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Veranlagungspflicht?
07.05.2013, 17:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.05.2013 17:45 von meyer.)
Beitrag: #41
RE: Veranlagungspflicht?
Nur mal ganz am Rande, da inzwischen nicht mehr von so großer praktischer Bedeutung, da es für die Antragsveranlagungen keine gesetzliche Antragsfrist mehr gibt (die vierjährige Frist ist nur noch faktisch eine Antragsfrist, da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsverjährung eingegangen sein muss, um ebendiese Verjährung nicht eintreten zu lassen):

§ 149 Abs. 1 S. 2 AO führt nicht zu einer Veranlagungspflicht sondern zu einer Steuererklärungspflicht. Für die Anlaufhemmung bei der Verjährungsfristberechnung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt, sondern ob eine Steuererklärung einzureichen ist. Das heißt, wie in den Vorbeiträgen schön herausgearbeitet: Bei Anforderung der Steuererklärung für eine Antragsveranlagung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO kommt es grundsätzlich zur Anlaufhemmung. Dies gilt aber nicht, wenn die bei Antragsveranlagung schon nach vier Jahren eintretende Festsetzungsverjährung bei Bekanntgabe der Anforderung schon abgelaufen war. Macht ja auch einen gewissen Sinn.

Bei Steuererklärungspflicht trotz Antragsveranlagung müsste es dem Stpfl. möglich sein, keinen Antrag auf Veranlagung zu stellen bzw. den innerhalb der Rechtsbehelfsfrist noch zurückzunehmen. Außerdem löst der Eingang eines Antrags auf Veranlagung eine Ablaufhemmung aus, eine "normale Steuererklärung" dagegen nicht. Es gibt also marginale Unterschiede, die aber nur sehr geringe praktische Bedeutung haben dürften.
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24.05.2013, 19:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.05.2013 19:23 von Pandora2.)
Beitrag: #42
RE: Veranlagungspflicht?
*verwirrt guck*
Irgendwie versteh ich das jetzt nicht. Das ist ja echt kompliziert. ^^
Kann mir das bitte mal jemand an einem Beispiel erklären? (Ihr haltet mich jetzt bestimmt für ziemlich blöd *schäm*)
Hab aber noch eine andere Frage, die ihr mir evtl. beantworten könnt.
Es geht um eine ESt-Erklärung aus 2005, bei der ich mich auch mit dem FA herumschlage.
Ich weiß, dass der Großbuchstabe S auf der Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben) die Sache zu einer Pflichtveranlagung macht. Hab ich letztens durchbekommen.
Wie verhält sich das Ganze, wenn ein V (Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen) an genau dieser Stelle steht ???
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24.05.2013, 21:14
Beitrag: #43
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo Pandora2,

bei Deinem Mandanten wurde der Buchstabe V vom Arbeitgeber eingetragen, damit das Finanzamt sieht, dass nur mit der gekürzten Vorsorgepauschale gerechnet wurde. (z.B. bei nicht rentenversicherungspflichtigen AN wie Gesellschafter-Geschäftsführer...)

Wenn nur in einem Teil des VZ die gekürzte Vorsorgepauschale angewendet wurde, bestand eine Pflichtveranlagung.

ab VZ 2005 = § 41 b Abs. 1 Nr. 8 EStG
(ist aber zwischenzeitlich weggefallen - ab VZ 2010?)

Gruß Brande
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24.05.2013, 22:47
Beitrag: #44
RE: Veranlagungspflicht?
(24.05.2013 21:14)Brande schrieb:  Wenn nur in einem Teil des VZ die gekürzte Vorsorgepauschale angewendet wurde, bestand eine Pflichtveranlagung.

Vielen Dank.
Dann wird das aber auch wieder nix... Meine Mandantin hatte das V auf einer Lohnsteuerbescheinigung für 01.01.-31.12.05.

Okay, dann geb ich's auf. Die Idee war aber schon nicht schlecht *grins*
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