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RdV bei § 7h EStG
14.09.2012, 11:18
Beitrag: #1
RdV bei § 7h EStG
Mandant kauft Ende 10 denkmalgeschützte Immobilie. Aber eine Bescheinigung zur Gewährung des 7h liegt nicht vor. Abzugsbetrag wird im Bescheid also nicht gewährt.

Im Einspruchsverfahren wird eine "vorläufige Bescheinigung" nachgereicht, da der Antrag wohl recht spät gestellt wurde.
Das FA will bis zu Ausstellung der endgültigen Bescheinigung jedoch kein RdV gewähren.

Nur wie will ich später noch den Bescheid ändern? 173 ist nicht gegeben. Wäre denn die Bescheinigung ein Grundlagenbescheid? M.E. nach nicht. Hat jemand einen Rat?
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14.09.2012, 11:53
Beitrag: #2
RE: RdV bei § 7h EStG
Also, es gibt da eine Vfg. der OFD Chemnitz v. 31.01.2005 (HI1333655). Inwieweit die tatsächlich noch anzuwenden ist, weiß ich natürlich nicht.

Auf alle Fälle ist der 165 AO eine Möglichkeit.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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14.09.2012, 12:56
Beitrag: #3
RE: RdV bei § 7h EStG
Super, Danke. Genau das was ich suchte. Big Grin

Warum sollte sie nicht mehr anzuwenden sein?
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14.09.2012, 13:25
Beitrag: #4
RE: RdV bei § 7h EStG
Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid. Das hilft aber nicht weiter, wenn das FA vor Vorlage der Bescheinigung nichts berücksichtigen will. Eine nachträgliche Bescheidanpassung ist aber kein Problem.
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14.09.2012, 14:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2012 14:04 von Stadtkatze.)
Beitrag: #5
RE: RdV bei § 7h EStG
Grundlagenbescheid hinsichtlich der Tatsache, dass es sich um ein Denkmal oder Sanierungsgebiet handelt...

Verfügungen werden auch aufgehoben, und ich glaube, "meine" Oberbehörde hat diesbezüglich etwas geändert. Aber ich kann das jetzt nicht sagen, habe momentan keinen Zugriff auf die Anweisungen.
Aber an deiner Stelle würde ich davon ausgehen, dass die Vfg. noch anzuwenden ist.

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14.09.2012, 20:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2012 20:03 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: RdV bei § 7h EStG
(14.09.2012 14:01)Stadtkatze schrieb:  Grundlagenbescheid hinsichtlich der Tatsache, dass es sich um ein Denkmal oder Sanierungsgebiet handelt...
Nicht nur. Soweit ich weiß, auch hinsichtlich der Höhe der begünstigten Aufwendungen.

Das FA hat aber dann z. B. noch zu beurteilen, inwieweit es sich um HK, Erhaltungsaufwand usw. handelt und ob die bei Aufteilungserfordernis auf Vermietung, eigene Wohnzwecke oder gar nicht begünstigte Bereiche entfallen.

Zur Reichweite der Bindungswirkung gibt es aber auch eine Reihe Hinweise in den EStR/EStH und wohl auch ein BMF-Schreiben.
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15.09.2012, 09:43
Beitrag: #7
RE: RdV bei § 7h EStG
Stimmt! Ich hätte weiter schreiben sollen...

Die Höhe der Aufwendungen ergibt sich selbstverständlich aus der Bescheinigung, nicht jedoch die BMG für die AfA, weil ggf. die genannte Aufteilung erfolgen muss.
Dennoch wird das FA sämtliche Originalrechnungen anfordern, denn auch dort muss geprüft und entschieden werden, ob ggf. eine Remonstration erforderlich ist.

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15.09.2012, 09:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2012 09:44 von Jive.)
Beitrag: #8
RE: RdV bei § 7h EStG
Schon in den EStR zu §7h wird man fündig:

Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind ( § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d.h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen ( § 4 Mitteilungsverordnung ).

(5)
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

*
1.
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt worden ist,
*
2.
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG zuzuordnen sind,
*
3.
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
*
4.
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
*
5.
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben (>§ 10f EStG ) berücksichtigt werden können,
*
6.
in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (>§ 11a EStG ) oder der Abzug wie Sonderausgaben (>§ 10f EStG ) erstmals in Anspruch genommen werden können.

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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15.09.2012, 10:56
Beitrag: #9
RE: RdV bei § 7h EStG
Da es sich hier um eine Wg. in einem größerem Objekt handelt, kann das FA niemals alle Rg. einsehen. Der gesamte Aufwand v. mehreren Mio. wird hier ja nur durch den Bauträger aufgeteilt, also im 6-stelligen Bereich/Wg. Da es fremdvermietet ist, erfolgt auch keine Aufteilung Eigen-/Fremdnutzung.
Mir ging es nur darum, daß eben die Bescheinigung etwas auf sich warten lässt und der Abzugsbetrag nicht verloren geht. Und das ist ja gut geklärt worden.
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15.09.2012, 13:42
Beitrag: #10
AW: RdV bei § 7h EStG
Ja dann gibt es hinsichtlich.der BMG einen Feststellungsbescheid.

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