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§ 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
09.01.2013, 08:50
Beitrag: #1
§ 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Hallo,

Einzelunternehmer, Bilanzierer.

Hatte in all den Jahren nie einen Verlust, aber aufgrund von Überentnahmen war bzw. ist eine Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG erforderlich.
2007
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG in 2007 wurde der IAB nach § 7g Abs. 1 berücksichtigt. Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG und § 4 Abs. 1 sind identisch. Nach der Berechnung waren ca. 3 TEUR nicht abziehbare Schuldzinsen.
2010
Nun wurde die Investition nicht durchgeführt, so dass der IAB in 2007 nach §7g Abs. 3 rückgängig gemacht wurde. Der Gewinn wurde entsprechend erhöht. Die neue Berechnung nach § 4 Abs. 4a ohne IAB führt nun zu nicht abziehbare Schuldzinsen i.H.v. 1 TEUR. Korrektur nach § 177 AO?

Wie ändert man aber jetzt 2008 und 2009? Immerhin hat sich der Vortrag der Überentnahmen aufgrund der Auflösung des IAB geändert...oder wie läuft das ganze eigentlich ab??

Grüße
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09.01.2013, 10:59
Beitrag: #2
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Vielleicht hilft das weiter:

BFH X R 44/04 vom 06.08.2004 (Haufe 1519035)

Zitat daraus:

Zitat:Der in § 4 Abs. 4a EStG verwendete Gewinnbegriff ist mangels einer dortigen besonderen Bestimmung i. S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszulegen. Gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen sind für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut der Bestimmung sowie der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise ermittelt werden. Diese gesetzgeberische Konzeption gebietet es, den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 EStG zu interpretieren. Der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung würde es widersprechen, wenn der steuerlich ermittelte Gewinn zuvor in vielfacher Hinsicht zu korrigieren wäre.
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09.01.2013, 11:22
Beitrag: #3
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Danke blindworm,

aber das deckt sich doch mit dem was ich geschrieben habe?

Es geht mir halt darum, dass aufgrund der Korrektur nach §7 (3) nur der Gewinn erhöht wird aber nicht der Saldo der Überentnahmen, der für die Folgejahre (hier 2008 ff.) für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a herangezogen wird. Der IAB wirkt in dem Fall "überentnahmeerhöhend", dies musst doch aber irgendwie wieder zu korrigieren sein?
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09.01.2013, 11:44
Beitrag: #4
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Zitat:dass aufgrund der Korrektur nach §7 (3) nur der Gewinn erhöht wird aber nicht der Saldo der Überentnahmen

Wenn sich der Gewinn erhöht, dann gehen die Überentnahmen doch runter oder ?
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09.01.2013, 13:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2013 13:10 von Cloud.)
Beitrag: #5
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
ja wieso? Darum ja die Frage...
Der Gewinn erhöht sich, Saldo der Überentnahmen verringert sich. Für 2008 ff. wurden die nicht abziehbaren Schuldzinsen aber noch auf Grundlage inkl. IAB gerechnet. Somit ist der Saldo der Überentnahmen zu hoch....die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach §4(4a) müssen für 2008 ff. berichtigt werden.
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09.01.2013, 16:24
Beitrag: #6
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Lt. L. Schmidt § 4 Tz. 525 steht folgendes:

Zitat:...steuerfreie Gewinne sind ebenso in die Berechnung einzubeziehen wie....steuerfreie Rücklagen (...gewinnmindernd und überentnahmeerhöhend wie bei BA-Abzug nach ... § 7g EStG..;gewinnerhöhend bei Auflösung wie bei BE-Ansatz...)

Somit wird rückwirkend auch § 4 Abs. 4a entsprechend geändert. Daher dann als Folgewirkung auch Änderung der nachfolgenden Jahre.
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09.01.2013, 19:02
Beitrag: #7
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Hallo blindworm,

das vom Schmidt hab ich auch gelesen. Das die Folgejahre geändert werden (können), steht da aber nicht. Mir persönlich fehlt einfach eine Korrekturvorschrift der die Folgejahre "öffnet"....oder denk ich da zu kompliziert? Ist es wirklich ausreichend ein formloses Schreiben an das Finanzamt zu senden, dass die doch bitte 2008 und Folgejahre ändern, weil sich aufgrund der Auflösung des IAB die Überentnahmen im Vorjahr verringert haben? Die Bescheide sind nicht unter VdN...also wie kann ich eine Berichtigung bzw. Änderung bewirken?
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09.01.2013, 21:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.01.2013 08:36 von blind****.)
Beitrag: #8
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Liegt hier nicht eigentlich § 174 AO -> rückwirkendes Ereignis vor ?
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10.01.2013, 11:29
Beitrag: #9
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Hallo,

du meinst 175 AO? Das ist derzeit beim BFH anhängig, ob die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis ist...
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10.01.2013, 11:46
Beitrag: #10
RE: § 7g EStG nF/4 Abs. 4a EStG Änderung Folgebescheide
Zitat:du meinst 175 AO?

Ja. War ein Versehen.
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