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Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
22.11.2012, 17:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2012 17:54 von phönix.)
Beitrag: #31
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Edit: die Grünen waren der Erfinder...

Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren nach zweimaliger Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen. ... Die Frage war bereits Bestandteil eines an die Bundesregierung gerichteten Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, einen Gesetzesentwurf zur Reform des Einkommensteuerrechts vorzulegen. Zu den Vorschlägen dieser Fraktion gehörte auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Dieser Vorschlag wurde im Bundestag debattiert. Auch die in den Ausschüssen des Bundesrats beschlossene Empfehlung der Länder, die ebenfalls eine beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer vorsah, wurde bei der Bundestagsberatung im Juni 1995 berücksichtigt.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg134-99.html

schönen Tag noch

phönix
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22.11.2012, 17:55
Beitrag: #32
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Hier fast alles ab 1976 online

http://dip.bundestag.de/
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22.11.2012, 18:06
Beitrag: #33
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Die Grünen also, dass hätte ich nicht gedacht. Zumindest Oskars Beschränkung auf 50% PKW-Vorsteuer ist ja zum Glück wieder "kassiert" worden.

Die neuen Pläne für Arbeitszimmerkosten ab 2013 sehen ja auch wieder sehr durchdacht aus. 100,- EUR/ Monat als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.



Schönen Abend !
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23.11.2012, 10:53
Beitrag: #34
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
neuer zusammenfassender Beitrag
Leidel, Wobst: Systematische Abgrenzung zwischen häuslicher und außerhäuslicher Sphäre – Neues aus der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer?
DStR 2012, 2366

schönen Tag noch

phönix
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03.12.2012, 14:05
Beitrag: #35
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Im DStR 47/2012 S. 2366 ff. wurde jetzt auf das Urteil des BFH vom 20.06.2012 (IX R 56/10) verwiesen. M.E. haben sich die Erfolgschancen der Klage dadurch entscheidend gemindert. Es heißt in dem Artikel u.a.:

Zitat:Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und die nur über einen straßenseitig gelegenen, auch von anderen Personen genutzten Zugangsbereich erreichbar sind, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

Zitat:Fehlt es, wie im Streitfall, an einer inneren Verbindung zwischen den privaten und den beruflich genutzten Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen, und kann der nicht zur Wohnung gehörende, als Arbeitszimmer genutzte Raum daher der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG fällt.

Es gibt in meinem Fall eine Tür zwischen Kellerbüro und dem privaten Wohnbereich. Durch den gelangen zwar keine Kunden ins Büro, der BFH verlangt aber eine bauliche Schließung eines solchen Zugangs.

Sieht das eventuell jemand anders ?

Gruß
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03.12.2012, 15:18
Beitrag: #36
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Hab mich selbst noch mal schlau gemacht und bei uns wird beim häuslichen Arbeitszimmer letztlich auf die Schlafanzug-Theorie abgestellt, und nach dieser handelt es sich dabei um ein häusliches Arbeitszimmer.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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03.12.2012, 17:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2012 19:08 von meyer.)
Beitrag: #37
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(03.12.2012 14:05)blindworm schrieb:  Sieht das eventuell jemand anders ?
Ich denke, mit der "Außerhäuslichkeit" wird man ein Problem haben, die Frage ist, ob man nach den konkreten Verhältnissen mit den speziellen Gegebenheiten zu einer Überlagerung der häuslichen Sphäre kommt. Dann spielt die Verbindung der Räumlichkeiten keine Rolle mehr, das ist dann ein anderer Fall.

Das Urteil spielt in diesem Fall m. E. keine Rolle, da ging es nur darum, ob es sich im konkreten Fall um ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelte. Auf die Möglichkeit, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer eine Überlagerung der häuslichen Sphäre vorliegen kann, wird nur in einem Nebensatz verwiesen, darum ging es im entschiedenen Fall aber auch nicht.
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