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Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
20.07.2012, 16:46
Beitrag: #1
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Mandant wurde zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung aufgefordert.
Zur Erbmasse gehörte auch eine Beteiligung an einer GbR.
DAher habe ich mit der ErbSt-Erklärung eine Erklärung zur Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen eingereicht.

Heute kommt ein Schreiben vom zuständigen Finanzamt, das mich verwirrt.
Text:

Zitat:Zur Durchführung einer anderen gesonderten bzw einheitlichen und gesonderten Feststellung im Sinne des § 151 Abs 1 BewG ist eine gesonderte/einheitliche und gesonderte Feststellung des Werts der Anteile am Betriebsvermögen (§ 97 Abs 1a BewG), § Abs Satz 1 Nr. 2 BewG, der folgenden Gesellschaft auf den Bewertungsstichtag durchzuführen.
Hierzu sind Erklärungsvordrucke auszufüllen und einzureichen. Die Erklärungspflicht ergibt sich aus § 153 BewG ivm §§ 149 ff AO. Die von Ihnen am [DATUM] eingereichte Erklärung zur Feststellung des Werts eines Anteils an Betriebsvermögen wurde ohne Verpflichtung abgegeben. Sie werden daher aus verfahrensrechtlichen Gründen hiermit nachträglich zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Sie müssen aber keine erneute Feststellungserklärung abgeben, die eingereichte Erklärung wird dem Feststellungsverfahren zugrunde gelegt.


Was die mir sagen wollen ist klar-nur wieso? Und was bedeutet das für mich? Vielleicht steh ich auch grad furchtbar auf dem Schlauch?

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LG
Clematis
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20.07.2012, 18:05
Beitrag: #2
RE: Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Moment, soll das vielleicht heißen, dass du das Finanzamt rechts überholt hast? Ich verstehe gar nichts. Hätte das Finanzamt lieber erst so ne Erklärung gehabt und dich dann aufgefordert das zu tun, was du jetzt unaufgefordert aber zweckmäßig gemacht hast?

Stehe mindestens auf eine Kanalisationsrohr...

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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20.07.2012, 19:27
Beitrag: #3
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Ja ich verstehs auch nicht...und ist ja auch nicht das erste Mal dass ich das so mache-zu einer ErbStErklärung gehört immer irgendeine Feststellungserklärung? Aber so einen Text hab ich noch nie bekommen.
Ich versteh denn Sinn des Schreibens nicht?!

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LG
Clematis
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21.07.2012, 10:55
Beitrag: #4
RE: Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Laß es dir doch mal übersetzen. Cool

Ich denk, daß das FA eine ESt.-Erkl. für den Erblasser will und für die Beteiligung nimmt es die vorliegende Feststellungerkl.
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21.07.2012, 11:38
Beitrag: #5
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Ne ESt-Erklärung ist für den Erblasser schon lange abgegeben?!
Ich werd da Montag mal anrufen, wollt mich nur versichern dass ich da nicht alleine auf dem Schlauch steh?!

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LG
Clematis
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23.07.2012, 15:37
Beitrag: #6
RE: Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Und was ist nun rausgekommen?

®
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24.07.2012, 06:14
Beitrag: #7
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Konnte gestern nicht anrufen-war wiedermal ein typischer Montag...

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LG
Clematis
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24.07.2012, 09:28
Beitrag: #8
RE: Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
und vorhin um 5.14 war bestimmt noch keiner da
immer diese faulen Ausreden Big Grin Big Grin
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25.07.2012, 17:29
Beitrag: #9
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
(20.07.2012 16:46)Clematis schrieb:  ... Die Erklärungspflicht ergibt sich aus § 153 BewG ivm §§ 149 ff AO. [b]Die von Ihnen am [DATUM] eingereichte Erklärung zur Feststellung des Werts eines Anteils an Betriebsvermögen wurde ohne Verpflichtung abgegeben. Sie werden daher aus verfahrensrechtlichen Gründen hiermit nachträglich zur Erklärungsabgabe aufgefordert. ...

Ich tippe auf Sicherstellung der Anwendbarkeit von § 370 Abs 1 Nr 2 AO, weil der Pflichtwidrigkeit verlangt. Eine solche Pflicht hatte jedoch bis zum obigen (formlosen) Textbaustein (vgl § 31 Abs 1 Satz 1 ErbStG) nicht bestanden.
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25.07.2012, 19:01
Beitrag: #10
Verpflichtung zur Einreichung einer Feststellungserklärung
Hm, da magst Du Recht haben! Das Problem ist, das mir das ned passt, nicht weil da irgendwas zwielichtiges drin is, sondern aus Prinzip! Nur dagegen tun werd ich ned viel können!

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LG
Clematis
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