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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
26.08.2013, 16:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.08.2013 16:03 von Kenny.)
Beitrag: #11
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Mein Steuerberater (besser gesagt der von dem momentan von mir heimgesuchten, bemitleidenswerten Menschen) hat davon auch noch nichts erwähnt. Aber nachdem ein tatsächlicher Zufluss da ist, kann er das sowieso knicken, außer er hat ne gute Begründung (und hier wäre ein "die Ergo hat gesagt dass..." nicht geeignet).
Aber gut, der Vertreter ruht noch (also seine Prüfung zumindest, er selber regt sich vielleicht etwas über mich auf) und ich warte mal ab, bis ich den nächsten Fall bearbeitet habe.
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26.08.2013, 16:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.08.2013 16:08 von showbee.)
Beitrag: #12
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
(26.08.2013 16:02)Kenny schrieb:  Mein Steuerberater (besser gesagt der von dem momentan von mir heimgesuchten, bemitleidenswerten Menschen) hat davon auch noch nichts erwähnt. Aber nachdem ein tatsächlicher Zufluss da ist, kann er das sowieso knicken, außer er hat ne gute Begründung (und hier wäre ein "die Ergo hat gesagt dass..." nicht geeignet).
Aber gut, der Vertreter ruht noch (also seine Prüfung zumindest, er selber regt sich vielleicht etwas über mich auf) und ich warte mal ab, bis ich den nächsten Fall bearbeitet habe.

Trinkst du zuviel Nespresso vor Ort? Hatten neulich hier am Standort einen Prüfer, der hat die ganze Keksschale leergefuttert. Der arme Mann hatte wohl kein Frühstück gehabt.
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27.08.2013, 09:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 00:18 von Kenny.)
Beitrag: #13
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Ich mag keinen Kaffee. Sehr zum Verwundern des Beraters musste ich den daher ablehnen. Und Kekse. Nö, da gibt es keine. Warum eigentlich nicht? Ich will auch Kekse Big Grin
Ich denke die Aufregung des Pflichtl ist eher der Tatsache geschuldet, dass es um sein Geld geht.
Und das Aufregen liegt wohl eher an der Prüfung als an mir. Ansonsten kommen die meisten gut mit mir klar, außer meine Tochter, wenn ich böse Worte verwende (wie z.B. Nein, Später, etc.)
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29.08.2013, 11:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 11:04 von blind****.)
Beitrag: #14
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Die Verwirrung wird nicht geringer. Ich möchte das Thema nach neuen Erkenntnissen aus einem weiteren ausführlichen Gespräch mit dem Vertreter daher noch einmal hervor holen. Vielleicht kann hier jemand jetzt dazu eine Einschätzung geben:

Der betroffene Vertreter (ERGO) erläuterte mir, dass er z.B. für Lebensversicherungsabschlüsse bereits zu Beginn eine Abschlussprovision in voller Höhe erhält. Diese Provision kann aber bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Vertrags in Fall der Kündigung durch den Versicherten zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag verringert sich dabei um die Anzahl der Monate, in denen die Versicherung bestand. Beispiel: Abschlussprovision (AP) 5.000,- EUR + Versicherung gekündigt nach 2 Jahren-> Rückforderungsanspruch der ERGO 3/5 von 5.000,- =
3.000,- EUR.

Die Stornoreserve würde zwar zusätzlich vom Vertreter mit 15% der Abschlussprovision aufgefüllt. Zum einen sei aber bei einem bestimmten Stand Schluss (hier: 20 TEUR). Zum anderen bestünde trotz Stornoreserve der obige Rückforderungsanspruch.

Ein anderer größerer ERGO-Vertreter berichtet mir genau das Gegenteil:

Die Abschlußprovision wird von ERGO zeitlich so gezahlt, wie der Versicherte Beiträge entrichtet.


Sind in der Praxis tatsächlich Fälle denkbar und üblich, bei denen die Abschlußprovisionen in voller Höhe vorab gegen latenten Rückforderungsanspruch an den Vertreter fließen ?

Unterstellt, der Vorabzufluss wäre lt. Vertrag tatsächlich gegeben:

Unter Berücksichtigung des BMF vom 28.05.2002 bliebe m.E. nur die Möglichkeit der Berücksichtigung als Forderung in voller Höhe. Für das Ausfallrisiko müsste man eine Rückstellung bilden, dann in Höhe von vielleicht 15% (so wird die Zahlung in die Stornoreserve bemessen) berechnet wird. Für eine generelle Verteilung der Einnahmen auf 5 Jahre gibt es keine Rechtsgrundlage.

Liege ich da grundsätzlich richtig ? Gibt es irgendwo spezielle Regelungen zur Bemessung einer solchen Ausfall-Rückstellung ?
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29.08.2013, 13:12
Beitrag: #15
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Die Vertragsgestaltungen scheinen je nach Unternehmen voneinander abzuweichen. Ich kann mir vorstellen, dass bei Neuvertretern eine Auszahlung nach Variante 2 (also anteilig nach Laufzeit) erfolgt, bei Bestandsvertretern dann entsprechend Stornoreserven gebildet werden.

Wie ich es bei den bisherigen Abrechnungen gesehen habe, werden bei einem Storno allerdings auch Teile der Stornoreserve entnommen, deer Rest von den laufenden Bezügen zurückgefordert.

Sofern der Vertreter bilanziert, wäre wirklich die einzig richtige Variante:
Aktivierung der Forderung, Gleichzeitig Bildung einer Rückstellung. In meinem Merkblatt zur Prüfung bei Versicherungsvertretern hieß es, dass die Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Stornoquote (Erfahrungswert) zulässig ist.
Für die Verteilung der Einnahmen habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden (und bisher in der Prüfung auch keine serviert bekommen)
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29.08.2013, 13:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 13:38 von blind****.)
Beitrag: #16
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
@Kenny

Zitat:In meinem Merkblatt zur Prüfung bei Versicherungsvertretern

Die Rechtsquelle bzgl. der Rückstellung würde mich mal interessieren.


Googlen ist anscheinend doch zu etwas gut. Ich habe da etwas gefunden, was vieleicht die Lösung sein könnte (Warum ist das in Haufe & Stotax noch nicht angekommen ?):

https://www.xing.com/net/vertriebsrecht/...n-34072955

Fazit: Bei entsprechender Vertragsgestaltung wird die Provision zunächst als Anzahlung passiviert und ggf. ratierlich (ja nach vereinbarter Entstehung im Vertrag bzw. nach zeitanteiligem Herausfallen der Beträge aus der vertraglichen Stornohaftung) ertragswirksam erfasst.

Aus diesem Treffer heraus bin dann bei folgenden Urteilen gelandet:

Niedersächs. FG vom 21.11.2012 (2 K 38/12)

Zitat: Leitsatz (Sonst)

Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch auf die Provisionszahlung besteht.

Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren.

Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB. ....

Fazit daraus: Verbuchung als Anzahlung und ratierliche Auflösung; Bildung einer Storno-Rückstellung nicht möglich


FG Münster vom 21.12.2011 (9 K 3802/08)

Zitat:Leitsatz (Sonst)

Ist aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten, sind die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuzuordnenden Aufwendungen als "unfertige Arbeiten" zu aktivieren.

Dagegen wurde Revision eingelegt: I R 15/12


Somit hätte der Vertreter bei entsprechender Vertragsgestaltung durch die ERGO (liegt leider noch nicht vor) grundsätzlich recht. Verteilung über 5 Jahre bei LV wäre denkbar ?

Ds Ganze bedeutet aber viel Aufwand, um die Einzelüberwachung der Provisionen (Trennung von den Bestandsprovisionen, Einbuchung und ratierliche Ausbuchung aus Anzahlung) zu managen. Die Krönung bildet sicher die Erfassung der unfertigen Arbeiten. Wer soll das denn berechnen ?
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29.08.2013, 13:50
Beitrag: #17
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
(29.08.2013 13:35)blindworm schrieb:  Die Krönung bildet sicher die Erfassung der unfertigen Arbeiten.
Und was soll da drunter fallen? Rolleyes
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29.08.2013, 13:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 13:59 von blind****.)
Beitrag: #18
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
@tosch

Liege ich grundsätzlich richtig mit meiner Auffassung ?


Zitat:Und was soll da drunter fallen?

Zitat FG Münster vom 21.11.2012:

Zitat:...Der Senat hat aus den Jahresabschlüssen der Klägerin überschlägig diejenigen Aufwandspositionen herangezogen, die vermutlich den Vermittlungsleistungen zumindest teilweise zuordenbar sind (Löhne und Gehälter, Sofortabschreibung GWG, Raumkosten, Fahrzeugkosten, Werbe- und Reisekosten, verschiedene betriebliche Kosten). Werden diese für die drei Streitjahre in Relation zu den Umsatzerlösen gesetzt, ergibt sich ein Bruchteil von ungefähr 2/3 (66,6 %). Auf der Grundlage der vorstehenden Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin kann angenommen werden, dass an den jeweiligen Bilanzstichtagen ca. 75 % der insgesamt für Vermittlungsleistungen angefallenen Aufwendungen auf erfolgreich vermittelte Verträge entfiel. Dies ergibt sich durch Ausscheidung der ca. 80 % vergeblichen Ansprachen im vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderten ersten Schritt (100 % ./. (1/3 × 80 %) = rd. 75 %). Zusammengenommen sind den jeweiligen Provisionsbeträgen somit Aufwendungen in Höhe von bis zu ca. 50 % (66,6 % × 75 %) derselben möglicherweise zuordenbar. Da aber ein Teil der für den o.g. Prozentsatz von 66,6 % herangezogenen Aufwendungen der Klägerin für die allgemeine Verwaltung u.a. angefallen sein dürfte, erscheint es dem Senat sachgerecht, mittels eines weiteren Abschlags einen zu aktivierenden Anteil der jeweils stornobehafteten Beträge von 1/3 zugrunde legen. Wendet man diesen Bruchteil auf die in den Streitjahren jeweils stornobehafteten Beträge an, ergeben sich die o.g. als „unfertige Leistungen” zu aktivierenden Beträge...

Super formuliert vom FG oder ?Big Grin

Ich freue mich schon auf das Gesicht des Mandanten, wenn er dies selbst berechnen soll.
Wie man über ca. 600 Verträge im Jahr bei Anwendung der obigen Grundsätze der FG`s den Überblick behalten soll, ist mir auch schleierhaft.
Auf die Mitarbeiter des Mandanten kommt viel Arbeit zu.
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29.08.2013, 14:58
Beitrag: #19
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
(29.08.2013 13:55)blindworm schrieb:  
Zitat:..., erscheint es dem Senat sachgerecht, mittels eines weiteren Abschlags einen zu aktivierenden Anteil der jeweils stornobehafteten Beträge von 1/3 zugrunde legen.
Wie man über ca. 600 Verträge im Jahr bei Anwendung der obigen Grundsätze der FG`s den Überblick behalten soll, ist mir auch schleierhaft.
Auf die Mitarbeiter des Mandanten kommt viel Arbeit zu.
Stornorückstellung x 1/3; das rechne ich, wenn ich mir Zeit nehme, in einer knappen Minute Cool
Und käme noch nicht mal auf die Idee, das gesondert zu berechnen.

Was sich das Gericht bei dieser Entscheidung gedacht hat, kann ich aber nicht nachvollziehen. Es schreibt:
Bezüglich der Provisionen der V-Versicherung ist ... keine Gewinnrealisierung anzunehmen, als die Provisionen noch stornobehaftet waren.



Wenn aber der Gewinn nicht realisiert ist, dann wird durch die Aktivierung von "unfertigen Leistungen" dieser durch die Hintertüre doch wieder in Ansatz gebracht. Das verstößt gegen das Realisationsprinzip aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB:

..., Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
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29.08.2013, 15:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 15:21 von blind****.)
Beitrag: #20
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Stornorückstellung x 1/3;

Rückstellung ist nach dem anderen FG-Urteil nicht zu bilden:

Zitat:Die vom Kläger in der Anfangsbilanz gebildete und in der Schlussbilanz fortgeführte Rückstellung für Gewährleistung beziehungsweise „Vorschuss” in Höhe von 60.000 EUR ist nicht anzuerkennen. In dieser Höhe ist daher der Gewinn gegenüber dem angefochtenen Bescheid, in dem diese Rückstellung berücksichtigt worden war, zu erhöhen. ...Diese Form der Absicherung ist vergleichbar mit der von einem Mieter für Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz für Schäden an der Mietsache oder vertragswidrig unterlassene Renovierungsarbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses zu stellenden Sicherheitsleistung (Kaution) oder der von einem Getränkehändler gegenüber dem Abfüller für die Sicherung des Anspruchs der Rückgabe von Leergut geleisteten Zahlungen. Zu einer solchen Sicherheitsleistung ist bilanzrechtlich anerkannt, dass sie als sonstiger Vermögensgegenstand (bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen) oder bei Zugehörigkeit zum Aktivvermögen - was hier wegen der unbefristeten Laufzeit des Versicherungsvertretervertrages anzunehmen sein dürfte - als sonstige Ausleihung (§ 266 Abs. 2 Abschn. A III Nr. 6 HGB) zu aktiveren ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009, I R 36/07, BStBl. II 2010, 232; Ellrott/Roscher in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz. 124 a. E. und 825; s. a. Hoffmann in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz. 1499, Stichwort Kautionen; Schäfer in: Haufe Praxishandbuch der Buchführung und Bilanzierung, Ziff. 3/316 - Kautionen).

In der Bilanz des Versicherungsunternehmens sind dementsprechend die auf dem Stornoreservekonto erfassten Beträge spiegelbildlich als Fremdmittel (Dauerschulden) zu passivieren (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 24. Oktober 1985 II 168/83, EFG 1986, 397 und Urteil des FG München vom 9. November 2010, 6 K 2523/08, EFG 2011, 825; s. a. Hoffmann, a. a. O.).

bb) Dieser bilanzielle Aktivposten kann aber nicht durch einen korrespondierenden Passivposten einer Rückstellung für „Gewährleistung” oder „Vorschuss” neutralisiert werden.

Für eine Mietkaution ist - entsprechend der bereits dargestellten allgemeinen Grundsätzen zur Bildung von Rückstellungen - anerkannt, dass insoweit eine Gewinnminderung erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme beziehungsweise deren konkreter Gefahr zu berücksichtigen ist.


Zitat:wird durch die Aktivierung von "unfertigen Leistungen" dieser durch die Hintertüre doch wieder in Ansatz gebracht.

Es werden doch nur die Aufwendungen in Ansatz gebracht. Nicht der Gewinn.


Zitat:Auch wenn eine solche Aktivierung im o.g. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033 nicht ausdrücklich angesprochen wird, hält der Senat sie für die vorliegende Konstellation für geboten. Nur so kann bei einer bisher aufgrund einer aufschiebenden Bedingung nicht eingetretenen Gewinnrealisierung das Geschäft insgesamt, also auch bezüglich des diesem unmittelbar zuordenbaren Aufwands „in der Schwebe” gehalten werden (so ausdrücklich auch Weber-Grellet in Schmidt, 30. Aufl. 2011, § 5 EStG Rz 76, 270 Stichwort „Unfertige Erzeugnisse”).
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