Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Erbschaftsteuer u. Vermächtnis
20.03.2013, 15:59
Beitrag: #11
RE: Erbschaftsteuer u. Vermächtnis
(20.03.2013 15:15)tosch schrieb:  
(20.03.2013 11:20)tolledeu schrieb:  Wenn jetzt nur eine ETW besteht muss die entweder übertragen oder veräußert werden. M.E. besteht aber der Anspruch des FA zu Recht.
Man kann doch nur auf etwas werthaltiges Erbschaftsteuer bezahlen, aber doch nicht auf einen höheren Wert als den, der per Todestag vorhanden ist.
Und wenn dann auch noch das FA, das die Steuern eintreiben will, ohne Angabe von Gründen die Veräußerung des einzigen Wertobjekts blockiert, dann ist da etwas oberfaul.

Na ja, ich hatte einen Fall da waren 148.788,- EUR Erbschaftsteuer zu zahlen für im Prinzip 0 Vermögen. Der Mann hat seiner "Haushälterin" ein lebenslanges Wohnrecht an seiner Villa eingeräumt. Die Erben haben nicht schlecht geschaut als er überraschend verstorben ist und die Frau auch nicht als sie erfuhr, dass Sie für rund 50 Jahre Mietfreiheit ca 150 Tsd. auf den Tisch legen sollte wo sie doch noch nie gearbeitet hat....

Die 85 sind doch nur ein geschätzter Wert, vielleicht mehr vielleicht weniger. Aber dass das FA blockiert ist schon ein Unding, das muss geklärt werden und dann ergeben sich wahrscheinlich auch konkrete Werte.

Der Pflichtteilsberechtigte hat doch ein generelles Wahlrecht mit prinzipiell folgenden Entscheidungsalternativen :

Er kann die Erbschaft vollständig annehmen. Dann muss er aber sämtliche Beschränkungen/ Belastungen, wie z.B. ein Vermächtnis, erfüllen oder

er kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und kann den unbelasteten Pflichtteil verlangen.

Bewertung: Bei der Annahme der Erbschaft erhält der Pflichtteilsberechtigte die starke Stellung eines Erben. Er hat aber die wirtschaftlich mitunter hohen Belastungen zu erfüllen. Wird er nur Pflichtteilsberechtigter, so erhält er einen unbelasteten Pflichtteilsanspruch, muss diesen aber oft aufwändig und umständlich bewerten und berechnen und ist ggf. gezwungen, den Anspruch gegen den Erben gerichtlich geltend zu machen.

Problem: Diese Grundsätze gelten prinzipiell nur in den Fällen, in denen der Erbteil belastet ist, etwa durch ein Vermächtnis oder eine Auflage. Nur die Ausschlagung eines belasteten Erbteils führt zu einem Pflichtteilsanspruch. Die Ausschlagung eines unbelasteten Erbteil führt nach bestehenden Prinzipien zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Diese Besonderheiten sind vor der Entscheidung für oder gegen die Ausschlagung einer Erbschaft gründlich zu prüfen.

Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe einen Erbteil annimmt, der kleiner ist als sein regulärer Pflichtteil, hat er dennoch sämtliche Belastungen zu tragen. Er hat dann noch einen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB. Es ist aber gleichwohl nicht gewährleistet, dass er im Ergebnis wirtschaftlich auch tatsächlich seinen Pflichtteilsanspruch gemäß Pflichtteilsquote bekommt. Dies hat seinen Grund darin, dass bei der Berechnung unterstellt wird, er habe einen Erbteil ohne Belastungen angenommen. Diese Belastung (z.B. Vermächtnis) wird bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht einkalkuliert.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation