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Einbringung
21.03.2013, 15:30
Beitrag: #1
Einbringung
Ich glaube ich lass mich durch die großen Zahlen verwirren. Ich soll wegen einer Schadensersatzfrage folgenden durchgeführten Sachverhalt prüfen.

Eine 1 Mann-GmbH & Co.KG hat ein Grundstück im GHV Wert 4,3 Mio. Zum 01.03.2012 wurde eine GbR gegründet mit 3 Gesellschaftern. A und B sind nat. Personen und C ist die KG. A + B haben je 47% und C 6% . Am 01.10.2012 bringt C das Grundstück in die GHV der GbR ein und erhält von A + B jeweils 2,2 Mio.

Das ist doch klar ein Vorgang der der GrESt unterliegt. Der Altberater sagt nein, wegen § 1 (2a) bzw 3 GrEStG, aber da komm ich doch gar nicht hin weil mein Gesellschafterbestand sich ja nicht verändert hat.

Und da liegt auch mein zweites Problem. Das FA hat aufgrund der Einbrinung nicht die Gegenleistung sondern einen Wert nach § 138 Abs.2-4 BewG i.V.m. §§ 5 und 8 GrEStG angesetzt. M.E. zu Unrecht, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, da eine Gegenleistung existiert und keine Änderung der Gesellschaftsstellung herbeigeführt wurde.

Der Altberater hat Einspruch eingelegt und auf 0,- plädiert wegen § 1 (2a) GrEStG.

Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhält in 2012 ein Gewinnvorab in Höhe von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen können und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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21.03.2013, 15:40
Beitrag: #2
RE: Einbringung
Hallo Tolledeu,

also die Einbringung des Grstks von KG in GbR ist kein § 1 (2a), weil gerade ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, es geht ja nicht um Gesellschafterwechsel bei der KG. Die Einbringung ist schnöder Vorgang nach § 1 (1) Nr. 1 und steuerbar. Es besteht jedoch m.E. die Befreiung § 5 (1) iHv 6% der BMG. Die BMG ist aber nach Bedarfsbewertung zu ermitteln, ergibt sich ausdrücklich aus § 8 (2) Nr. 2.

Gruß

showbee
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21.03.2013, 16:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2013 16:19 von phönix.)
Beitrag: #3
RE: Einbringung
Ich stimme showbee zu. M.E. eindeutig Rechtsträgerwechsel. Hat nichts mit Gesellschafterwechsel zu tun!

schönen Tag noch

phönix
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22.03.2013, 00:08
Beitrag: #4
Einbringung
(21.03.2013 15:30)tolledeu schrieb:  Zweite Baustelle: Der Altberater hat einen Vertrag mitgestaltet der im Wesentlichen folgendes beinhaltet. C erhält in 2012 ein Gewinnvorab in Höhe von 1 Mio zu lasten von A + B. Ganz klar, A + B sollten Verluste privat verrechnen können und der KG tat es nicht weh. Problem die Gesellschaft macht 100 Tsd. Verlust. M.E. kann ich dann auch nichts verteilen. Der Altberater hat es getan. A + B jeweils 547 Tsd. Verlust in der GuE zugewiesen. Was ist Richtig?

Im Eifer des Gefechts ist das untergegangen wie die U96 ;-)

Also mE kann der Gewinnvorab nur so hoch sein, wie der Gesamtgewinn. Gelesen habe ich das mal zur GmbH bei unterjährigen Dividenden. Aber bei PersGes kann mE nichts anderes gelten. Ansonsten wären es schnöde Einlagen/Entnahmen, somit Einkommensverwendung und nicht Einkommensverteilung. Abweichende Ergebnisse (einer plus, der andere minus) geht wohl nur via Sondervergütungen bzw wenn man alle Kapitalkonten verzinst und bei einem Gesellschafter diese negativ sind. Aber hier riecht das mE nach einer offensichtlichen Klausel zur Gestaltung der Kaufpreiszahlung die gerade nicht das laufende Geschäft betrifft.

Alles andere macht auch keinen Sinn, sonst könnte ja jede x-beliebige Gesellschaft immer virtuelle Verluste zuweisen, solange der andere Gesellschafter Gewinne "dafür" versteuert.

Bsp. A & B GbR; Gewinn 100.000€

A hat Verlustvortrag aus Vorjahr und B hat hohe Einkünfte aus anderen Quellen. Also machen wir:

A Gewinn 900.000
B Verlust 800.000
------------------------
Gewinn 100.000 (lt. Steuerbilanz)

Das ist offensichtlicher Mist.
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22.03.2013, 14:23
Beitrag: #5
RE: Einbringung
(21.03.2013 15:40)showbee schrieb:  Hallo Tolledeu,

also die Einbringung des Grstks von KG in GbR ist kein § 1 (2a), weil gerade ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, es geht ja nicht um Gesellschafterwechsel bei der KG. Die Einbringung ist schnöder Vorgang nach § 1 (1) Nr. 1 und steuerbar. Es besteht jedoch m.E. die Befreiung § 5 (1) iHv 6% der BMG. Die BMG ist aber nach Bedarfsbewertung zu ermitteln, ergibt sich ausdrücklich aus § 8 (2) Nr. 2.

Gruß

showbee

Punkt 1 deckt sich mit meinen Überlegungen. Aber zu § 8 (2) 2 komme ich nicht. Nach meinem Verständnis liegt eine Einbringung i.S. des GrEStG nur vor wenn ich Gesellschaftrechte bekomme, nicht aber andere Gegenleistungen. Demzufolge bin ich der Auffassung dass die Gegenleistung auch die Bemessungsgrundlage für die GrESt ist. Es geht immerhin um eine Abweichung von 1,3 Mio also 45.500,- EUR GrESt.

Punkt 2., ja da hat einer das Rad neu erfinden wollen.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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22.03.2013, 14:39
Beitrag: #6
Einbringung
Im Kommentar zu 8(2)2 steht (freie Wiedergabe), dass die Regel gerade auf Einbringungsvorgänge aller Art erweitert wurde, um Probleme bei der Ermittlung der Gegenleistung auszuschließen. Es ist eben bei Einbringungen idR nicht nur das Grstk, welches eingebracht wird, sondern ein Teilbetrieb. Kann dir gern morgen die Fundstelle aus dem Boruttau liefern.

Wegen Bedarfsbewertung: Die auch genau prüfen. Sind Vergleichsmieten wirklich vergleichbar (Fall 146 BewG) oder kann SteuerbiLanzwert (mit ggf besseren Werten) herangezogen werden? Last but not least: Auf Vorläufigkeitsvermerke achten wegen Vorlage in Karlsruhe.
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22.03.2013, 15:39
Beitrag: #7
RE: Einbringung
Bei meinen Überlegungen habe ich mich auch von einem BFH-Urteil leiten lassen

BFH II B 54/02

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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