Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
19.11.2012, 16:59
Beitrag: #1
Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
PAO gegen eine GmbH für die Jahre 2006 - 2009 vom August 2012, Eintritt Festsetzungsverjährung für 2006 und 2007 grundsätzlich mit Ablauf 31.12.2012.

Bisher wurde ausschließlich über die EInwendungen zur Vor-Bp und das Strafverfahren gesprochen, da ich dankenswerter Weise die Abwicklung der verkorksten Vor-Bp wegen Pensionierung des Vor-Prüfers abwickeln darf!

Beginn wäre eigentlich Oktober 2012 vorgesehen gewesen.

Nun teilt mir der Berater (erst seit 2010 zuständig) mit, dass er sich zur Zeit nicht im Stande sieht, die Buchhaltung in elektronischer Form vorzulegen. Niemand weiß, ob oder wo sie gespeichert ist und die vorherige StB'in gibt es nicht mehr (??).

Ich habe die Befürchtung, dass wenn die Daten nirgends gespeichert sind, wohl auch nirgendwo eine ausgedruckte Version rumschwirrt!

Ohne Buchhaltung, ob nun CD oder Papier, macht das Prüfen aber im Moment keinen Sinn! Fraglich ist jetzt, ob das Nichtvorlegen können einem Antrag auf Verschiebung im Sinne des §171 ABs.4 AO gleich kommt?

Nach Aktenlage kann ich derzeit nur Fragen zur Berechnung von ein, zwei RSt stellen, was wohl kaum als qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen ist. Andererseits kann es aber auch nicht sein, dass der §171 Abs.4 AO einfach durch Aussitzen seitens des Beraters ausgehebelt wird. Nur leider hüllt sich da der AEAO in Schweigen!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
19.11.2012, 17:11
Beitrag: #2
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
Ich würde Rückfrage stellen: Stellen Sie Antrag auf Verschiebung mit Folge Ablaufhemmung, wenn nein, werden wir die BP vor Ort beginnen und wenn keine Unterlagen vorgelegt werden können Schätzungsgrundlagen ermitteln.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
19.11.2012, 20:14
Beitrag: #3
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
(19.11.2012 16:59)taxpert schrieb:  und die vorherige StB'in gibt es nicht mehr (??).

Ich hätte da einen Ahnung, wo die zu finden ist. In Guben. (weia!)

Ich sehe es wie showbee. Prüfen und Schlussfolgerungen ziehen. Beweislastverteilung ist ja kein Problem.

®
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.11.2012, 07:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.11.2012 07:52 von Stadtkatze.)
Beitrag: #4
AW: RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
(19.11.2012 20:14)ecro schrieb:  Ich hätte da einen Ahnung, wo die zu finden ist. In Guben. (weia!)

Meinst du in der umfunktionierten Fabrik? War kürzlich da. Da war nichts. Allerhand seltsame Exponate, aber nichts was taxpert weiter bringen würde.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.11.2012, 08:47
Beitrag: #5
RE: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
Grundsätzlich würde ich das Vorgehen von showbee als richtig ansehen. Hier liegt der Fall jedoch etwas komplizierter, da nach Kenntnislage mit einem (weiteren) Strafverfahren zu rechnen ist. Zwar würde ich dann eh kein Problem mit der Festsetzungverjährung haben, nur tue ich mich schwer ohne Buchhaltung die Hinterziehung zu belegen. Es handelt sich um einen Autohändler mit missing trader und Scheinrechnungen, die ich aber ohne Buchhaltung auf Grund des Umfangs der Belege nur zufällig finden würde. Zudem sitzt mir die Staatsanwaltschaft im Nacken, die wegen der strafrechtlichen Verjährung wissen will ob das laufende Verfahren ausgedehnt werden muss.

Alles in allem halt ein Sch...fall zum Jahresende!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.11.2012, 09:39
Beitrag: #6
RE: AW: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
(20.11.2012 07:51)Stadtkatze schrieb:  Meinst du in der umfunktionierten Fabrik?


Die Hutfabrik? Die ist doch schon lange tot. Vor Jahren hatte der §Name_vergessen dort mal seine Leichen ausgestellt.

®
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
20.11.2012, 10:48
Beitrag: #7
RE: AW: Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 AO
(20.11.2012 09:39)ecro schrieb:  Die Hutfabrik? Die ist doch schon lange tot. Vor Jahren hatte der §Name_vergessen dort mal seine Leichen ausgestellt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gunther_von_Hagens
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation