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Urteilssuche
30.10.2007, 09:58
Beitrag: #1
Urteilssuche
Ich suche folgenden Urteilstext:
Urteil des FG München v. 27.3.2007, LEXinform-Nr. 5005053
Kann mit evtl. jemand weiterhelfen? Als Nicht-(mehr)Datevnutzer habe ich da im Augenblick ein Problem.
Danke im Voraus
frankts
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30.10.2007, 10:34
Beitrag: #2
RE: Urteilssuche
Hab auf die Schnelle nur dies gefunden. Anmelden und pdf Download. Bei Haufe hab ich es nicht gefunden.

Viele Grüße
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30.10.2007, 12:20
Beitrag: #3
RE: Urteilssuche
@ Opa.
Danke - da ist das Urteil leider nicht dabei. Ich hätte schreiben sollen, dass um die Vergabe einer Steuernummer geht.
Gruß
frankts
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30.10.2007, 12:30
Beitrag: #4
RE: Urteilssuche
Zitat:Revision eingelegt (BFH I R 48/07, V R 69/07)
5005053


Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer



--------------------------------------------------------------------------------

Orientierungssatz:
Im Rechtsverkehr muss es ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann.

Tatbestand:
Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnt in O. bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.

Am 17.2.2006 beantragte der Kläger die Zuteilung einer Steuernummer und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2006 unter Hinweis auf die fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Unter dem Bezug "Steuernummer/Geschäftszeichen" war "xxx/yySt" angegeben worden.

Der Klägervertreter hat am 20.4.2006 gegen die Entscheidung des Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die am 9.5.2006 begann. Der Prüfungsbericht stammt vom 5.7.2006 und enthält neben der Prüfungsnummer unter der Bezeichnung "Steuernummer" die Ziffern- und Zahlenfolge "xxx/cccc/dddd".

Aufgrund dieses Prüfungsberichtes erließ der Beklagte am 19.9.2006 einen Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, mit dem er gemäß § 14c UStG die bislang vom Kläger in Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 1.091,20 Euro festsetzte. Dieser Bescheid wies als "Steuernummer" die Ziffernfolge "xxx/eeee/ffff" aus. In der Anlage, auf die im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden ist, wird folgendes ausgeführt:

"Die oben genannte Steuernummer dient nur zur Erfassung dieser Rechnungsvorgänge und bedeutet keine Bestätigung einer Unternehmereigenschaft. Für die Zeiträume vor und nach Abwicklung dieser Festsetzung für den Zeitraum April 2006 ist diese Steuernummer nicht gültig."

Durch Entscheidung vom 20.7.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei wurde auf die fehlende Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG abgestellt. Als "Steuernummer/Geschäftsnummer" wurde in diesem Bescheid "RBBZ 3 P ggg/06" angegeben.

Der Kläger hat am 17.8.2006 Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass er Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und verweist auch auf seine Einspruchsschrift. Aufgrund der Nichterteilung der Steuernummer habe er erhebliche finanzielle Nachteile, da seine Auftraggeber nicht bereit seien, Auszahlungen vorzunehmen. Er behauptet, bereits 2004 eine gewerbliche Tätigkeit in Polen ausgeübt zu haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, eine Steuernummer zu erteilen und mitzuteilen sowie eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG auszustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die im Rahmen des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat April 2006 verwandte Steuernummer uneingeschränkt im Rechtsverkehr verwandt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger eine Steuernummer aufgrund seiner fehlenden Unternehmereigenschaft nicht erhalten könne. Aus dem gleichen Grund könne eine Freistellungsbescheinigung nicht erteilt werden. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags fehle es an der Beschwer, da der Kläger die uneingeschränkte Verwendung der Steuernummer durch Einspruch gegen diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheid gelten machen könne.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.1.2007 die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe:
Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat dem Kläger eine Steuernummer und eine Bescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers kommt es in diesem Verfahren nicht an.

Die Erteilung einer Steuernummer geschieht in Form eines Verwaltungsaktes, auf den der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch hat.

Obwohl im Gesetz eine Regelung der Erteilung einer Steuernummer, anders als für die ab dem 1. Juli 2007 einzuführenden Identifikationsnummern i.S.d. § 139b und § 139c AO, fehlt, besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer eigener Art. Dies ergibt sich zum einen aus §§ 14, 14a UStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung, die eine Rechnungserteilung nur unter Verwendung einer Steuernummer vorsehen (so auch FG München, Beschl. v. 25.8.2006, 14 V 2078/06, n.v. und FG Münster, Beschl. v. 8.7.2004, 11 V 3376/04 S, n.v.; a.A. noch vor Änderung der §§ 14f. UStG vertrat FG Saarland, Beschl. v. 5.9.1996, 1 V 150/96, EFG 1997, 251). Zum anderen sieht die Buchungsordnung für die Finanzämter die Erteilung einer Steuernummer für jeden Bearbeitungsfall vor, die dem Steuerpflichtigen mitzuteilen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 BuchO).

Entscheidend muss nach Ansicht des Senats dabei sein, dass ein Steuerpflichtiger ohne Steuernummer im Rechtsverkehr, auch im Steuerrechtsverkehr mit den Finanzbehörden, nur eingeschränkt handlungsfähig ist. Im Rechtsverkehr muss es dabei ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Ob dies tatsächlich dann der Fall ist, muss im weiteren separat überprüft werden. Dem Gesetz kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann. Die Einführung der Identifikationsnummern i.S.d. § 139b und § 139c AO durch den Gesetzgeber zum 1.7.2007 zeigt vielmehr, dass jeder Steuerpflichtige eindeutig zu erfassen ist. Dies geschieht bislang durch eine Steuernummer. Das diese dem Steuerpflichtigen dann mitgeteilt wird, ist die notwendige Konsequenz. Davon geht deshalb zu Recht auch § 8 BuchO aus. Ob diese interne Verwaltungsanweisung aufgrund des Art. 3 GG im Außenverhältnis zu jedem Steuerpflichtigen Rechtswirkung erlangt, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen.

Die Erteilung der Steuernummer hat aufgrund des dargestellten Rechtsanspruchs in Form eines gebundenen Verwaltungsaktes zu erfolgen. Eine Nebenbestimmung auszusprechen, wie im Bescheid vom 19.9.2006 geschehen, ist unzulässig. Folge ist, dass die dort erteilte eingeschränkte Steuernummer dem Klagebegehren nicht entsprechen kann. Eine separate Anfechtung dieser Nebenbestimmung muss nicht erfolgen, da der Hauptantrag des Klägers die Wirkung dieser Nebenbestimmung entfallen lässt. Aus diesem Grunde ist auch über den Hilfsantrag nicht gesondert zu entscheiden.

Die beantragte Freistellungsbescheinigung ist vom Beklagten gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG zu erteilen. Eine Gefährdung des in § 48b EStG genannten Steueranspruchs, zu dem die USt nicht gehört, ist nicht ersichtlich. Die in § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Gründe für eine Gefährdung dieser Steueransprüche sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Kläger ist im vorliegenden Fall, soweit ihm dies möglich war, seinen Anzeige-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachgekommen. Ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde ist nicht zu erbringen, da der Kläger in O. und damit im Inland ansässig ist.

Unerheblich ist es, ob der Kläger als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren ist oder nicht. Das Gesetz spricht nur von einem Leistenden von Bauabzugssteuern. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistende tatsächlich Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG erbringt. Es reicht das berechtigte Interesse des Klägers aus, aufgrund der Freistellungsbescheinigung am Baumarkt tätig werden zu wollen (so auch FG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, 8 B 8408/01, EFG 2002, 330).

Die Revision wird aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Der Beklagte hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Wenn wir schon dabei sind-ich suche eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.08.2007, S 7104, geht ua um den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG bei Photovoltaikanlagen!

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:03
Beitrag: #5
RE: Urteilssuche
Bist du dir mit dem Datum sicher? Unter S 7104 hab ich das ffg. gefunden, ist aber älter.

Betreiben von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme: Unternehmereigenschaft
OFD Karlsruhe, 20.9.2006, S 7104/2
1. Unternehmereigenschaft
Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks liegt eine nachhaltige Tätigkeit nach den Grundsätzen des Abschn. 18 Abs. 4 UStR vor, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird oder wenn die erzeugte Wärme regelmäßig an den/die Mieter weitergeliefert wird.

2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Unabhängig von der ertragssteuerlichen Beurteilung kann der Unternehmer Gegenstände, die er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt, ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (vgl. hierzu S 7300 Karte 6). Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Im Gegensatz zu Fotovoltaikanlagen, die allein der Erzeugung von Strom dienen, sind Blockheizkraftwerke sowohl für die Erzeugung von Nutzwärme als auch für die Erzeugung von Strom geeignet. Die angefallenen Ausgaben entfallen daher auf beide Bereiche. Eine Zuordnung der Kosten ausschließlich zur Stromerzeugung ist nicht zulässig. Bei den Anlagen sind regelmäßig geeichte Messeinrichtungen vorhanden, aus denen sich der Umfang der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie des privat entnommenen Stroms und der abgegebenen Wärme ergibt.

Liegen solche Vorrichtungen nicht vor, kann als Maßstab für die Aufteilung der Gesamtkosten die gem. § 3 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.3.2002 (BGBl 2002 I S. 1092) vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende sog. „Stromkennzahl” herangezogen werden. Dabei handelt es sich um das Verhältnis der Nettostromerzeugung zur Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum.

Wird ein Blockheizkraftwerk in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude eingebaut, ist immer zu prüfen, ob mit der Einspeisung des erzeugten Stromes in das allgemeine Netz die 10 %-Grenze für das Blockheizkraftwerk überschritten wird.

3. Ausgangsumsätze
3.1 Umsätze an Dritte
Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieerzeugungsunternehmen oder an den/die Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Stromlieferung ist keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 6 UStR).

Demgegenüber ist die Überlassung der Nutzwärme an den/die Mieter eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 5 UStR). Ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (z.B. bei einer Wohnungsvermietung) führt die Überlassung der Nutzwärme an den Mieter insoweit zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wurde auf die Steuerfreiheit des Vermietungsumsatzes zulässigerweise nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die Überlassung der Nutzwärme steuerpflichtig.

3.2 Verwendung der Nutzwärme und des erzeugten Stroms für private Zwecke
Die Verwendung der Nutzwärme für die Beheizung und die Warmwasserversorgung des privaten Wohnhauses oder der privaten Wohnung und die Verwendung des Stroms für private Zwecke sind steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die anteilig für den Betrieb der Anlage entstanden Kosten. Hierzu gehören die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die laufenden Kosten.

Bis zum 30.6.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen aufzuteilen; der Abschreibungsbetrag ist in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen.

Ab dem 1.7.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den maßgebenden Berichtigungszeitraum des § 15a UStG zu verteilen (Abschn. 155 Abs. 2 UStR; zum Anwendungszeitpunkt vgl. BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468). Da die Anlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören, beträgt der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre. Wurde in der Vergangenheit für ein Blockheizkraftwerk ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren angesetzt, kann es hierbei auf Antrag des Unternehmers verbleiben.

Wird nachträglich eine Anlage in ein bestehendes Gebäude eingebaut und sind die Ausgaben ertragsteuerlich Erhaltungsaufwendungen, sind sie im Jahr des Leistungsbezugs in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen.

4. Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Anlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbar. Es sind jedoch mögliche Vorsteuerausschlüsse nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beachten (vgl. 3.1).

Ordnet der Unternehmer eine Anlage nur teilweise seinem Unternehmen zu (z.B. nur den unternehmerisch verwendeten Teil), kann die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten nur teilweise abgezogen werden. Wird die Anlage später in größerem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 15a UStG nicht möglich (Abschn. 214 Abs. 7 UStR).

Der Vorsteuerabzug ist zu überwachen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 15a Abs. 1 UStG einschlägig; bei Erhaltungsaufwendungen § 15a Abs. 3 UStG, wenn die Anlage nach dem 31.12.2004 geliefert wurde (§ 27 Abs. 11 UStG).

Insbesondere folgende Nutzungsänderungen wirken sich auf den Vorsteuerabzug aus:

Übergang von einer steuerpflichtigen zu einer steuerfreien Vermietung
Veräußerung des Grundstücks
Übergang zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Zur Überwachung ist das Überwachungsblatt zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG - Vordruck USt 1 UE - anzulegen. Mit diesem Vordruck kann auch die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe errechnet und überwacht werden.

Normenkette
UStG § 2 Abs. 1
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30.10.2007, 14:05
Beitrag: #6
RE: Urteilssuche
J, zumindest behauptet wolf25, dass es da was neues gibt, nachdem der BRZ 5 Jahre beträgt.

Ich find das Dingens aber nirgends!

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:09
Beitrag: #7
RE: Urteilssuche
Die waren an dem Tag zwar sehr aktiv, aber dazu finde ich auch nichts.
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30.10.2007, 14:22
Beitrag: #8
RE: Urteilssuche
Dann gehts mir so wie mir. Habe von dem Tag 3 oder 4 Sachen von denen, wolf25 laut juris wohl 15 oder so...

Ich ruf jetzt dann mal in der OFD Karlsruhe an....

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:35
Beitrag: #9
RE: Urteilssuche
Okay, laut OFD Karlsruhe können wir die nicht finden, da die nicht veröffentlicht werden darf...

Der Mensch war sehr verwundert dass wir die vorherige S 7104 haben...

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:35
Beitrag: #10
RE: Urteilssuche
"Dann gehts mir so wie mir."

Mir auch. Big Grin
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