR. Hätte er bei den Chinesen gekauft wären nur 9 Tsd. hängen geblieben.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.06.2013, 19:57
Beitrag: #2
RE: VgA ?
Hilf mal auf die Sprünge: Gegen wen richtet sich die Bestechungsanzeige?

Kann ja nur gegen den Bestechenden gerichtet sein, oder? Ist Bestechen strafbar oder Bestochenwerden?

Und wie wird die vgA begründet? Ist der Russe etwa eine nahestehende Person?

®
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05.06.2013, 08:38
Beitrag: #3
VgA ?
Guten Morgen!

Na er konstruiert die Bestechung aus dem Vermögen des Gesell-GF!

Also Geld fließt von GmbH --> GF = vGA
und von GF --> Produzent = Bestechung

Das ist aber mE unrichtig, weil der GF kein Eigeninteresse an Bestechung hat und nicht jede Straftat zwingend "Privatsache" ist. Es sollte vielmehr bei § 4 V 10 EStG auf Ebene der GmbH verbleiben.

In Rede steht hier wohl § 299 II StGB. Müsste man man schauen, ob der auch Geschäfte mit Drittstaaten erfasst (vermute ich mal).

Gruss
showbee
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05.06.2013, 08:40
Beitrag: #4
VgA ?
Guten Morgen!

Na er konstruiert die Bestechung aus dem Vermögen des Gesell-GF!

Also Geld fließt von GmbH --> GF = vGA
und von GF --> Produzent = Bestechung

Das ist aber mE unrichtig, weil der GF kein Eigeninteresse an Bestechung hat und nicht jede Straftat zwingend "Privatsache" ist. Es sollte vielmehr bei § 4 V 10 EStG auf Ebene der GmbH verbleiben.

In Rede steht hier wohl § 299 II StGB. Müsste man man schauen, ob der auch Geschäfte mit Drittstaaten erfasst (vermute ich mal).

Gruss
showbee
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05.06.2013, 15:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.06.2013 15:10 von tolledeu.)
Beitrag: #5
RE: VgA ?
Ja, genau es geht um § 299 II. Die Provisionen sind direkt von der Bank in Dt. auf die Filialebank in Russland bezahlt worden (Geldtransit) von dort von der russischen Angestellten abgehoben worden in die GmbH-Kasse Russland eingezahlt und bar an den russischen Gefü bezahlt worden. Der Prüfer beruft sich auf ein uraltes BFH-Urteil ( BFH v. 18.12.1996, I R 139/94) das besagt, dass eine nahestehende Person jede Person sein kann auch Geschäftspartner wenn Zahlungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis erfolgt.

Ich denke mit § 4 V 10 EStG bekomme ich Ihn auf jeden Fall, ich hätte die Prov. aber gerne voll als BA anerkannt.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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