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Unberechtigter IAB
13.03.2012, 17:48
Beitrag: #11
RE: Unberechtigter IAB
Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu geführt hätte, dass auch geprüft worden wäre ob die Größenmerkmale evtl nicht überschritten sind.

Welche Kennziffer meinst du eigentlich überhaupt ??

Ich habe grade eine EÜR vor mir liegen und ich schaue immer nur auf die Randziffern ....

Wenn der IAB in der EÜR nämlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber berücksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den EÜR wert in den Anlage G wert erläutert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen.

Eine EÜR ohne IAB muss doch zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis führen als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsläufig doch auch, dass er sich die EÜR gar nicht angeschaut haben muss, sonst wäre die Differenz doch aufgefallen.





lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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13.03.2012, 20:20
Beitrag: #12
RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu geführt hätte, dass auch geprüft worden wäre ob die Größenmerkmale evtl nicht überschritten sind.

Grundsätzlich ja!


Jive schrieb:Welche Kennziffer meinst du eigentlich überhaupt ??

Zeile 65; Kz 187 (Übertrag aus Zeile 80)

Jive schrieb:Wenn der IAB in der EÜR nämlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber berücksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den EÜR wert in den Anlage G wert erläutert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen.

U.U. auch ein 129.

Jive schrieb:Eine EÜR ohne IAB muss doch zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis führen als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsläufig doch auch, dass er sich die EÜR gar nicht angeschaut haben muss, sonst wäre die Differenz doch aufgefallen.

Du glaubst nicht, wie oft in der Anlage G ein anderer Gewinn steht als in der EÜR. Auch hier muss über 129 nachgedacht werden.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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13.03.2012, 20:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2012 21:03 von taxpert.)
Beitrag: #13
RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu geführt hätte, dass auch geprüft worden wäre ob die Größenmerkmale evtl nicht überschritten sind.
Das Befüllen der Kz führt zu einem fetten Prüf-Hinweis, dass der Gewinn (ohne IAB) mehr als 100.000 ¤ beträgt und der IAB deshalb zu prüfen ist!

Jive schrieb:Welche Kennziffer meinst du eigentlich überhaupt ??
Anlage EÜR 2008, Seite 3, Zeile 65, Kz 187!



Jive schrieb:Wenn der IAB in der EÜR nämlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber berücksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den EÜR wert in den Anlage G wert erläutert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen.

Eine EÜR ohne IAB muss doch zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis führen als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsläufig doch auch, dass er sich die EÜR gar nicht angeschaut haben muss, sonst wäre die Differenz doch aufgefallen.
Es handelt sich (leider!) um eine einheitlich und gesonderte Feststellung! Hier ist keine Anlage G oder S abzugeben, sondern nur die Anlage FE1. Hier sind in den Kennziffern sowohl Ergebnisse aus der EÜR als auch Zu- und Abrechnungen außerhalb der EÜR bunt gemischt einzugeben. Viele StB befüllen daher nur die Kz 102. Es erfolgt weder ein maschineller Abgleich mit der Anlage EÜR (technisch so nicht möglich) und auch für den Bearbeiter ist es schwierig die Abweichung zu erkennen.

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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14.03.2012, 23:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2012 23:15 von Jive.)
Beitrag: #14
RE: Unberechtigter IAB
okay, das ist natürlich unbefriedigend.....

in frage kommen dann meiner Meinung nach wirklich nur noch § 129 AO und der 173 AO..... bei beiden habe ich aber grosse bedenken....


schließlich ist es augenscheinlich keine neue tatsache, dass der AIB angesetzt wurde. es ist auch keine neue tatsache, dass der größenmerkmale überschritten waren.
Diese ist dem gesetzeswortlaut eindeutig überschritten und es hätte dem Beamten bei prüfung auffallen muessen.

Das Problem ist doch vielmehr die Frage:

Warum wurde nicht geprüft???

antwort : der PC hat keine Warnung angezeigt.

Warum nicht???
Weil da ein feld nicht ausgefüllt wurde, was bei korekter Durchsicht dem beamten hätte auffallen müssen.

Ich persöhnlich finde das armseelig.

Stellt euch mal bitte vor, ich würde die Steuererklärungen meiner Mitarbeiter nur nach durchsicht des Fehlerprotokolles durchwinken, wenn mein Datev-Programm keinerlei fehlermeldung angibt.

Das würde aber duzendweise in die hose gehen....


lg, jive

Edit: Das da oben klingt jetzt schärfer als ich es formulieren wollte .... aber irgendwie wurmt es mich doch... wenn der StB mal nen Fehler zuungunsten des Stpfl macht haben wir in der Regel nen Haftpflichtfall und keine korrekturnorm. Hier wurde schlicht und einfach nicht ordentlich geprüft wie es sich gehört. .. Das ergebnis fällt dann halt mal zugunsten des stpfl aus und man sollte seine Lehren Draus ziehen.

Von der EÜR halte ich ansonsten sowieso nix... ich reiche immer noch zusätzlich meine 4 III - Rechnung nach HGB standart mit rein.

Die EÜR selbst wird dann nur noch über Programmverbindung gefüttert und beigelegt

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14.03.2012, 23:58
Beitrag: #15
RE: Unberechtigter IAB
Du magst es armselig finden, es ist aber die Realität.

Grundsätzlich besteht die Vermutung, das die Erklärungen richtig sind! Eine vollständige Prüfung ALLER Erklärungen im Rahmen der Veranlagung ist und war auch nie vorgesehen. Entsprechend sind die Veranlagungsbezirke zugeschnitten und die Arbeitsbelastung (sprich Fallzahl) ausgelegt. Veranlagung ist letztendlich Massenabfertigung bei einer durchschnittlichen Unterbesetzung (zumindest bei uns in Bayern) von 20-25%. Man stellt immer wieder mal Fehler wie diesen fest und fragt sich dann, wie es dazu kommen konnte! Grundsätzlich habe ich Verständnis für die Kollegen in der Veranlagung. Ich weiß schon warum ich vor 10 Jahren in die Bp gewechselt bin!

Das zauberwort der (Personal-)Politik lautet: Risikomanagement! Was der Computer erledigt kann an Personal eingespart werden. Warum wohl gibt es eine Anlage EÜR, warum wurde die Anlage V vollständig verkennziffert? Was glaubst du warum es eine E-Bilanz geben wird, die auch mit bis zu 250 Kennziffern eingegeben werden muss?

Im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung "läuft" die "automatische" Veranlagung doch schon! Geht der Fall nach Eingabe der Kennzahlen auf die glatte Bahn, schaut ihn sich niemand mehr an! Nur die Fälle, bei denen der Blechdepp meckert werden von der Veranlagung nochmal nachkontrolliert.

Vielleicht haben wir bald Verhältnisse wie z.B. in Italien! Werden dort, brachenbezogen, bestimmte Kennwerte unter- bzw. überschritten, dann erfolgt computergesteuert automatisch die Meldung zur Bp!

Da bleibt einem dann nur noch zu sagen: Alduos hatte Recht! "Schöne neue Welt"

Schönen Abend noch!

taxpert, der altmodische!

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15.03.2012, 15:59
Beitrag: #16
RE: Unberechtigter IAB
Ich sehe trotz allem das Problem des § 370 AO.
Die Kennziffer war nicht korrekt ausgefüllt, was eine Pflicht ist, oder? Rein gesetzestechnisch stellt die zusätzlich eingereichte GuV kein Muss dar, das war doch damals der große Tenor. Dass die Realität anders aussieht, lassen wir mal außen vor.

Der Steuerpflichte hat also eine Steuererklärung abgegeben, die nicht vollständig ist und sich dadurch einen Steuervorteil geschaffen.

Und obwohl ich selber StB bin, wo sind wir denn da, wenn das keine Hinterziehung oder zumindest Verkürzung ist??

Also ich an taxperts Stelle würde das dennoch nicht außer Acht lassen.

Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht überzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da.

Also im Zweifel einfach im Jahr der Anschaffung hinzurechnen und fertig.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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15.03.2012, 16:39
Beitrag: #17
RE: Unberechtigter IAB
Ich mag mich täuschen, aber mit §370 AO hätte ich hier gar kein Problem. Nur weil irgendeine Kennziffer vergessen wurde, kann man doch wohl keinen Vorsatz unterstellen.
höfner501 schrieb:Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht überzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da.

Also im Zweifel einfach im Jahr der Anschaffung hinzurechnen und fertig.
so sehe ich das auch
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15.03.2012, 20:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2012 20:13 von Jive.)
Beitrag: #18
RE: Unberechtigter IAB
höfner501 schrieb:Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht überzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da.

Da sind wir unterschiedlicher Auffassung .-)

Er konnte wegen überschreitens der Größenkriteren nicht gebildet werden, obwohl er gebildet werden sollte.
Stattdessen wurde die steuer somit aufgrund eines Fehlers schlicht und einfach nicht in der Korrekten höhe festgesetzt.

Machen wir mal eine Negativabgrenzung:

Was wäre passiert, wenn der Stplf 60% der Ak abgezogen hätte und es wär nicht auf gefallen...

Das gleiche spiel .. die 20 % können kein IAB sein, weil der nur bis 40% geht.

Fakt ist und bleibt... der steuerbescheid heisst:

Festgesetzt werden: .....

Da war schlicht und einfach eine Besteuerungsgrundlage falsch, welche auch immer, hier der zu unrecht gebildete IAB und da ist nun keine korrekturnorm da.

lg, jive

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16.03.2012, 09:17
Beitrag: #19
RE: Unberechtigter IAB
Also entweder sind wir im 129 AO, weil es ja so offensichtlich war, dass das nicht geht, oder wir sind im 370 AO, weil der StB die Kennziffer nicht eingetragen hat.

Aber alles andere lässt mich an meinem Beruf verzweifeln. Mich regt ja schon auf, dass viele Steuerpflichtige, welche die Steuer selbst machen, mit hahnebüchenen Angaben durchkommen. Wenn ich als StB nur einen Bruchteil dessen Ansetze krieg ich Probleme.

Aber was ich noch nicht so ganz mitbekommen habe: Wo und wie offensichtlich war denn der IAB in den sonstigen Angaben enthalten?
Wurde die Erklärung per ElSter übermittelt? Und auch die EÜR?
Dann wäre das doch mal ein Musterfall um klären zu lassen, wie genau die zusätzlichen Angaben geprüft werden müssen.

Und nochmal: Wenn ich in einem amtlichen Formular, das ich ausfüllen MUSS, eine Angabe unterlasse und mir dadurch einen Steuervorteil verschaffen kann, dann ist das mE § 370 AO.

Sonst trage ich Zukunft auch nur noch die anrechenbare KapESt ein und vergesse die steuerpflichtigen Erträge. Muss ja nich sein ;-)

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16.03.2012, 18:14
Beitrag: #20
RE: Unberechtigter IAB
Hallo,

noch ein paar Gedanken zum IAB.

Angestoßen habe ich ja schon den § 370 AO.
Es bleibt ja nicht nur bei der Bildung des IAB und dem damit verbundenen fehlerhaften (oder unterlassenen) Eintrag in der Anlage EÜR, es folgt ja auch die Auflösung im Zeitpunkt der Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes und wohl auch im Gegenzug der Inanpsruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Also eine Fortsetzungshandlung.

Sinn und Zweck des § 7g ist eben seine Eigenständigkeit hinsichtlich der Änderungsmöglichkeit. Meiner Meinung nach ergibt sich das nicht aus der AO sondern aus dem § 7g EStG direkt.
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, oder ändern sich die Umstände gegenüber dem Bildungszeitpunkt, dann hat eine rückwirkende Änderung der Veranlagungszeiträume zu erfolgen, unabhängig von der Bestandskraft der Ertragsteuerbescheide.

Für mich ergibt sich das auch aus der Logik der Handhabung des IAB. Dieser wird nicht im Rahmen der Gewinnermittlung innerhalb der EÜR/Bilanz berücksichtigt, sondern außerhalb. Es wird damit eine steuerliche Nebenrechnung aufgemacht.
Der Gesetzgeber dürfte sich dabei auch etwas gedacht haben, eben im Hinblick auf die Änderungsmöglichkeiten.

Solche eigenständigen Änderungsmöglichkeiten haben wir in der Steuergesetzgebung an verschiedenen Stellen, ist somit nicht neu.


Würden wir aber davon ausgehen, dass zu einem Zeitpunkt X ein IAB gebildet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden waren, dürfte dann für einen nachvolgenden Veranlagungszeitraum eine separate Betrachtung hinsichtlich der Nutzung einer Sonderabschreibung angestellt werden?
Ich meine ja, denn die Voraussetzungen für den IAB waren nicht vorhanden, somit auch nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung.

Folge wäre die Auflösung des IAB im Investitionszeitpunkt und eben kein Ausgleich durch die Sonderabschreibung.

Genau dies sieht aber die Systematik des § 7g EStG nicht vor. Er läuft immer in die Rückwirkung, eben auch unter Durchbrechung der Bestandskraft.

Nach meiner Meinung wäre der IAB rückwirkend aufzulösen, da eben die Bildungsvoraussetzungen nicht vorhanden waren. Eine Änderungsvorschrift aus der AO bedarf es nicht, da der § 7g EStG dies ausreichend regelt (auch wenn die hier gegebene Fallkonstellation nicht im BMF-Schreiben auftaucht).

Wer zu derm Meinung kommt, dass der IAB nicht rückwirkend auflösbar ist, durchbricht den Funktionsgedanken des § 7g EStG.
In diesem Fall bliebe nur noch zu prüfen, ob sich nicht etwas an den tatsächlichen Merkmalen gegenüber dem Bildungszeitpunkt geändert hat. In Frage käme die Prüfung der betrieblichen Nutzung (mindestens 90%) oder ein anderes Wirtschaftsgut wurde angeschafft.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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