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der Obligo-Erlass
24.04.2008, 08:06
Beitrag: #11
RE: der Obligo-Erlass
Huhu :-)

Bist du mitglied im Steuerberaterverband?

Dann würde ich da mal anrufen und bitten dir das Teil zu Faxen ... die haben das bestimmt:-)

Gruß, Jive
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24.04.2008, 08:21
Beitrag: #12
RE: der Obligo-Erlass
Guten Morgen!

Also, unser SIB schweigt sich dazu auch aus.

Seit ihr sicher, dass das Datum stimmt? Denn im BStBl 1974 finde ich es auch nicht.

Bleibe aber dran; zur Not schreib ich es schnell selber Wink
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24.04.2008, 09:13
Beitrag: #13
Entwarnung.... !!!!!
Ich habs! *jubel*

Ist ein BFH-Urteil vom 27.4.1965 Az. I 324/62 (SIS 65 02 32). *schwitz*

Euch vielen Dank!

Viele Grüße von der Catja

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24.04.2008, 09:46
Beitrag: #14
RE: der Obligo-Erlass
Normgeber: Finanzministerium Baden-Württemberg
Vorschrift: VV BW FinMin 1974-04-29 S 2170 A-10/69
Fassung vom: 29.04.1974
Gültig ab: 29.04.1974

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Rückstellungen für Wechselobligo und Wertberichtigungen für Forderungen;

Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Dezember 1972 (BStBl 1973 II S. 218) zur sog. "Aufhellungstheorie"

"Zur Anwendung der "Aufhellungstheorie" bei Rückstellungen für das Wechselobligo aus am Bilanzstichtag weitergegebenen, aber noch nicht eingelösten Kundenwechseln und bei Wertberichtigungen für Forderungsausfälle wird wie folgt Stellung genommen:

1. Rückstellungen für Wechselobligo
Steuerpflichtige, die Kundenwechsel weitergegeben haben, können wegen des am Bilanzstichtag vorhandenen Risikos aus den weitergegebenen, noch nicht eingelösten Kundenwechseln (Wechselobligo) Einzelrückstellungen oder für die bei den Einzelrückstellungen nicht berücksichtigten Kundenwechsel eine Pauschalrückstellung bilden. Maßgebend für die Höhe der Rückstellungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Dabei sind alle bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf die Bonität der Kundenwechsel am Bilanzstichtag zulassen (wertaufhellende Tatsachen). Eine wertaufhellende Tatsache liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Wechsel bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingelöst worden ist.
Eine Einzelrückstellung kann daher für am Bilanzstichtag weitergegebene, aber bis zur Bilanzaufstellung eingelöste Kundenwechsel regelmäßig nicht gebildet werden. Die Bildung einer Einzelrückstellung für das Wechselobligo aus einem am Bilanzstichtag weitergegebenen Kundenwechsel wird durch seine Einlösung bis zur Aufstellung der Bilanz nur dann nicht berührt, wenn die Einlösung des Wechsels auf Umständen beruht, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (wertbeeinflussende Tatsachen).
Bei der Pauschalrückstellung ist der für das Wechselobligo maßgebliche Vomhundertsatz in der Regel nach den betrieblichen Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Die Höhe der Pauschalrückstellung ergibt sich aus der Anwendung dieses Vomhundertsatzes auf den Nennbetrag der bis zum Bilanzstichtag weitergegebenen Kundenwechsel, für die das Pauschalverfahren angewendet wird. Sind alle weitergegebenen Kundenwechsel, für die eine Pauschalrückstellung gebildet werden soll, im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eingelöst worden, so scheidet die Bildung einer Pauschalrückstellung aus. Sind die weitergegebenen Kundenwechsel im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nur zum Teil eingelöst worden, so darf die Rückstellung die Gesamtsumme der bei Bilanzaufstellung noch nicht eingelösten Kundenwechsel nicht übersteigen.
Beispiel:


Gesamtbetrag der am Bilanzstichtag weitergegebenen Wechsel, für die das Pauschalverfahren angewendet wird 1 000 000 DM Maßgeblicher Vomhundertsatz 3 v.H. Pauschalrückstellung rechnerisch 30 000 DM Noch vorhandene Gesamtsumme der Wechsel bei Bilanzaufstellung 25 000 DM Zulässige Pauschalrückstellung in der Steuerbilanz 25 000 DM
2. Wertberichtigungen für Forderungen
Die Grundsätze unter 1 sind bei der Bildung oder Erhöhung von Einzelwertberichtigungen und von Pauschalwertberichtigungen für Forderungen, soweit dadurch das reine Ausfallrisiko berücksichtigt wird, entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder".

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Bitte schön, gutes altes Juris packts!
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24.04.2008, 09:54
Beitrag: #15
RE: der Obligo-Erlass
uiiiii, - DANKE!

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24.04.2008, 12:28
Beitrag: #16
RE: der Obligo-Erlass
Hallo,

ich biete dazu auch noch was:

BFH-Urteil vom 27.2.1981 (III R 97/78) BStBl. 1981 II S. 562

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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24.04.2008, 12:38
Beitrag: #17
RE: der Obligo-Erlass
Jepp., - zu dem Thema gibt es über 20 BFH-Entscheidungen, die kreuzweise aufeinander Bezug nehmen.

Dass ich den blöden Erlass nicht gefunden hatte, lag daran, dass ich mir eingebildet hatte, er wäre vom BMF.... Sad

Und in der SIS fangen die FinMin-Verfügungen für BaWü erst Anfang der 80-er an... *grummel*

Zusammen mit dem Urteil aus 1965 hab´ ich genau, was ich so verzweifelt gesucht hatte....

LG, die Catja

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