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Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
14.05.2012, 20:13
Beitrag: #1
Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Hallo,

folgender Fall:

FA fordert Steuererklärungen 2011 mit langem Vorlauf zum 31.07.2012 bevorzugt an (gewährt also Fristverlängerung nur bis zu diesem Termin).

Die Finanzverwaltung des betreffenden Bundeslandes wechselt in der Folge auf KONSENS, was das eine oder andere Problem mit sich bringt.

Folge hier: Es ergeht nach der Umstellung noch einmal eine bevorzugte Anforderung für den gleichen Steuerpflichtigen unter der gleichen Steuernummer, diesmal mit Termin 30.09.2012.

Wieder zwei Monate später: Sachbearbeiter des StB fragt beim FA an, was denn nun gelten soll: Antwort: Selbstverständlich die erste, das zweite Schreiben sei ein Versehen gewesen und gegenstandslos. Genau das kommt jetzt auch schriftlich.

Frage jetzt: Was ist das verfahrensrechtlich überhaupt?

M. E. ist die bevorzugte Anforderung ein Verwaltungsakt, auch wenn die keine RB-Belehrung enhält, der nach §§ 129-131 AO änderbar ist.

Unterstellen wir, dass keine der Anforderungen rechtswidrig ist. Stellt dann nicht die zweite Anforderung (wenn auch ungewollt) nicht den Wideruf des ersten und Erteilung eines neuen Bescheides dar?

Dann hätte ich das Ergebnis, dass die zweite Anforderung wirksam ist.
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14.05.2012, 21:02
Beitrag: #2
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Sind beide Anforderungen maschinell erstellt worden oder handelt es sich um personelle vorzeitige Anforderungen (also auf Briefkopf)?

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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15.05.2012, 09:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.05.2012 09:49 von ecro.)
Beitrag: #3
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
"(wenn auch ungewollt)"

Aber genau das ist der Punkt.

Wenn das FA sich darauf zurückzieht, dass das zweite Schreiben "ein Versehen gewesen und gegenstandslos" sei, dann mangelt es meiner Meinung an "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme", § 118 Satz 1 AO, so dass kein VA vorliegt.

Wenn kein VA vorliegt, kann der Nicht-VA auch nicht den (vorher ergangenen) VA ändern.

Aus diesem Grunde hätte ich den Anruf beim FA auch unterlassen.

®
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15.05.2012, 10:05
Beitrag: #4
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
deshalb habe ich gefragt, ob maschinell oder personell...

Im Ergebnis ist es aber m. E. egal.

Wenn ich zwei VA für ein und denselben Sachverhalt habe, muss einer aus der Welt...
Du hast keinesfalls einen ersten und einen geänderten VA!

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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15.05.2012, 10:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.05.2012 19:32 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Beide maschinell.

(Die Rückfrage beim FA stammt nicht von mir).

Dass der neue Bescheid keine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ist, auch wenn die aus Versehen in die Welt gesetzt wurde, bin ich mir allerdings (noch) nicht so sicher.
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15.05.2012, 10:45
Beitrag: #6
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Naja, bei "personell" dürfte ein Versehen wohl auszuschließen sein :-)

Aber wer weiß, was manche sich in den Kakao rühren...

Ich habe aus diesem Grunde beispielsweise auch den elektronischen Bescheidabruf aufgegeben. Nach § 157 (1) sind Steuerbescheide eh nur dann welche, wenn sie schriftlich ergehen ("es sei denn" gibt es nicht).

Da hatte ich mal die elektronischen Daten für einen fehlerhaften UStB und hab mich schon mal daran gemacht, den Einspruch zu formulieren. Als der richtige Bescheid dann kam, war der völlig in Ordnung....

®
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15.05.2012, 15:02
Beitrag: #7
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Hallo,
(14.05.2012 20:13)meyer schrieb:  M. E. ist die bevorzugte Anforderung ein Verwaltungsakt, auch wenn die keine RB-Belehrung enhält, der nach §§ 129-131 AO änderbar ist.

Unterstellen wir, dass keine der Anforderungen rechtswidrig ist. Stellt dann nicht die zweite Anforderung (wenn auch ungewollt) nicht den Wideruf des ersten und Erteilung eines neuen Bescheides dar?

Dann hätte ich das Ergebnis, dass die zweite Anforderung wirksam ist.
genau so würde ich das sehen. Wenn die zweite Anforderung wirklich durch die Softwareumstellung passiert ist (was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, da doch bestimmt irgend jemand eingegriffen hat), dann wäre das hinsichtlich des zweiten VwA wohl ein Fall für §129 AO. Ansonsten käme doch nur §131 AO in Frage und da würde ich mal stark bezweifeln, ob eine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist.
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15.05.2012, 15:07
Beitrag: #8
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Wie ich schon schrieb: Ein VA benötigt eine Entscheidung. Das setzt eine aktive Handlung voraus und den Willen, überhaupt einen VA zu erlassen.

Und hier schreibt das FA ja gar, dass es den Brief gar nicht versenden wollte. Also kein VA.

®
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15.05.2012, 15:58
Beitrag: #9
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
AEAO zu § 124

Zitat:Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Maßgebend ist nicht die Aktenverfügung der Finanzbehörde, sondern die Fassung, die dem Beteiligten zugegangen ist.
Bei der Auslegung des Verwaltungsaktes kommt es gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 133 BGB nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihren Erklärungen gewollt hat, sondern darauf, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (BFH-Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BStBl II 1997, S. 791)

Das Dingens ist und bleibt ein VA. Es sind alle TBM erfüllt.
Maßnahme einer Behörde - ja
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts- ja
zur Regelung eines Einzelfalls - ja
gerichtet auf Außenwirkung - ja (schließlich ist das Ding ja zur Post gegangen)

Zitat:Bis zur Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt nicht wirksam. Er kann daher bis zu diesem Zeitpunkt rückgängig gemacht oder abgeändert werden, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 130, 131 oder der §§ 172 ff. vorliegen müssen.

Aufgabe Bekanntgabewille kann daher nur bis zur Bekanntgabe erfolgen. Bekanntgabewille war auch gegeben, denn irgendjemand muss das Schreiben ja veranlasst haben (auch wenns maschinell rausgeht --> oft Zufallsprinzip)

Zitat:Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass der zum Erlass befugte Bedienstete diese veranlasst und dass er mit dem Willen handelt, den Bescheid bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 24.11.1988 - V R 123/83 - BStBl II 1989, S. 344). Der Bekanntgabewille wird dadurch gebildet, dass der zeichnungsberechtigte Bedienstete die Aktenverfügung des Verwaltungsakts abschließend zeichnet und den Versand des Verwaltungsakts veranlasst oder dass die Bescheiderteilung in anderer Form abschließend veranlasst und die Versendung des Bescheides angewiesen wird

Zitat:Der Bekanntgabewille kann aufgegeben werden. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000 - X R 27/98 - BStBl II 2001, S. 662).

Der Schriebs, dass der zweite VA nicht gewollt war, ist demnach das Papier nicht wert, auf dem er steht.

Meiner Meinung nach konnte die erste Vorabanforderung ohne Probleme nach § 131 Abs, 1 AO geändert werden. Insofern wird diese ersetzt durch die zweite Vorabanforderung.

Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO für die zweite Anforderung sehe ich nicht, da kein offensichticher Fehler vorliegt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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15.05.2012, 16:15
Beitrag: #10
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Unabhängig davon:
Die zweite Anforderung ersetzt die erste. Und die private Meinung des Finanzbeamten interessiert nicht die Bohne. Und das ist jetzt nicht gegen den Beamten gemünzt...

Kiharu hat vollkommen Recht.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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