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Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
17.10.2012, 20:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2012 22:34 von blind****.)
Beitrag: #1
Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

Anlässlich einer USt-Sonderprüfung möchte das FA in folgendem Fall den Vorsteuerabzug teilweise streichen:

Einzelunternehmer besitzt ein gemischt genutzes Gebäude. Das EG wurde bis 2010 zu 70% eigengewerblich (vorsteuerunschädlich) und zu 30% zu privaten Wohnzwecken genutzt. Der Dachboden im OG war nur teilweise ausgebaut und diente zu 50% als Lager für das Gewerbe und zu 50% privaten Wohnzwecken.

In 2011 wird um- und ausgebaut. Das Dach wird inklusive der Dachkonstruktion fast vollständig erneuert. Die Heizung wird ebenfalls komplett erneuert. Da aus dem gesamten Dachboden eine Fewo (bisher Lager+privat) entsteht, wird aus dem EG ein neuer Treppenzugang und ein seperater Zugang nach außen geschaffen.
Vom bisherigen gewerblich genutzten Teil im EG werden ca. 20 % in zusätzliche private Wohnräume umgebaut (als Ersatz für die wegfallende private Wohnfläche im Dachboden). Aus einem privaten Wohnraum im EG entsteht das neue Büro für das Gewerbe.

Das Investitionsvolumen beträgt ca. 190.000,- EUR. Der Mandant hat die Baukosten zum Teil direkt und zum anderen Teil prozentual entsprechend der Nutzflächen den Bereichen privat, Gewerbe und V+V Fewo zugerechnet und nach diesen Maßstäben wurde Vorsteuer gezogen. Ertragsteuerlich liegen HK vor.

Nun zieht das FA plötzlich ein BMF-Schreiben vom 30.09.2008 aus dem Hut und streicht teilweise den Vorsteuerabzug aus den direkt zurechenbaren Baukosten auf den gewerblichen Teil und die Fewo.
Man begründet das damit, dass die VorSt-Aufteilung entsprechend der Nutzflächen für das gesamte Gebäude zu erfolgen habe. Es bestünde keine Möglichkeit, Leistungsbezüge unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen vorweg zuzuordnen.

Liegt das FA richtig ? Wo liegt der Sinn des BMF-Schreibens, den Vorsteuerabzug aus Baukosten, die eindeutig 100% vorsteuerunschädlichen Zwecke zuzurechnen sind, teilweise zu streichen ?

Kann mir insbesondere vielleicht jemand dieses mir völlig unverständliche Beispiel aus dem BMF-Schreiben erklären:

Zitat:U errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus. Er beabsichtigt, die Fläche des Hauses zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich zu vermieten. Aus der Erstellung des Fußbodenbelags im vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil entstehen U Aufwendungen von 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer.

Lösung:

Es handelt sich um Aufwendungen für die (Neu-)Herstellung des Gebäudes („ursprüngliche” Herstellungskosten). U ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Fußbodenbelag zu 50 % (= 9.500 EUR) geltend zu machen.
?

Warum nur 50% ? Ist es danach im ungekehrten Fall sogar möglich, 50% der Vorsteuer für Baumaßnahmen im privaten Bereich zu ziehen ?

Gruß
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18.10.2012, 08:24
Beitrag: #2
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Moin,
zu nachtr. HK in Bsp. 2 des BMF-Schreibens heißt es doch:

Das Dachgeschoss ist umsatzsteuerrechtlich ein abgrenzbarer Teil, dessen Verwendungsverhältnisse gesondert zu ermitteln sind. Entsprechend der vorsteuerunschädlichen Verwendung des Dachgeschosses i.H.v. 2/3 sind die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu 2/3 abziehbar.
Die Aufwendungen für die Erweiterung des Treppenhauses sind dem Dachgeschoss zuzuordnen, da sie ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht sind. Die Vorsteuern sind daher nach den Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen
.

m.E. eindeutig
Grüße
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18.10.2012, 08:53
Beitrag: #3
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Das sehe ich auch so.

Die Auffassung des FA ist m. E. insoweit zutreffend, wie die direkte Zuordnung nicht zugelassen wird.
Ein Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzflächen des gesamten Gebäudes halte ich aber für nicht richtig, weil das Dachgeschoss abgrenzbar ist. Also ist im Verhältnis der Flächen des Dachgeschosses aufzuteilen.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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18.10.2012, 09:08
Beitrag: #4
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Guten Morgen,

das FA betrachtet die Bauarbeiten als einheitliche Baumaßnahme. Nach Ansicht des Prüfers wurden 3 Funktionsbereiche (private Wohnung, Fewo, und auch gewerblicher Teil) berührt. Die Rechnungen wurden auch nicht getrennt nach diesen Bereich gestellt. Somit läge kein abgrenzbarer Bereich vor.

Ich habe in Haufe inzwischen aber auch einen ausführlichen Artikel zum Thema gefunden (Index 2298771). Die Fewo im Dachboden müsste danach ein eigenständiges Aufteilungsobjekt sein.

Nach dem BMF-Schreiben kann nun zu merkwürdigen USt-Folgen kommen. Da wird direkt zu Wohnzwecken zurechenbare Vorsteuer plötzlich anteilig abziehbar und umgekehrt direkt zum ust-pflichtigen Gewerbe zurechenbare VorSt nur noch anteilig abziehbar. Was soll das ???

Gruß
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18.10.2012, 13:32
Beitrag: #5
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Noch eine Frage:

Der Vorsteuerabzug bei Gebäudeinvestitionen ist nun ab 2009 von der ertragssteuerlichen Beurteilung der Baukosten abhängig (bei AK/HK-> nur insgesamt anteilige Zuordnung zu Gebäudeteilen; bei Erhaltungsaufwand-> direkte+anteilige Zuordnung). Erschien deshalb die USt-Sonderprüferin nicht allein, sondern mit einem Kollegen ?



Gruß
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18.10.2012, 16:44
Beitrag: #6
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Wie sieht es eigentlich bzgl. § 15a UStG bei nachträglichen HK bzgl. der Altsubstanz aus ? Stellt die neue Rechtslage eine Änderung der Verhältnisse dar, sodass Vorsteuern sogar zurückgezahlt werden müssen ?
Ist umgekehrt ein nachträglicher Abzug der bisher nicht abziehbaren VorSt möglich, die z.B. auf private Zwecke entfällt ?
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18.10.2012, 17:11
Beitrag: #7
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
(18.10.2012 16:44)blindworm schrieb:  Wie sieht es eigentlich bzgl. § 15a UStG bei nachträglichen HK bzgl. der Altsubstanz aus ? Stellt die neue Rechtslage eine Änderung der Verhältnisse dar, sodass Vorsteuern sogar zurückgezahlt werden müssen ?
Ist umgekehrt ein nachträglicher Abzug der bisher nicht abziehbaren VorSt möglich, die z.B. auf private Zwecke entfällt ?

Neee, Rechtslagenänderung ist m.E. ungleich Änderung der Verhältnisse (= Änderung des Sachverhalts). In eine 15a-Berichtigung kommt man m.E. nicht rein.

schönen Tag noch

phönix
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18.10.2012, 17:30
Beitrag: #8
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Zitat:Neee, Rechtslagenänderung ist m.E. ungleich Änderung der Verhältnisse

Warum dann aber folgende Ausführungen im UStAE 15a.2:

Zitat:(6) Bei bebauten und unbebauten Grundstücken können sich die Verhältnisse insbesondere in folgenden Fällen ändern:

1. Nutzungsänderungen, insbesondere durch...

d) Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels bei Grundstücken, die sowohl zur Ausführung von Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet werden (vgl. Abschnitte 15.16, 15.17 und 15a.4 Abs. 2);
???

Da ist 15.17 erwähnt.
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18.10.2012, 18:02
Beitrag: #9
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
M.e. gibt es keine Änderung des Vorsteuerabzugsschlüssels (weil sich die Verhältnisse nicht geändert haben), sondern eine unterschiedliche rechtliche Würdigung zun unterschiedlichen Zeitpunkten - sowohl vom FA, als auch vom Steuerpflichtigen. Der Verweis auf 15.17 bezieht sich ja erstmal "nur" auf die Aufteilungsverpflichtung - daran ändert sich ja nichts.

schönen Tag noch

phönix
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19.10.2012, 10:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2012 10:50 von blind****.)
Beitrag: #10
RE: Problem mit BMF v. 30.09.2008: VorSt-Abzug gemischt genutztes Gebäude
Hallo,

nun kommt die Prüferin zusätzlich mit etwas Neuem an. Die folgenden Überlegungen hat Sie mir soeben telefonisch mitgeteilt:

Man könnte ua. auf dem Standpunkt stehen, dass es sich um keine nachträglichen HK (Um- bzw. Ausbau), sondern um eine Neuherstellung des Gebäudes handelt (angeblich wegen des Umfangs und der Art der Arbeiten). Dies ist für mich aber auch nicht nachvollziehbar, da das EG bis auf 2 neue Räume (Büro und privates Bad wurde in ehemalig gewerblich genutzte Räume versetzt) zu ca. 70 bis 80% unverändert blieb. Es wurde im EG zwar die Decke zum Dachgeschoß erneuert, aber z.B. keine Wände versetzt Fundamente erneuert usw..

Wie sind diese Überlegungen zu beurteilen ? Ich erkenne im vorliegenden Fall auch ertragsteuerlich keine Neuherstellung eines Gebäudes.

Gruß
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