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steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
28.02.2013, 13:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.02.2013 13:58 von blind****.)
Beitrag: #1
steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Bin gerade bei meiner ersten EÜR/ESt- und USt-Erklärung für einen Betreiber einer Photovoltaik-Anlage mit teilweisem Eigenverbrauch. Die entsprechenden OFD-Verfügungen (z.B. Rheinland) und 2 Artikel (NWB aus 35/2011 und ESV (Steuer-Praxis 01/2013) liegen mir vor. Trotzdem habe ich folgende Fragen:

1) Umsatzsteuerlich ist nach Abschn. 2.5 Abs. 5 UStAE auch der Direktverbrauch mit einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 0,2874 EUR (Anlage aus 2011) zu unterwerfen. Folglich wird zur Vergütung von 0,1236 EUR/ kWh, die schon als Bank-Einnahme erfasst wird, die Differenz von 0,1638 EUR/ kWh als Privatanteil hinzugerechnet.

Ertragsteuerlich ist nach OFD Rheinland, Niedersachsen usw. aber bzgl. der Berechnung des Privatanteils vom Teilwert (anteilige Reproduktionskosten) auszugehen. Vereinfachend kann man auch den aktuellen Strompreis zugrunde legen.

Somit ist der ertragsteuerliche Privatanteil generell höher als der umsatzsteuerliche.

Warum wird ertragsteuerlich nicht, ähnlich der USt, nur die Differenz zwischen Marktpreis und Vergütung i.H.v. 0,1236 EUR/ kWh angesetzt ?

Ein Kollege hat den USt-Dozenten Flügge in einem Seminar aufgrund einer mündlichen Aussage so verstanden, dass man im Gegensatz zu den OFD-Verfügungen und zur Vermeidung von aufwendigen Vergleichsberechnungen den ertragsteuerlichen Ansatz identisch mit dem umsatzsteuerlichen wählen kann. Ist dem so ?

2) Die Anlage wurde in 09/2011 in Betrieb genommen. Es liegt eine erstmalige Abschlagsberechnung mit geschätzten Werten für Einspeisung und Direktverbrauch vor. Die Endabrechnung erfolgte in 03/2012. Der Anteil des Direktverbrauchs lt. Schlussrechnung weicht von der Aufteilung in den Abschlägen ab. Muss ich nun ertragsteuerlich bereits in 2011 die tatsächliche Verhältnisse berücksichtigen ?
Oder bleibt es bei der geschätzten Aufteilung der Abschläge und die Korrektur erfolgt erst in 2012 bei Endabrechnung ?


Schöne Grüße
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28.02.2013, 15:30
Beitrag: #2
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
(28.02.2013 13:50)blindworm schrieb:  Ein Kollege hat den USt-Dozenten Flügge in einem Seminar aufgrund einer mündlichen Aussage so verstanden, dass man im Gegensatz zu den OFD-Verfügungen und zur Vermeidung von aufwendigen Vergleichsberechnungen den ertragsteuerlichen Ansatz identisch mit dem umsatzsteuerlichen wählen kann. Ist dem so ?
ich mache das auch so, aber ich glaube so genau weiß das niemand. In diesem Merkblatt Ba-Wü wird mit 0,20 EUR gerechnet.

(28.02.2013 13:50)blindworm schrieb:  Vereinfachend kann man auch den aktuellen Strompreis zugrunde legen
allein diesen zu ermitteln ist ja schon schwierig genug (unterschiedliche Anbieter, Preisänderungen)

(28.02.2013 13:50)blindworm schrieb:  Muss ich nun ertragsteuerlich bereits in 2011 die tatsächliche Verhältnisse berücksichtigen ?
ich meine ja, Probleme gibts dann aber wieder, wenn unterjährig abgelesen wird
LG
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28.02.2013, 15:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.02.2013 16:33 von blind****.)
Beitrag: #3
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Zitat:In diesem Merkblatt Ba-Wü wird mit 0,20 EUR gerechnet.

Über diesen Wert bin ich auch gestolpert. Er wird nicht näher erläutert. Zudem scheint sich unter "5.Zusammenfassendes Beispiel" auch ein Fehler eingeschlichen zu haben. Erst ist von 4.600 kWh die Rede und dann wird mit 4.180 + 320 gerechnet.

Zitat:allein diesen zu ermitteln ist ja schon schwierig genug (unterschiedliche Anbieter, Preisänderungen)

Muss man denn den Durchschnittspreis mehrerer Anbieter nehmen ?
Kann man auch schätzen ? Leider sind die vorliegenden OFD-Verfügungen in diesem Punkt sehr ungenau und es fehlen dort generell auch Berechnungsbeispiele.

Zitat:ich meine ja, Probleme gibts dann aber wieder, wenn unterjährig abgelesen wird

Hier wird generell unterjährig abgelesen. Umsatzsteuerlich wäre das auch kein Problem. Wegen der bereits beschriebenen Abweichung in der Bemessung des Privatanteils zwischen ESt und USt müsste diese Frage aber geklärt werden.



Falls man die konkreten Anteile des Direktverbrauchs aus der Schlussrechnung nicht auch schon im betreffenden Vorjahr berücksichtigt, ergeben sich folglich im Folgejahr 2 verschiedene ertragsteuerliche Privatanteile. Der exakte Privatanteil und der vom Energierversorger geschätzte Privatanteil aufgrund der Splittung in 2 neue Abschlagsbeträge. Oder ?
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28.02.2013, 18:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.02.2013 19:10 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Also ich wuerde da ganz pragmatisch vorgehen und ertragsteuerlich den aktuellen Strompreis des Anbieters nehemn, bei dem der Kunde bezieht, wenn die PV-Anlage nicht ausreichend "saft" erzeugt. ( das BMF schreiben einfach wörtlich nehmen)

Hat der Anbieter unterjährig abgelesen, dann würd ich den Strompreis zur Zeit ins Verhältnis setzten.

Beispiel: 6 Monate 10 Cent und 6 Monate 11 Cent = 12 Monate 10,5 Cent.

trotzdem halte ich diesen Strompreis persöhnlich für falsch.

Umsatzsteuerlich: voller VorSt Abzug, deshalb ist es richtig, die Differenz von 0,1638 EUR/ kWh auch zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

ertragsteuerlich: volle Afa aber Nutzungsentnahme und anteilige Reproduktionskosten?

find ich sinnlogisch .. nur kompliziert zu ermitteln.

Die Vereinfachung mit dem Strompreis führt aber zu davon deutlich abweichenden Ergebnissen.

M.E. muesste der aktuelle Strompreis zuzüglich der Differenz von 0,1638 EUR/ kWh der als Privatanteil anzusetzende Strompreis sein. ( Gedanklich: "private" Afa wird durch ersparte Stromkosten und erhaltenes Geld neutralisiert) Da der für die privatnutzung aber bekommene Geldbetrag BE ist müsste man diesen wieder abziehen...

Damit ist vermutlich sehr nah an den ustlichen Werten, womit man wohl zu der Vereinfachung gelangen kann wie Flügge es vorgeschlagen hat :-)

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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28.02.2013, 18:57
Beitrag: #5
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Hallo,

seid froh, dass es nur eine Photovoltaikanlage ist und kein Blockheizkraftwerk ... Cool

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10
Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Leitsätze
1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.
2. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
3. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.


Gruss
Uwe
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28.02.2013, 19:09
Beitrag: #6
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
ich nochmal mit nem Nachtrag:

logisch wär folgendes:

Ich ermittel die Gesamtkosten der PV-Anlage 2011

Beispiel: 10.000,--

20% des Stroms wurde privat genutzt ----> 20% von 10.000= 2.000,-- sind ertragsteuerlich als privatnutzung an Kosten rauszunehmen

die (netto) Vergütung für diese 20% der produzierten kwh sind natuerlich auch nicht als Einnahme zu versteuern
Im Ergebnis hat man damit eine Gewinnermittlung für 80% der Anlage :-)

leider geht der Gesetzgeber da nicht so pragmatisch ran.....

Die reduzierte Vergütung für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom stellt neben dem normalen Tarif für eingespeisten Strom Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebes Stromerzeugung dar. Sie wird dem Stpfl. vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt.

Soweit Steuerpflichtige selbst erzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom unmittelbar nach der Erzeugung für private Zwecke – z.B. im eigengenutzten Wohneigentum – selbst verbrauchen, liegt gleichzeitig eine Entnahme dieses Stroms vor. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, der bei selbsthergestellten WG des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten (Reproduktionskosten) entspricht. Da der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird, kann der Entnahmewert aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom geschätzt werden. Hierbei ist auf den unter Berücksichtigung des allgemeinen Strom-Mixes – und nicht etwa eines besonderen Öko-Tarifes – angebotenen Stromtarif abzustellen (OFD Niedersachsen vom 17.9.2010, S 2240 – 160 – St 221/St 222, DStR 2010, 2305, LEXinform 5232925).

Die Reproduktionskosten würd ich immer an den tatsächlichen Kosten festmachen, was bei inanspruchnahme von §7g schonmal kräftige Ausschläge mit sich bringt.....deshalb lieber den Strompreis wählen, bzw eine günstigerprüfung anstellen....

lg, Jive

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28.02.2013, 19:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.02.2013 19:19 von blind****.)
Beitrag: #7
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Zitat:Hat der Anbieter unterjährig abgelesen, dann würd ich den Strompreis zur Zeit ins Verhältnis setzten.

Ich meinte nicht den Strompreis für ertragsteuerliche Zwecke. Mir geht es
darum, dass die Zusammensetzung der Abschläge (Teil Einspeisung abzgl. Teil Eigenverbrauch) vom Energieversorger geschätzt wird. Die Endabrechnung mit dem Ausweis des tatsächlichen Direktverbrauchs kommt aber im Folgejahr. Muss ich mich nun hinsetzen und die Abschläge des Vorjahrs entsprechend dieser tatsächlichen Zahlen aufteilen ?

Zu anderen kenne ich bei den Abschlägen nicht die zugrundegelegten Verbrauchswerte, da dies nicht ausgewiesen ist. Folglich kann ich den ertragsteuerlichen Privatanteil nicht berechnen oder ?

Zitat:Umsatzsteuerlich: voller VorSt Abzug,

Gerade das ist doch gerade nicht möglich (zumindest bei privatem Direktverbrauch). Wie meinst Du das ?

Zitat:ertragsteuerlich: volle Afa aber Nutzungsentnahme und anteilige Reproduktionskosten?

Oder lt. OFD Rheinland Wahlrecht zum Ansatz des Direktverbrauchs mit tatsächlichem Strompreis. Nur Flügge hat warscheinlich etwas Abweichendes erzählt. Bei ihm anscheinend auch ertragsteuerlich kWh x 0,1638 EUR. Nur wo steht das ?

Zitat:M.E. muesste der aktuelle Strompreis zuzüglich der Differenz von 0,1638 EUR/ kWh der als Privatanteil anzusetzende Strompreis sein.

Warum denn das ? Bei der USt sind es doch auch nur 0,1638 EUR x kWh.

Zitat:Damit ist vermutlich sehr nah an den ustlichen Werten, womit man wohl zu der Vereinfachung gelangen kann wie Flügge es vorgeschlagen hat :-)

Nochmal: Wenn ich Flügge richtig verstanden habe Direktverbrauch ertragsteuerlich = 0,1638 EUR x Verbrauch und damit identisch mit USt-BMG. Aber ist das wirklich fundiert ?
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28.02.2013, 20:24
Beitrag: #8
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Hallo,

Auszug aus dem o.g. Urteil:
Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis "für einen gleichartigen" Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht der dargelegte Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten.
...
Nachdem das Haus der Klägerin an das Elektrizitätsnetz angeschlossen war, konnte sie jederzeit Strom aus diesem Netz beziehen und die Eigenproduktion unterlassen. Es war danach grundsätzlich möglich, zum Zeitpunkt des Umsatzes --hier der Entnahme-- den Einkaufspreis für gleichartigen, von dem Vertrags-Energieversorgungsunternehmen der Klägerin erzeugten Strom zu ermitteln. Das FG wird die notwendigen Feststellungen nachholen müssen.


Es gibt also keinen festen Satz. Es gilt der Satz des Vertrags-Energieversorgungsunternehmens ...

Gruss
Uwe
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01.03.2013, 08:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.03.2013 08:46 von blind****.)
Beitrag: #9
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Zur Verdeutlichung meines Problems hier mal die Zahlen aus dem konkreten Fall:

In 10/2011 bei inbetriebnahme der Anlage werden Abschläge festgesetzt:

Abschlag gesamt: 455,- EUR
abzgl. Abschlag
Direktverbrauch: 114,- EUR
ergibt monatliche
Vergütung: 341,- EUR

Die Werte sind geschätzt (aber keine geschätzten Verbräuche in kWh angeben !).

Somit haben wir monatlich in 2011 gebucht:

341,- Bank an Erlöse
114,- Entnahme an Eigenverbrauch

Da ich den tatsächlichen Direktverbrauch in kWh nicht kenne, habe ich ertragsteuerlich nichts zusätzlich berechnet. Privatanteil ESt entspricht somit Privatanteil USt !


In 03/2012 kommt die Endabrechnung:

Sie enthält den Messzeitraum 10/2011 bis 03/2012. Es wird ausgewiesen:

Einspeisung gesamt (zu 0,2874 EUR)
3457 kWh 1182,32
abzgl. Rücklieferung
(zu 0,1638 EUR)
562 kWh 109,55
abzgl. Abschläge
(5 x 341,- EUR) 1.705,-

Zahlbetrag 632,23
(Rückzahlung an Versorger)

16,26 % sind somit Direktverbrauch (562/3457 kWh). Die tatsächlichen Kosten (AfA u.a.) betragen 1.500,- EUR. Folglich sind 16,26% von 1500,- = 243,90 Privatanteil.
Ich kann aber die Vereinfachungsregel lt. OFD Rheinland anwenden. Folglich beträgt der ertragsteuerliche Privatanteil bei 0,20 EUR/ kWh (Strompreis des Anbieters) x 562 kWh = 112,40 EUR.

Der umsatzsteuerliche Privatanteil entspricht der Rücklieferung und damit 92,06 netto 109,55 (brutto).

Somit Buchung: 632,23 Erlöse an Bank
109,55 Entnahme an Eigenverbrauch mit USt
20,34 Entnahme an Eigenverbrauch ohne USt
(Differenz estlicher Wert 112,40 abzgl. ustlicher
Wert 92,06)

Die neuen Abschläge ab 04/2012 sind unverändert wie 2011. Somit wird wieder monatlich gebucht:

341,- Bank an Erlöse
114,- Entnahme an Eigenverbrauch

Ist das von Grundsatz her so ok ?

Im Ergebnis ist der durch die von der USt abweichende Bewertung höhere ertragsteuerliche Eigenverbrauch um ein Jahr verschoben in 2012 erfasst (20,34 EUR). Ist das so i.O. ?

Muss ich die bisherigen Buchungen in 2011 auf irgendeine Art anpassen ?

Oder kann man lt. Flügge die aufwendige Zusatzberechnung des Privatanteils ertragsteuerlich vernachlässigen ? Die Abweichung ist ja nicht wirklich hoch.
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01.03.2013, 10:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.03.2013 11:00 von Jive.)
Beitrag: #10
RE: steuerliche Abrechnung Photovoltaikanlage
Das mit dem Vollen vorsteuerabzug meine ich so wie ich das geschrieben habe ...

Egal ob Verkauf oder selbstnutzung.. die PV-Anlage kann voll dem Unternehmen zugeordnet werden. Deshalb ist auch der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich.

Als Ustlicher Ausgleich dazu ist doch gerade auch die Vergütung für die Selbstnutzung der Ust zu unterwerfen.

Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber „geliefert“, unabhängig davon ob er eingespeist oder selbst verbraucht wurde. Soweit der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht und die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nimmt, wird dieser für netto 28,74 Ct/kWh (Eigenverbrauchsvergütung 12,36 Ct/kWh1
Für die Abrechnung ergeben sich in der Praxis mehrere Möglichkeiten. Folgendes Beispiel zeigt eine Möglichkeit, die nach Ansicht des BMF eine umsatzsteuerrechtlich optimale Lösung darstellt. Dabei sollen folgende Rahmenbedingungen gelten. + Bemessungsgrundlage 16,38 Ct/kWh) an den Netzbetreiber geliefert, weiterhin liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Der Wert des (rück-)gelieferten Stroms wird mit der Differenz aus Einspeisevergütung (28,74 Ct/kWh) und Eigenverbrauchsvergütung (12,36 Ct/kWh) bemessen, beträgt also netto 16,38 Ct/kWh.

ustlich ist damit denk ich alles klar und auch einfach zu handhaben. Nur die Nutzung von automatikkonten funktioniert nicht ^^

Dein Problem ist lediglich die ertragsteuerliche Nutzungsentnahme.... und die würd ich ganz einfach (Danke nochmal an Uwe für das Urteil) nach dem Strompreis des Stromanbieters mal Kilowattstunde ermitteln. ( zumal dieser vermutlich günstiger ist, als die Ustlichen 16,38 Ct/khw von Flügge.

lg, jive

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