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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
22.02.2013, 09:51
Beitrag: #1
Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Ein Mandant teilte mir kürzlich mit, dass es bzgl. der Versteuerung von Provisionen von Lebensversicherungen Neuerungen gäbe. Insbesondere seinen die Provisionen nicht mehr bei Vertragsabschluss, sondern über 5 Jahre verteilt als Einnahme/ Ertrag zu erfassen (passive RAP). Leider konnte keine genaue Quelle angegeben werden. Ist das tatsächlich so ?

Der selbe Vertreter forderte von mir Infos bzgl. der USt-Freiheit im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Untervertretern an. Ich habe nur ein BMF-Schreiben vom 09.10.2008 gefunden. Kann eventuell jemand Quellen für konkretere Infos angeben ?


Schönes Wochenende !!!
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22.02.2013, 10:12
Beitrag: #2
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zur Umsatzsteuer schau dir mal das FG München, Urteil v. 19. 5. 2010 - 3 K 134/07, an.

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22.02.2013, 10:39
Beitrag: #3
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
zu den Provisionen, FG Niedersachsen:

Az. 2 K 38/12- Urteil vom 21.11.2012
Bilanzierung von noch mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält
1.Für die Frage, wann die von einem Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhaltenen Zahlungen realisiert werden und damit steuerpflichtigen Gewinn darstellen, kommt es auf seine konkreten Vereinbarungen mit der provisionspflichtigen Versicherung an.
2.Hieraus kann sich ergeben, dass die Provisionsansprüche erst pro rata temporis realisiert werden, wenn bereits auf den Provisionsanspruch geleistete Zahlungen mehrere Jahre lang zeitanteilig zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge in dieser Zeit (sog. Stornohaftungszeit) vorzeitig beendet werden.
3.Behält die Versicherung Provisionsanteile auf einem sogenannten Stornoreservekonto ein, um hieraus Rückforderungsansprüche für die nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages noch laufenden Stornohaftungszeiten abzusichern, hat der Versicherungsvertreter die einbehaltenen Beträge als sonstige Ausleihung oder sonstigen Vermögensgegenstand zu aktivieren.

rechtskräftig

MfG
frankts

frankts

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22.02.2013, 11:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2013 11:52 von blind****.)
Beitrag: #4
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Ín Haufe findet man leider dazu keine ausführlichen Infos z.B. in Form von Fachbeiträgen. Gibt es außerhalb der Urteile z.B. Kommentierungen, Verfügungen oder BMF-Schreiben ?
Oder Merkblätter der Versicherer selbst ? Mein Mandant hat so etwas allerdings nicht bekommen.

Zitat:Hieraus kann sich ergeben, dass die Provisionsansprüche erst pro rata temporis realisiert werden, wenn bereits auf den Provisionsanspruch geleistete Zahlungen mehrere Jahre lang zeitanteilig zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge in dieser Zeit (sog. Stornohaftungszeit) vorzeitig beendet werden.

Gilt das nicht allgemein bei LV-Abschlüssen ? Wie sieht es bei anderen Versicherungsarten aus ?

Zitat:Behält die Versicherung Provisionsanteile auf einem sogenannten Stornoreservekonto ein

Die Provisions-Abrechnungen der Versicherer sind sehr oft unübersichtlich und nicht nachvollziehbar. Manchmal wird telefonisch aus Datenschutzgründen auch keine Auskunft gegeben. Wie kann man das in der Praxis am besten handhaben ?


Zusatzfrage:

Das BMF-Schreiben vom 23.06.2009 zum Thema "Steuerfreiheit bei der USt" enthält folgendes:

Zitat: Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gemäß § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Die Regelung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2008 (BStBl I S. 948) in diesem Zusammenhang, wonach es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt, dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 bewirkt werden...."

Was bedeutet nachgeordnete selbständige Vermittler ? Mein Mandant beschäftigt diese Vermittler als Arbeitnehmer. Gilt das dann auch ?

Was bedeutet "...ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen ..." denn nun konkret ? Was muss der Mandant veranlassen ? Reicht die schriftliche Abzeichnung der Verträge mit Datumsangabe ? Müssen Aktenvermerke über die Verträge geführt werden ?
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22.02.2013, 12:13
Beitrag: #5
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Ich denke die Frage zielt auf BFH 17.03.2010 Aktenzeichen X R 28/08 ab.

Weiland: Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen im Berufsstand der selbständigen Vermögensberater und Versicherungsmakler

DStR 2011, 2213
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22.02.2013, 12:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2013 12:48 von blind****.)
Beitrag: #6
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Ich denke die Frage zielt auf BFH 17.03.2010 Aktenzeichen X R 28/08 ab.

Wohl eher hier rauf (habe ich inzwischen in Stotax First gefunden):

Zitat:...Aktivierungszeitpunkt der Abschlussprovisionen bei Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz:

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG sieht vor, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen sind. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter bleibt davon unberührt. Daraus folgt, dass grundsätzlich die Verteilung der Vertriebskosten beim Versicherer auf den Entstehungszeitpunkt der Abschlussprovision beim Versicherungsvertreter keinen Einfluss hat und daher auch in diesen Fällen die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. 21.10.1971, BStBl II 1972, IV 305/65, 274 bei Abschlussprovisionen nach dem AVmG zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 36). Nur in den Fällen, wo zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter vereinbart wird, dass der Provisionsanspruch ratierlich zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und es sich dabei nicht um eine reine Fälligkeitsvereinbarung handelt, ist der Provisionsanspruch entsprechend verteilt zu aktivieren...."
Der Vertreter hat mich angerufen und er ist der Meinung, dass alle LV-Provisionen über 5 Jahre zu verteilen sind. Nur sind entsprechende Vertragsgestaltungen der Versicherer wirklich die Regel ?
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07.03.2013, 11:17
Beitrag: #7
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Was bedeutet nachgeordnete selbständige Vermittler ? Mein Mandant beschäftigt diese Vermittler als Arbeitnehmer. Gilt das dann auch ?

Mandant war heute bei mir und teilte mit, seine Versicherungsgesellschaft würde die Vertreter, die durch die Neuregelung (teilweise) umsatzsteuerpflichtig werden, intern anders vergüten. Die Provision wäre bei USt-Pflicht höher, um Nachteile auszugleichen. Ist das Standard auch bei anderen Gesellschaften ?

Angeblich soll die USt-Neuregelung auch hinsichtlich der Vertragsabschlüsse von Arbeitnehmern des Vertreters gelten. Ist das so ?
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26.08.2013, 13:43
Beitrag: #8
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Der Mandant (Versicherungsvertreter) besuchte zwischenzeitlich ein Seminar der ERGO-Gruppe. Darin wurde wohl nochmals u.a. auf die Möglichkeit, der ertragsmäßigen Verteilung der Provisionsansprüche hingewiesen. Auf meine Nachfrage, wie denn die entsprechenden Nachweise für die Buchführung in der Praxis aussehen sollen, bekam ich natürlich keine Antwort. Man legte mir nur den, eh schon bekannten, Urteilstext (BFH 17.03.2010 Aktenzeichen X R 28/08) vor. Darin wird ausgeführt, dass es für die Ertragswirksamkeit der Provisionen auf die konkrete Vertragsausgestaltung Versicherer/ Vertreter ankommt.

Gibt es Versicherunggesellschaften, die Provsionen z.B. als Anzahlung leisten und deren (monatliche) Abrechnungen solche Sonderfälle konkret ausweisen ? Ich meine die Trennung der Provisionen in Anzahlungen (zunächst nicht ertragswirksam), echte Vorschüsse und endgültig entstandene Provisionen.

Der Vertreter beharrt weiterhin auf der These, dass Provisionen für LV
allgemein auf 5 Jahre zu verteilen sind. Laut ua. Stotax ist das aber gerade nicht der Fall. Habe ich eventuell etwas übersehen ?
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26.08.2013, 14:09
Beitrag: #9
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
(26.08.2013 13:43)blindworm schrieb:  Der Mandant (Versicherungsvertreter) besuchte zwischenzeitlich ein Seminar der ERGO-Gruppe.
Dazu gibt es sicherlich ein Skript, das er Dir zur Verfügung stellen kann Wink

(26.08.2013 13:43)blindworm schrieb:  Der Vertreter beharrt weiterhin auf der These, dass Provisionen für LV
allgemein auf 5 Jahre zu verteilen sind.
Würde er sich darauf einlassen, die Provision in 5 Jahresraten ausbezahlt zu bekommen? Ganz bestimmt nicht. Normalerweise läuft das so ab:
Die Abschlussprovision ist mit Abschluß des Vertrages verdient.
Danach erhält der Versicherungsvertreter eine Bestandsprovision.
Für Stornierungen der Verträge innerhalb einer gewissen Zeit nach Abschluss haftet er allerdings meistens auch mit der Abschlussprovision. Dafür wird ein Teil der Provision als Stornoreserve einbehalten.

(26.08.2013 13:43)blindworm schrieb:  Oder Merkblätter der Versicherer selbst ? Mein Mandant hat so etwas allerdings nicht bekommen.
Na so was. Big Grin
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26.08.2013, 14:24
Beitrag: #10
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
Zitat:Dazu gibt es sicherlich ein Skript, das er Dir zur Verfügung stellen kann

Wahrscheinlich ist bei der ERGO das Papier knapp oder das Copyright mit drastischen Strafen versehenWink Auch auf mehrmalige Nachfrage wollte (konnte) mir der Vertreter nichts vorlegen. Sein Beharrungsvermögen bzgl. der angeblichen Regelungen ist trotzdem sehr stark.

Zitat:Teil der Provision als Stornoreserve einbehalten.

Problem dabei das Urteil des BFH vom 12.11.1997 XI R 30/97. Es gilt nur bei EÜR oder ?
Zitat Haufe-Index 2216854:

Zitat:Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist eine Forderung aus dem Stornoreservekonto grundsätzlich zu aktivieren, auch wenn eine Auszahlung noch nicht verlangt werden kann. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Provisionsanspruch zwar rechtlich entstanden ist, vertragliche Vereinbarungen jedoch vorsehen, dass diese erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit ausgezahlt werden.
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