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Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
07.03.2012, 12:52
Beitrag: #1
Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Bei uns trudeln jetzt Einkommensteuerbescheide dem Zusatz "die Anrechnungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO" ein. Das geht ja wohl auf das BFH-Urteil VII R 55/10 vom 25.10.2011 zurück. Ich kann jetzt weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung herauslesen, wie lange dieser Vorbehalt wirkt. Als wenn da wieder ein Stück mehr auf uns zukommt, was es zu überwachen gilt. Oder sollte man jetzt gegen jeden betreffenden Bescheid in diesem Punkt Einspruch einlegen? Irgendwie kommt mir das wie ein Fass ohne Ende (=Boden) vor, weil ich einfach keinen Schlußstrich für diesen Vermerk sehen kann.
Habt Ihr schon Gedanken dazu gemacht?
frankts
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08.03.2012, 08:48
Beitrag: #2
RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Hallo,

die Verfügung dürfte doch nur solange gelten, wie keine Zahlungsverjährung eingetreten ist. Damit wäre nach 5 Jahren Schluss.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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08.03.2012, 09:10
Beitrag: #3
RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Hallo,
mir sind solche Bescheide bislang noch nicht untergekommen. Ich weiß auch nicht wozu ein solcher Votbehalt gut sein soll, geschweige denn, ob er überhaupt zulässig ist.
Haufe Kommentar Schwarz:
Ein Widerruf ist, im Gegensatz zur Rücknahme, nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; die Finanzbehörde kann ihm unter keinen
Umständen rückwirkende Kraft beilegen. Widerrufen werden können daher nur Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. § 118 Rz.
14), wie z. B. die Stundung, nicht dagegen Verwaltungsakte, die ihre Wirkungen in einem einmaligen Akt in der Vergangenheit entfalten(vgl. § 130 Rz. 31; BFH v. 7.3.1967, VII 63/63, BStBl III 1967, 381). Dies gilt auch für rechtmäßig belastende Verwaltungsakte;
diese können nicht widerrufen werden, wenn sie ihre Wirkung (z. B. Entstehen der Belastung) nur in der Vergangenheit entfalten.
Vgl. Rz. 5. Möglich ist bei solchen Verwaltungsakten mit punktueller Wirkung in der Vergangenheit (im Gegensatz zur Dauerwirkung)
nur eine Rücknahme (mit Wirkung für die Vergangenheit), die nach § 130 nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten möglich
ist.
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08.03.2012, 11:05
Beitrag: #4
RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Jetzt kam ein Bescheid mit folgendem Hinweis:
Der Vorbehalt des Widerrufs .... (BMF Schreiben vom 30.1.2012, BStBL I S. 149
darin heißt es:
"4. Widerrufsvorbehalt
Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Solange die Beistellung dieses Widerrufsvorbehalts noch nicht automationsgestützt erfolgt, ist ein Widerrufsvorbehalt in folgenden Fällen personell anzuordnen:
der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpfändet oder gepfändet,
das Finanzamt rechnet mit Abgabenrückständen (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor,
es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten über die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder
das Finanzamt sieht anderweitige Risiken für Steuerausfälle aufgrund von Streitigkeiten über die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen."
Ergänzt wird alles durch eine Verfügung vom 10.02.2012 des Bayerischen Landesamt für Steuern, S-0160 1.1-1/4 St42, die nur die getrennte Veranlagung zum Inhalt hat.

Der Vermerk war bisher bei Bescheiden bei Zusammenveranlagung.
Ob die Zahlungsverjährung durch den Vermerk umgegangen werden soll, erscheint im Hinblick auf den Fall des zitierten Urteils am ehesten wahrscheinlich. Bin etwas ratlos.
frankts
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18.03.2012, 13:15
Beitrag: #5
RE: Anrechnungsverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Ich muss zugeben, dass ich mich bisher damit nicht ausreichend beschäftigt habe, aber unseren Informationen zufolge soll das alleine damit zusammenhängen, dass der AEAO zu § 37 Nr. 2 AO geändert wurde und mit dem dazu gehörigen BMF-Schreiben.

Es soll also nur dann in Frage kommen, wenn Ehegatten eine Aufteilung der Erstattung beantragen.

AEAO:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf

BMF-Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf
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