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Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
12.10.2012, 16:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2012 16:56 von Uwe.)
Beitrag: #1
Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
Hallo allerseits,

wir sitzen gerade bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Steuerpflichtige hat ein Haus gebaut und sein Büro (zweifelsohne Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit) eingerichtet. Die Zuordnung erfolgte ohne Zweifel zu spät: für 2010 im Januar 2012 mit der Umsatzsteuer-Erklärung. Die Erklärung wurde wegen der hohen Nachzahlung bei der Einkommensteuer erst so spät abgegeben. Der Abzug der Vorsteuer wäre zu versagen - für 2010, da nach BFH die Zuordnung zum 31.05.2011 hätte dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Wie sieht es aber für 2011 aus (Fertigstellung und Bezug erfolgten erst Mitte 2011)?
Mit der im Januar 2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung wurde die Zuordnung mitgeteilt. Wirkt die späte Abgabe jetzt grundsätzlich für alle folgende Jahre, so dass der Vorsteuerabzug insgesamt zu versagen wäre oder liegt eine Änderung der Verhältnisse vor?

Ein anderes Argument hätte ich auch noch parat: es bestand gar kein Wahlrecht, weil das Büro in der Einliegerwohnung liegt, die Einliegerwohnung komplett betrieblich genutzt wird (auch als Lager) und somit notwendiges Betriebsvermögen darstellt ...

Danke für Meinungen
Gruss
Uwe
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12.10.2012, 20:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2012 20:59 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
Hatte selbst noch keinen einschlägigen Streitfall, daher sind die folgenden Anmerkungen noch nicht praxiserprobt:

Wenn ich das richtig sehe, sind die entsprechenden BFH-Urteile bisher weder im BStBl. veröffentlicht noch wurde die "Frist" bis 31.05. des Folgejahres bisher im UStAE oder anderen Verwaltungsanweisungen ausdrücklich festgehalten

Wenn ich da nicht falsch liege, kann man sich aus diesem Grund gegenüber dem FA auf die doch etwas allgemeiner gehaltenen Ausführungen im UStAE berufen, nach denen auch eine auf andere Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung bei Herstellung möglich sein müsste, wenn auch der zunächst nicht vorgenommene Vorsteuerabzug ein ungünstiges Indiz wäre. Sollten aber die Planungen nachweisbar von Vornherein ganz klar einen betrieblich genutzten Teil vorgesehen haben, könnte man das vielleicht als anderweitiges gewichtiges Indiz sehen. Wenn ich das richtig sehe, soll ja nur der betriebliche Teil zugeordnet und der Privatteil sowieso außen vor gelassen werden.

Zumindest wäre das etwas Munition für die Prüfung, ob die besonders durchschlagskräftig ist, weiß ich im Moment selbst noch nicht.

Ansonsten kann m. E. nur jedes Jahr hinsichtlich der in Anspruch genommenen Eingangsleistungen gesondert betrachtet werden. Das (teilfertige) Gebäude würde dann durch die spätere Zuordnungsentscheidung nachträglich dem Unternehmernsvermögen zugeordnet ("eingelegt"). Das führt dann meiner Ansicht nach nicht zu einem Berichtigungsanspruch für das Altjahr wohl aber zur Vorsteuerabzugsberechtigung für die Leistungen des "noch nicht verfristeten" Jahres. Alles andere kann nicht sachgerecht sein. Die Fertigstellung des Gesamtobjektes erst im Folgejahr führt aber wohl eher nicht dazu, dass man das verfristete Jahr noch retten kann, da die Argumentation ja an die sofortige Vorsteuerabzugsberechtigung von Eingangsleistungen, nicht an die Fertigstellung eines Gegenstandes anknüpft.

Notwendiges BV kann m. E. nur wie vorgenannt als Indiz angeführt werden, ist aber ein rein ertragsteuerliches Thema. Wenn die Einliegerwohnung nicht ein baulich getrennter Gebäudeteil ist (z. B. Nebengebäude), ist das aber m. E. umsatzsteuerlich ein einheitliches Wirtschaftsgut mit dem übrigen Haus, so dass die Frage Zuordnungsentscheidung relevant ist.
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22.10.2012, 22:02
Beitrag: #3
RE: Frist Zuordnungsentscheidung, und dann?
Hallo,

@meyer:
die Urteile vom 07.07.2011 (V R 21/10, V R 41/09 und V R 42/09) sind leider mittlerweile alle veröffentlicht. Lediglich das Urteil vom 15.12.2011, auf das sich der Prüfer bezieht und das als Vorinstanz das FG Rheinland-Pfalz bearbeitet hat, so dass es gleich von der OFD Koblenz als Prüfungspunkt im internen Netz benannt wurde, wurde bisher nicht veröffentlicht. Der Prüfer hat aber letztlich diesen Prüfungspunkt fallen gelassen. Offen geblieben ist aber, ob das Vorjahr noch aufgegriffen wird.
Ansonsten wird dieser Punkt und das weitere Vorgehen wohl gerade heftigst in der Umsatzsteuer-Kommission von Bund und Ländern diskutiert ...

Gruss
Uwe
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