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eig. Einkommen bei 33a
08.05.2012, 13:24 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.05.2012 13:26 von Opa.)
Beitrag: #11
RE: eig. Einkommen bei 33a
Zitat:Der R 32.10 EStR hat doch weder mit der Opfergrenze noch mit der neuen Berechnung etwas zu tun und ist völlig unberührt. Das ist eine ganz andere Baustelle, die genauso geht, wie bisher.
Das sieht das FA allerdings anders, da in der neuen Berechnung das voll erhaltene Elterngeld inkl. Sockelbetrag berücksichtigt wird.

Da wird das Kindergeld, Steuererstattung des Vj. usw. mit eingerechnet.
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08.05.2012, 14:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.05.2012 15:48 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: eig. Einkommen bei 33a
Also,

entweder Sie oder das FA verwechseln die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens (das für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Unterhaltsleistungen i. S. der Opfergrenze bzw. der Nachfolgeregelung von Bedeutung ist) mit der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge, die nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG den Höchstbetrag ebenfalls mindern.

Das sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe. Nur für die eigenen Einkünfte und Bezüge, also den zweiten Punkt, ist R 32.10 EStR von Bedeutung. Und Sie haben ja selbst schon erläutert, dass da das Ergebnis 0 ist.

Bei der Ermittlung eines verfügbaren Nettoeinkommens (z. B. auch, wenn es um den Kindergeldanspruch bei verheirateten Kindern geht) wurden schon immer weitere Einnahmen hinzugerechnet und auch weitere Beträge (z. B. Steuerzahlungen) abgezogen. Ich glaube nicht, dass der Elterngeld-Sockelbetrag da eine Ausnahme bildete. Das darf nicht mit der Ermittlung eigener Einkünfte und Bezüge verwechselt werden.

Außerdem würde doch die Nichtberücksichtigung des vollen Elterngeldes dazu führen, dass das gemeinsame verfügbare Einkommen niedriger wird, mit dem Ergebnis, dass auch die Hälfte davon niedriger wird und somit im konkreten Fall der Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen ebenfalls geringer ausfällt? Das wäre für Sie doch sogar kontraoroduktiv?
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08.05.2012, 15:56
Beitrag: #13
RE: eig. Einkommen bei 33a
Langsam wird es verwirrend.

Die Spreu (Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen) hatten wir doch bereits oben vom Hafer (E&B des Unterhaltenden) getrennt. (?)

®
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08.05.2012, 18:47 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.05.2012 14:33 von meyer.)
Beitrag: #14
RE: eig. Einkommen bei 33a
@ ecro

ja, hatten wir.

Aber @Opa kommt immer wieder auf R 32.10 EStR zurück, was nun mal die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen betrifft und bringt das anscheinend mit der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommes für die Höchstbetragsbegrenzung aufgrund der Neuregelung in Verbindung.

Wenn ich es richtig verstanden habe, will er dabei den Elterngeld-Sockelbetrag außen vor lassen, da das ja bei R 32.10 EStR auch so sei. Wobei das hier m. E. ja sogar ungünstig wäre.
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08.05.2012, 19:30
Beitrag: #15
RE: eig. Einkommen bei 33a
Stimmt. Ich muss es nochmal in Ruhe durchrechnen. Bin hier momentan etwas im Stress.

Zumindest hinsichtlich der Zahlung der KV/PV sind wir uns einig, daß es egal ist, von welchem Konto gezahlt wird. Vom Zahlenden oder vom Unterhaltsempfänger, also v. Elterngeld.
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27.07.2012, 15:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.07.2012 15:11 von Opa.)
Beitrag: #16
RE: eig. Einkommen bei 33a
Passt zwar nicht ganz hier ran, aber fast. Wink

Die eigenen EK u. Bezüge der unterstützten Person werden ja seit VZ 2010 nicht mehr um die eigenen SV-Abzüge gekürzt bzw. vermindert.

Gibt es dazu eventuell ein anhängiges Verfahren?


P.S. Hab díe gleiche Frage schon im Feb. im RB-Forum gestellt. Könnte ja sein, daß sich inzwischen etwas getan hat.
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