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Berichtigungsvorschrift?
08.02.2013, 18:06
Beitrag: #1
Berichtigungsvorschrift?
Hallo zusammen,
Ich bin jetzt schon Zuhause und grüble über eine Idee nach. Wir haben gegen einen Est-Bescheid eingelegt und im Verfahren dem Veranlager den Ordner mit allen Belegen vorgelegt. Der hat angeblich alle Belege angeschaut und gemeint, wir sollten den Einspruch zurücknehmen, da aufgrund der Belege..... Wir haben das nicht gewollt -jetzt liegt der Fall in der RB-Stelle. Jetzt kommt die Idee: nehmen wir den Einspruch zurück kann das FA den nicht unter dem V.d.N. stehenden Bescheid auf Grund der Erkenntnisse aus den Ordnern ändern? Neu wären doch die Tasachen nicht mehr. Oder liege ich total daneben - ich kann erst Montag wieder an die Literatur.
Bin sehr unschlüssig, mir erscheint der Weg zu einfach.
frankts

frankts

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08.02.2013, 18:48
Beitrag: #2
Berichtigungsvorschrift?
Die Neuheit bezieht sich doch auf den Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung zum Erlass des Bescheids. Also wären Belege in einem (vorschnell beendeten) EinsprVerfahren dann neu.
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08.02.2013, 19:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2013 20:00 von phönix.)
Beitrag: #3
RE: Berichtigungsvorschrift?
erledigt

schönen Tag noch

phönix
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08.02.2013, 21:22
Beitrag: #4
Berichtigungsvorschrift?
erledigt?
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08.02.2013, 21:37
Beitrag: #5
RE: Berichtigungsvorschrift?
ich hatte hier etwas falsches geschrieben. nachdem ich meinen Fehler bemerkt und korrigiert hatte, hatte sich das erledigt...

schönen Tag noch

phönix
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20.02.2013, 15:28
Beitrag: #6
RE: Berichtigungsvorschrift?
Ich sehe schon, die blöde Idee hatte schon jemand vor mir und ist damit baden gegangen:
"Werden dem Finanzamt im Einspruchsverfahren Tatsachen erstmals bekannt, die eine höhere Wertfeststellung rechtfertigen, steht der Änderung des Verwaltungsakts nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegen, daß der Einspruch nach entsprechendem Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit zurückgenommen wurde." - Urt.; BFH 11.3.1987, II R 206/83; BStBl 87 S. 417
frankts

frankts

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