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Widerspruch Gutschrift / Ankaufsvertrag
05.04.2013, 10:11
Beitrag: #11
RE: Widerspruch Gutschrift / Ankaufsvertrag
(05.04.2013 07:50)Cloud schrieb:  Aber wenn im Kaufvertrag nur der Nettobetrag vereinbart wurde, ist das ganze schon dubios (Nettovereinbarung).
Nein, daran ist nichts dubios.
Du schmeißt Zivil- und Steuerrecht in einen Topf. Das geht nicht.
Das Steuerrecht macht dem Zivilrecht keine Vorschriften.
Auch unwirksame Verträge können steuerliche Folgen auslösen.

(05.04.2013 07:50)Cloud schrieb:  Ja habe jetzt nochmal geschaut. Im Ankaufsvertrag ist die Firmenandresse sowie die Firmenbezeichnung angegeben. Somit kann man schlecht behaupten, dass man davon ausging, dass es sich um ein Privatverkauf gehandelt hat. Hinweise zur USt wären damit Pflicht gewesen.
Und wieder NEIN. Woraus soll sich eine Pflicht auf einen Hinweis auf USt ergeben? Alles über einen wirksamen Kaufvertrag ist im BGB geregelt. Und da steht nichts über andere Steuerarten.
Das UStG sagt lediglich: wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Käufer den Vorsteuerabzug. Aber für den Verkäufer ist der entsprechende Umsatz ust-pflichtig, auch wenn keine USt ausgewiesen ist.

(05.04.2013 07:50)Cloud schrieb:  In erster Linie, darf man nicht vergessen, dass er eigentlich der "Kunde" ist und nur sein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben hat. Er hat daher darauf vertraut, dass die Abrechnung richtig erfolgt und war vlt auch der Ansicht, dass die vom AH schon wissen was sie tun. Wenn die sagen es sei keine USt ausweisbar, wird es schon stimmen Big Grin
Ja, klar, der Unternehmer ist zu blöd, um ust-freie und ust-pflichtige Umsätze unterscheiden zu können. Und wenn es das Autohaus nicht weiss, dann fragt er halt seinen Friseur Wink

(05.04.2013 07:50)Cloud schrieb:  Im Moment aber hat das AH kein VSt-Abzug (keine ordungsgemäße Rechnung) und die Differenzbesteuerung auf den Weiterverkauf geht auch nicht.
Wiederum falsch.
Für die Differenzbesteuerung reichen der Ankaufvertrag sowie der Zahlungsnachweis in Form z.B. einer einfachen Quittung des Autoverkäufers. Mit dem Vertrag, in dem ein ust-freier Ankauf geregelt ist, hat das Autohaus den für die Differenzbesteuerung erforderlichen Nachweis.

Was soll denn passieren? Das merkt, wenn überhaupt, höchstens ein Betriebsprüfer. Und ob der das wegen € 319,33 aufgreift? Die sich das Autohaus aufgrund dann angeforderter Rechnung wieder zurückholen würde.
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05.04.2013, 10:29
Beitrag: #12
RE: Widerspruch Gutschrift / Ankaufsvertrag
Nein, warum?

BFH vom 31.1.2002 V R 61/96 schreibt selbst:

Zitat:Das FG hat zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei der Veräußerung eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass hierfür keine Umsatzsteuer anfallen solle. Der Senat sieht hierin einen Beleg für eine vorangegangene Entnahme des PKW aus dem Unternehmen, die der Besteuerung der Veräußerung entgegensteht.

[...]

Der Kläger konnte also den PKW vor der Veräußerung seinem Unternehmen mit der Folge entnehmen, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 im Rahmen seines Unternehmens erfolgte.

Er hat dies auch getan. Indem er dem Erwerber des PKW keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte und hierzu in der Steuererklärung vermerkte: "steuerfreier Umsatz (PKW wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)", hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den PKW nicht steuerpflichtig veräußern wollte. Ein derartiges Verhalten mag zwar grundsätzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der PKW sei vor der Veräußerung entnommen worden. Im Streitfall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Vorabentscheidung des EuGH noch keine klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie er die Veräußerung des PKW der Steuerpflicht –zulässigerweise– entziehen konnte. Es muss deshalb genügen, dass er eindeutig erklärt hatte, die Veräußerung nicht versteuern zu wollen.
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05.04.2013, 11:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.04.2013 11:17 von Cloud.)
Beitrag: #13
RE: Widerspruch Gutschrift / Ankaufsvertrag
Zitat:BFH vom 31.1.2002 V R 61/96 schreibt selbst:
@showbee
zitat:
Nach der Vfg. der OFD Frankfurt vom 5.4.2005 (S 7100 A - 198 - St I 1.10, UR 2005, 511) ist die Frage zu prüfen ob die Entnahme und die danach stattfindende spätere Veräußerung des Pkw den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs des § 42 AO erfüllt. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu.

Oder muss ich mir da keine Sorgen machen??

Zitat:Nein, daran ist nichts dubios.
Du schmeißt Zivil- und Steuerrecht in einen Topf. Das geht nicht.
Das Steuerrecht macht dem Zivilrecht keine Vorschriften.
Auch unwirksame Verträge können steuerliche Folgen auslösen.
@tosch
Ich sag ja nicht, dass der Vertrag unwirksam ist. Im Gegenteil. ich sag nur, dass der Vetrag maßgeblich für die Umsatzsteuer ist. Hab aber jetzt die Stelle gefunden....umfaßt das bürgerlich-rechtliche Entgelt (z. B. Kaufpreis) - im Gegensatz zur Regelung des UStG (vgl. § 10 UStG) - begrifflich stets die Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312, m. w. N.; Plückebaum / Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 14 Anm. 16). Demgemäß kann ein zivilrechtlich vereinbartes Entgelt durch die Umsatzsteuer nicht erhöht werden; im Einzelfall kann vielmehr.............

Zitat:Und wieder NEIN. Woraus soll sich eine Pflicht auf einen Hinweis auf USt ergeben? Alles über einen wirksamen Kaufvertrag ist im BGB geregelt. Und da steht nichts über andere Steuerarten.
Das UStG sagt lediglich: wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Käufer den Vorsteuerabzug. Aber für den Verkäufer ist der entsprechende Umsatz ust-pflichtig, auch wenn keine USt ausgewiesen ist.

Damit meinte ich die GS und nicht im VertragBig Grin War wieder zu schnell von mir hingeschrieben

Zitat:Ja, klar, der Unternehmer ist zu blöd, um ust-freie und ust-pflichtige Umsätze unterscheiden zu können. Und wenn es das Autohaus nicht weiss, dann fragt er halt seinen Friseur

so siehts ausTongue

Zitat:Wiederum falsch.
Für die Differenzbesteuerung reichen der Ankaufvertrag sowie der Zahlungsnachweis in Form z.B. einer einfachen Quittung des Autoverkäufers. Mit dem Vertrag, in dem ein ust-freier Ankauf geregelt ist, hat das Autohaus den für die Differenzbesteuerung erforderlichen Nachweis.

Was soll denn passieren? Das merkt, wenn überhaupt, höchstens ein Betriebsprüfer. Und ob der das wegen € 319,33 aufgreift? Die sich das Autohaus aufgrund dann angeforderter Rechnung wieder zurückholen würde.

Ja darum habe ich nur aus Interesse nachgefragt...wegen diesen Beträgen macht niemand rumBig Grin Aber aufjedenfall Danke für deine BeiträgeSmile
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