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Veranlagungspflicht?
24.09.2007, 18:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2007 18:38 von zaunkönig.)
Beitrag: #21
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo,

Naja, dann habe ich das Zwangsgeld und die Schätzung. Und das Zwangsgeld bleibt in jedem Fall bestehen, die Schätzung wird gegebenenfalls aufgehoben.

Was wäre denn, wenn sich der Steuerpflichtige selbst anzeigt?



Aber vielleicht beantwortet nachfolgendes BFH-Urteil die Frage:

BFH-Urteil vom 21.09.2006

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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24.09.2007, 18:40
Beitrag: #22
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo

Ich würde die Erklärungen erstellen und abgeben. Kann mir nicht vorstellen, daß das FA zur Erklärung auffordert und dann die Bearbeitung ablehnt, da s.o. Ich hab auch schon öfter Erklärungen zu spät eingereicht, die bearbeitet wurden, obwohl die Frist abgelaufen war. Schlimmstenfalls war die Arbeit umsonst. Also Erklärung "in Grobform" abgeben, und wenn Bearbeitung erfolgt und Bescheid vorliegt, können im Einspruchsverfahren Details nachgereicht werden.

Viele Grüße
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24.09.2007, 18:40
Beitrag: #23
RE: Veranlagungspflicht?
Hans-Christian schrieb:
Clematis schrieb:Danke, da war er, der Knoten, den ich nicht lösen konnte....

Manchmal steht man aber schon gehörig auf der Leitung.....Rolleyes

Das ist aber jetzt für mich keine Anspielung bezüglich Olaf_Brecht in Steuernetz?WinkWink

nö, gegen mich Wink
Sozusagen Selbstanzeige.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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24.09.2007, 18:42
Beitrag: #24
RE: Veranlagungspflicht?
zaunkönig schrieb:Hallo,

Naja, dann habe ich das Zwangsgeld und die Schätzung. Und das Zwangsgeld bleibt in jedem Fall bestehen, die Schätzung wird gegebenenfalls aufgehoben.

Was wäre denn, wenn sich der Steuerpflichtige selbst anzeigt?



Aber vielleicht beantwortet nachfolgendes BFH-Urteil die Frage:

BFH-Urteil vom 21.09.2006

Hallo zaunkoenig,

Wieso Selbstanzeige bei Antragsveranlagung?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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24.09.2007, 18:45
Beitrag: #25
RE: Veranlagungspflicht?
Opa schrieb:Hallo

Ich würde die Erklärungen erstellen und abgeben. Kann mir nicht vorstellen, daß das FA zur Erklärung auffordert und dann die Bearbeitung ablehnt, da s.o. Ich hab auch schon öfter Erklärungen zu spät eingereicht, die bearbeitet wurden, obwohl die Frist abgelaufen war. Schlimmstenfalls war die Arbeit umsonst. Also Erklärung "in Grobform" abgeben, und wenn Bearbeitung erfolgt und Bescheid vorliegt, können im Einspruchsverfahren Details nachgereicht werden.

Viele Grüße


Dazu würde ich auch neigen. Brächte ja vermutlich das gleiche Ergebnis wie der Einspruch zur Schätzung.

Und vielleicht steht ja mal auch ein FA auf der Leitung?Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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24.09.2007, 18:53
Beitrag: #26
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo zusammen,


@ Clematis: Schätzen-lassen wird nicht viel helfen (führt leider nicht zur Pflichtveranlagung).

@ Opa....
Zitat:Kann mir nicht vorstellen, daß das FA zur Erklärung auffordert und dann die Bearbeitung ablehnt, da s.o. Ich hab auch schon öfter Erklärungen zu spät eingereicht, die bearbeitet wurden, obwohl die Frist abgelaufen war.

Leider doch, - denn vor der Abgabe weiss der Finanzbeamte ja noch nicht, dass evtl. doch auf einen (in seinen Auchen) "Antragsveranlagung" hinausläuft...

Hatte Vergleichbares erst kürzlich:


- FA fordert zur Abgabe auf. Mandant macht nix.
....

- FA setzt Zwangsgeld fest...
- Mandant kommt vollig aufgelöst zum StB, - der fertigt 4 ESt-Erklärungen

- das Dumme ist aber:

- dummerweise hat der Mandant immer Verluste plusminus 400 € aus V+V....

Erklärungen gehen ans FA:

FA sagt: "ällabätsch", - die Frist zur Veranlagung ist rum".

StB sagt: "- und wessen Schuld sind nun die Kosten (ESt-Erklärung für 4 Jahre...)? Hättest Du, - liebes FA, uns nicht so brutal aufgefordert, stünden wir jetzt nicht hier..."

Derzeit ist das FA noch in der Zwangslage, entweder die StB-Kosten (wg. Verschuldens) übernehmen zu sollen , oder hilfsweise die Veranlagungen für verfristete Jahre zurückzustellen...

Derzeit hüllt sich das FA allerdings bzgl. meines Einspruchs (, der sich gegen die Ablehung der Veranlagung richtetet), noch in Schweigen (... das halbe Jahr ist bald rum...)

=> ich gehe allerdings davon aus, dass die verkürzte Frist der Antragsveranlagungen in dieser Form nicht rechtmäßig sein dürfte, und würde mal raten: Einspruch und ruhen lassen,.... (denn es kann ja verfassungsrechtlich wirklich nicht angehen, dass wesentlich Gleiches (Verlust aus privater V+V bzw. gewerblicher V+V) wesentlich ungleich behandelt wird...)

Grüße, die Catja Smile

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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24.09.2007, 21:46
Beitrag: #27
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo Clematis und Catja
Erklärungen für alle Jahre abgeben.
Falls FA Veranlagung ablehnt Einspruch und Ruhen des Verfahrens beantragen, da unter dem Az. 2 BvL 55/06 beim BVerfG ein Normenkontrollverfahren läuft wegen der Zweuijahresfrist.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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24.09.2007, 22:10
Beitrag: #28
RE: Veranlagungspflicht?
Ja, das BVerfG-Verfahren ist auch noch meine letzte Hoffnung, aber dachte halt ich kann das Ganze elegant umschiffen...

Naja, ich gebe jetzt zunächst mal ab.
Lehnen die ab, weise ich mal auf den § 149 AO hin, und dann müssen die erst mal drauf kommen dass der nicht greift...

-----------------
LG
Clematis
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25.09.2007, 10:03
Beitrag: #29
RE: Veranlagungspflicht?
Catja schrieb:Hallo zusammen,


@ Clematis: Schätzen-lassen wird nicht viel helfen (führt leider nicht zur Pflichtveranlagung).

Sicher?

BFH vom 22.5.06, BStBl II 912 sagt, dass der Schätzbescheid hier zur Pflichtveranlagung führt...

-----------------
LG
Clematis
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25.09.2007, 10:18
Beitrag: #30
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo,

@Hans-Christian

Die Selbstanzeige kann durchaus Sinn machen. Die Finanzverwaltung weiß lediglich, dass hier plötzlich Einkünfte aus V+V auftauchen. Sie hinterfragt woher die kommen und prüft die weiteren Voraussetzungen später.

Die Selbstanzeige würde die Finanzverwaltung dazu zwingen tätig zu werden. Es müsste veranlagt werden, um sicherzustellen, dass hier keine Steuereinnahmen verkürzt bzw. hinterzogen wurden.

Ich fürchte allerdings, dass im Ergebnis das gleiche rauskommt, wie in der Darstellung zur Aufforderung der Abgabe der Erklärungen.


@All

Wenn ich mich nicht getäuscht habe, dann ergibt sich doch aus meinem verlinkten BFH-Urteil zweifelsfrei, dass zwingend eine Veranlagung durchzuführen ist, soweit sich die Einkünfte positiv bzw. negativ oberhalb von 410 Euro befinden.
Bleibt doch als Restrisiko lediglich der Spielraum dazwischen. Und in gewisser Weise kann man den doch Steuern, z.B. dadurch, das man durch weglassen von Kostenbelegen zumindest im ersten Jahr die Einkünfte mal positiv über 410 Euro erscheinen lässt.
Das sich in der Folge negative Einkünfte ergeben, ändert dann nichts mehr , da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im ersten Jahr gegeben sind.

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