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Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
08.01.2013, 20:03
Beitrag: #1
Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
Mir ist das unklar geworden:

Also, Mandant bilanzierte in Vorjahren freiwillig (nie aufgefordert worden). Nun will er auf Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG umstellen. Muss das beim Finanzamt beantragt werden?
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09.01.2013, 08:34
Beitrag: #2
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
§ 4 Abs. 3 sagt:
(3) 1Steuerpflichtige, ..., können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen

"können" bedeutet, dass es ein Wahlrecht gibt. Damit ist der Wechsel nicht antragspflichtig.
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09.01.2013, 08:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2013 08:41 von blind****.)
Beitrag: #3
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
Diesen Fall hatten wird auch schon mehrfach in der Kanzlei. Z.B. wurden Mandate von einem anderen StB übernommen, der anscheinend generell keine EÜR kannte bzw. das Gebührenpotential durch "zwangsweise" Bilanzerstellung voll ausgeschöpft hatte. Diese Mandanten kamen dann teilweise schon von allein auf mich zu und fragten gezielt nach einer solchen Umstellung.

Es funktioniert völlig problemlos und ist nicht antragspflichtig.
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09.01.2013, 11:08
Beitrag: #4
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
Die Aussage von Blindworm kann ich unterschreiben.

Ich habe gerade letztes Jahr meine Fibu von freiwilliger bilanzierung auf EÜR umgestellt.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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09.01.2013, 12:21
Beitrag: #5
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
Das ist gut zu wissen. Gestolpert war ich über das Prinzip, dass freiwillig Bilanzierende sich so behandeln lassen müssen wie Bilanzierungspflichtige (in dem Fall, wie Steuerpflichtige, die zur Bilanzierung aufgefordert wurden).

Wenn Antragspflicht nicht besteht, dann heißt das ja auch, dass eine Ankündigung im Voraus nicht notwendig ist, also dass jetzt in 2013 für die Steuererklärung eines abgelaufenden Wirtschaftsjahres noch eine EÜR eingereicht werden kann.
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09.01.2013, 12:58
Beitrag: #6
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
(09.01.2013 12:21)Schnitzer schrieb:  ..., also dass jetzt in 2013 für die Steuererklärung eines abgelaufenden Wirtschaftsjahres noch eine EÜR eingereicht werden kann.
Unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 S. 1 EStG:
"... und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen ..."
Wenn also bereits eine Bilanz erstellt wurde, auch wenn diese z.B. nur bei der Bank eingereicht wurde, dürfte für das Jahr keine EÜR mehr möglich sein.
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09.01.2013, 13:29
Beitrag: #7
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart: von freiwilliger Bilanzierung zur EÜR antragspflichtig?
(09.01.2013 12:58)tosch schrieb:  Unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 S. 1 EStG:
"... und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen ..."
Wenn also bereits eine Bilanz erstellt wurde, auch wenn diese z.B. nur bei der Bank eingereicht wurde, dürfte für das Jahr keine EÜR mehr möglich sein.
Für das betreffende Jahr wurde noch keine Bilanz erstellt.

und "keine Bücher führen": Dazu ein Zitat aus BFH, Urteil vom 19. 3. 2009 - IV R 57/07, das ich gerade gefunden habe:
"26
Der erkennende Senat tritt der in dem BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 vom XI. Senat vertretenen Ansicht bei. Das Gesetz bestimmt an keiner Stelle eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts (HHR/Bergkemper, § 4 EStG Rz 549, 552; Offerhaus, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1493, 1495). Auch der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457). Den Abschluss erstellt der Steuerpflichtige jedoch erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums. Daraus folgt, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird (Drüen, DStR 1999, 1589, 1592; Gluth, Der Einfluss von Wahlrechten auf die Entstehung des Steueranspruchs, 1997, S. 25).
27
Dem mit der Einnahme-Überschussrechnung verfolgten Vereinfachungszweck (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. November 1959 I 47/58 U, BFHE 70, 499, BStBl III 1960, 188; Segebrecht, Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, 11. Aufl., Rz 1) wird diese Auffassung ebenfalls gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahme-Überschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat (HHR/Bergkemper, § 4 EStG Rz 552). Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl der Einnahme-Überschussrechnung durch den Steuerpflichtigen diese auch erhält. Es kommt hinzu, dass die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) eine Angleichung der Buchführung bei den beiden Gewinnermittlungsarten bewirkt hat. Vielfach kann durch entsprechende Schlüsselung bei Abschluss der Buchführung sowohl ein Bestandsvergleich als auch eine Überschussrechnung entwickelt werden."
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