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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
02.03.2012, 20:35
Beitrag: #11
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Nichtigkeit würde ich bejahen, wenn es ausschließlich die gewerblichen Einkünfte der Ehefrau und des Ehemannes gäben täte.

Wenn beim EM Einkünfte geschätzt werden, obwohl aus Sicht des FA Liebhaberei vorliegt, so streitet das Finanzamt gegen sich selbst. Hinsichtlich der Einkünfte der EF von 5.000, wo in den Vorjahren gerademal 1.000 Umsatz gemacht wurde, dürfte es dem FA schwer fallen, die Schätzung entsprechend zu begründen. Dies muss es aber, sonst sind wir bei objektiver Willkür, welche zur Nichtigkeit führt.

Hier aber gibt es noch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da diese Einkünfte aber in richtiger Höhe erfasst wurden und die Besteuerungsgrundlagen einzeln nicht angefochtenn werden können, dürfte es in der Höhe der Einkünfte und letztendlich der festgesetzen Einkommensteuer schwer werden zur gesamten Nichtigkeit zu kommen. Hier käme allenfalls eine Teilnichtigkeit wegen objektiver Willkür in Betracht. Dazu müsste ich mich aber erst durch die Rechtsprechung wühlen und da @franks ja nicht die Nichtigkeitsschiene fahren möchte, erspar ich mir das. Nur auf eines möchte hinweise. Gerade bei Nichtigkeit in Schätzfällen sollte man unterscheiden, ob objektive Willkür (siehe oben) oder subjektive Willkür vorliegt. Anhaltspunkte für eine subjektive Willkür sehe ich durchaus gegeben, da die Schätzung offensichtlich so erfolgte, dass keine Erstattung der Lohnsteuerabzugsbeträge in Betracht kommt.

Zitat:Etwas anderes ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, zu erwägen, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO 1977 an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO 1977 abgeben (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., Rz. 80; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Rz. 42; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 162 Rz. 50).
BFH 15.5.2002, X R 33/99 (NV)

Aber es geht ja nicht um Nichtigkeit Wink

AdV halte ich für völlig gerechtfertigt. Zumindest soweit sie die gewerblichen Einkünfte beider Ehegatten betrifft und nicht zur Erstattung von Lohnsteuerabzugsbeträgen führt. Für das vorliegen ernstlicher Zweifel (erheblich brauchen die noch nicht einmal zu sein) in diesem Fall bedarf es nicht der Vorlage einer Einkommensteuererklärung. Diese ergeben sich bereits aus einem substantiierten Sachvortrag im Rahmen der Einspruchsbegründung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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19.03.2012, 12:31
Beitrag: #12
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AdV kam ohne Einschränkung trotz Schätzung,
-gleich mit Lehrstunde für den Azubi wegen der Berechnung der RB-Frist, da RB-Belehrung fehlt.
frankts
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19.03.2012, 13:16
Beitrag: #13
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Also, ich schreibe einfach mal neutral aus meiner Warte, die durch FA-Wissen (meine Mutter ist beim FA) gestützt wird.

Ob Nichtigkeit oder nicht sei mal dahingestellt, da ich davon ausgehe, dass zügig die richtige Erklärung nachgereicht werden kann, oder?

Also: Das FA schätzt in der Regel nicht aus Jux und Dollerei, sondern aus dem Bestreben, dass korrekte Ergebnis zu ermitteln. Wird nichts abgegeben, steht erst mal die Vermutung im Raum, dass Einkünfte da waren.
Und aus 1000 ¤ Umsatz einen Gewinn in Höhe von 5000 ¤ zu bekommen "kann" möglich sein, ich weiß nicht ob es AV gibt, oder sonstige betriebliche Einkünfte.

Beim Ehemann muss man natürlich sagen: Okay, bislang Liebhaberei, aber gewisse Aufzwichnungen muss er ja führen, weil wenn er in die Einkunftserzielung reinkommt war es das ja. Also wird das Finanzamt annehmen, dass das in deinem Jahr so war, dass jetzt Einkünfte zu erklären sind.


Die Nichtigkeit würde ich einfach mal eher verneinen, da wir ja keine riesigen Beträge haben. Von Strafschätzungen würde ich auch nicht ausgehen. Die Erfahrung der Finanzbeamten zeigt, dass so lange geschätzt werden muss, bis der Steuerpflichtige abgibt. Solange er mit der Schätzung besser fährt wird er nie abgeben. Da kommen dann zum Teil mehrergebnisse von zehntausenden Euro raus. Aber dazu muss das FA erst mal jedes Jahr mehr schätzen.

Also ich würde schnellstmöglich die Erklärungen nachreichen, danach kräht kein Hahn mehr danach. Oder habe ich was überlesen?

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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19.03.2012, 20:11
Beitrag: #14
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
höfner501 schrieb:Also: Das FA schätzt in der Regel nicht aus Jux und Dollerei, sondern aus dem Bestreben, dass korrekte Ergebnis zu ermitteln.

Genau so ist das.

höfner501 schrieb:Wird nichts abgegeben, steht erst mal die Vermutung im Raum, dass Einkünfte da waren.

Nein, dann sind erst einmal, die im FA vorhandenen Erkenntnisse zusammenzutragen und auszuwerten. Dann kann man sich Gedanken machen, ob die Möglichkeit bestand, dass Einkünfte erzielt wurden.

höfner501 schrieb:Und aus 1000 ¤ Umsatz einen Gewinn in Höhe von 5000 ¤ zu bekommen "kann" möglich sein, ich weiß nicht ob es AV gibt, oder sonstige betriebliche Einkünfte.
Dann sollte es aber entsprechende Hinweise geben. Aus der Luft kann man sich derartige Kontellationen nicht greifen.

höfner501 schrieb:Die Erfahrung der Finanzbeamten zeigt, dass so lange geschätzt werden muss, bis der Steuerpflichtige abgibt.
Nein! Es ist nicht endlos zu schätzen. Eher hat sich die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit der Sache zu befassen.

höfner501 schrieb:Solange er mit der Schätzung besser fährt wird er nie abgeben. Da kommen dann zum Teil mehrergebnisse von zehntausenden Euro raus. Aber dazu muss das FA erst mal jedes Jahr mehr schätzen.
Nein muss es nicht. Die Schätzungen haben sachgerecht zu erfolgen. Die Besteuerungsgrundlagen einfach von Jahr zu Jahr zu erhöhen, ist nicht zulässig.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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