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BMG §7h EStG
23.07.2012, 15:42
Beitrag: #1
BMG §7h EStG
Stpfl. bekommt im Jahr 2010 eine Bescheinigung der Stadt über Sanierungsaufwand im SInne des §7h EStG, Gesamtaufwand brutto: 1 Mio.

Die Sanierung hat im Jahr 2004 begonnen, war in 2005 abgeschlossen, 2006 und 2007 kleinere Nachfolgerechnungen.

Bis 2006 hat Bp geprüft: tatsächlich angefallene Kosten 630 TEuro.

Für Folge-PZR (2007-2009) wurde bisher geltend gemacht: 2007 und 2008 9% aus 1 Mio, 2009 9% aus 610 TEuro. Der niedrigere Ansatz 2009 kommt daher, dass man hier nicht aus der Bescheinigung der Stadt "abschreibt", sondern erstmals "ermittelt"!

Neben der tatsächlich angefallenen Summe werden "noch nicht bezahlte Rechnungen" in Höhe von 150 TEuro geltend gemacht, und die Gesamtsumme um in 2008 und 2009 erhaltene Versicherungsentschädigungen i.H.v. 170 TEuro gemindert.

1. Frage:
M.E.n. gehören die 150 TEuro, für die zwar Rechnungen vorliegen, die aber noch nicht bezahlt wurden, zur BMG dazu. Das Problem ist aber, was passiert, wenn sie bis zum Ende des Begünstigungszeitraums oder gar nicht bezahlt werden? Rückwirkendes Ereignis?
Als pragmatische Lösung würde ich eine Vorläufigkeit aufnehmen und die BMG solange gemindert lassen bis die Zahlung nachgewiesen ist. Aber ist das rechtlich richtig?

2. Frage
Mindern die Versicherungsentschädigungen, die in den Jahren 2007 und 2008 geflossen sind, die BMG erst bei Auszahlung oder bereits von Beginn an?

Ich habe alles, was ich zum §7h EStG gefunden habe, rauf und runter gelesen! Diese Problematik wird aber leider nirgends behandelt! Deshalb hoffe ich jetzt auf Euch!!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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23.07.2012, 16:29
Beitrag: #2
AW: BMG §7h EStG
Boah, ich glaube da war mal was. Ich suche morgen mal. Könnte sogar sein, dass "mein" MdF sich dazu geräuspert hat.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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23.07.2012, 18:07
Beitrag: #3
RE: BMG §7h EStG
Nach § 7h Abs. 2 EStG ist materielle Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen, dass der Steuerpflichtige die Begünstigungsvoraussetzung nach Abs. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist. Eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien ist im BStBl. erfolgt. [4] Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. [5] Ihr obliegt jedoch die Prüfung,

- ob die Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt wurde,

- ob es sich bei den nachgewiesenen Aufwendungen um Herstellungskosten handelt,

- ob das jeweilige Gebäude bei einer Einkunftsart zu berücksichtigen ist und

- in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen erstmals in Anspruch genommen werden können. Im Einzelnen vgl. auch R 7h Abs. 5 EStR.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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23.07.2012, 18:36
Beitrag: #4
RE: BMG §7h EStG
Kommt mir etwas seltsam vor. Der Höhe nach müsste m. E. eine Bindungswirkung an die Bescheinigung der bescheinigenden Behörde bestehen. Wenn einem die nicht passt, muss man als FA nach meiner Kenntnis die Korrektur über diese anstoßen (nennt sich, glaube ich, Remonstration). Ich hatte da mal einen Fall, ging, glaube ich um § 7i EStG, da wollte das FA da auch dran und ließ das alles noch mal neu überprüfen. Am Ende kam raus, dass die bescheinigten Aufwendungen sogar zu niedrig waren, da der Stpfl. eine Reihe von Belegen der Behörde zunächst noch nicht mit eingereicht hatte.

Nach meiner Kenntnis beschränkt sich die Befugnis des FA darauf zu prüfen, ob Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten (ggf. bei unentgeltlicher Überlassung oder so auch nicht abzugsfähige Aufwendungen) vorliegen.

Bei Zuschüssen/Versicherungserstattungen kann es sein, dass die auf Ebene des FA erst gekürzt werden, das sollte nach allgemeinen Kriterien für Zuschüsse gehen.
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