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Ermessensentscheidung bei § 165 AO
30.10.2012, 22:30
Beitrag: #1
Ermessensentscheidung bei § 165 AO
Hallo,

inwieweit geht der Ermessensspielraum der Finanzbehörde gegen Null, wenn ein Stpfl. beantragt den Bescheid, wegen einem vor dem BFH anhängigen Fall, unter Vorläufigkeit zu stellen?

Kann/muss ich mich wirklich auf das Einspruchsverfahren und RdV zurück ziehen?

Ciao Dragon
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30.10.2012, 23:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2012 23:32 von phönix.)
Beitrag: #2
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
AEAO zu 165, insbesondere zu 6., Satz 2

5. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit eine im Fall des Steuerpflichtigen entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. 2Hierbei handelt es sich auch um solche Fälle, in denen eine strittige Rechtsfrage nicht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist (und deretwegen bereits eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt), sondern vom Bundesfinanzhof auf "einfachgesetzlichem" Wege, d. h. durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts, entschieden werden könnte.

6.
1Die Entscheidung, die Steuer vorläufig festzusetzen, steht in sämtlichen Fällen des § 165 Abs. 1 im Ermessen der Finanzbehörde. 2Von der Möglichkeit, eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

schönen Tag noch

phönix
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31.10.2012, 18:51
Beitrag: #3
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
(30.10.2012 23:23)phönix schrieb:  AEAO zu 165, insbesondere zu 6., Satz 2

5. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit eine im Fall des Steuerpflichtigen entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. 2Hierbei handelt es sich auch um solche Fälle, in denen eine strittige Rechtsfrage nicht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist (und deretwegen bereits eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt), sondern vom Bundesfinanzhof auf "einfachgesetzlichem" Wege, d. h. durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts, entschieden werden könnte.

6.
1Die Entscheidung, die Steuer vorläufig festzusetzen, steht in sämtlichen Fällen des § 165 Abs. 1 im Ermessen der Finanzbehörde. 2Von der Möglichkeit, eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

DankeRolleyes Die AEOA hatte ich dann auch noch gefunden - leider!!!

Und dabei wollte ich im Rahmen einer schlichten Änderung doch nur die anh. Verfahren bzgl. der Erstattungszinsen reinbekommen. Naja - Versuch macht klug - und jetzt bin ich der Dumme. Einspruch wie vom FA vorgeschlagen wollte ich nämlichnicht, da Lehrerehepaar.Cool

Ciao Dragon
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31.10.2012, 20:20
Beitrag: #4
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
Warum in dem Fall keinen Einspruch? Bei einem Lehrer müssen Sie das wahrscheinlich dann nur mit allem Für und Wider zunächst erläutern?

Ich persönlich liebe aus Beratersicht solche Standardeinsprüche, wenn der Bescheid ansonsten dicht ist, also ohne VdN oder so. Derzeit läuft es doch so, dass die im Amt nur eingetragen und irgendwo auf einen Stapel gelegt werden, ohne dass sich das noch einmal jemand ansieht. Selbst, wenn noch einer reinsieht: Eine Verböserung muss zuvor angedroht werden und kann durch Rücknahme verhindert werden.

In der Regel also praktisch kein Risiko, aber die Möglichkeit jederzeit noch etwas nachzuschieben. Sehr praktisch, wenn z. B. dem Lehrer ein Beleg in das Folgejahr gerutscht ist oder der BFH mal wieder so etwas wie mit den Erstattungszinsen raushaut.

Mal sehen, ob das FA irgendwann mal wieder die Gegenstrategie der Teil-Einspruchsentscheidung auspackt (das gab es mal eine Zeitlang flächendeckend in einigen Bundesländern). Im Moment scheint das aber in keinem Bundesland üblich zu sein.
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