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§ 125 V AO
01.02.2012, 22:22
Beitrag: #1
§ 125 V AO
Hallo, ich habe ein Problem, und wollt fragen, ob ich noch eine andere Möglichkeit habe, den rechtskräftigen Bescheid aufzuheben?

Das FA hat einen Gesellschaftsvertrag vorliegen in dem der Verteilungsschlüssel 80/20 hinterlegt ist. Er soll aber 65/35 betragen. Der Gewinn ist in der Feststellungserklärung auch so aufgeteilt worden. Der Anteil am GewSt-Messbetrag wurde (bitte nicht warum Fragen, lange Geschichte) 80/20 von uns verteilt. Der Bescheid ist aus Juni 2011 und nach 165 AO teilweise vorläufig. Welche Möglichkeiten bestehen um den rechtskräftigen Bescheid aufzuheben? Das FA wäre bereit, wenn wir die Berichtigungsvorschrift benennen.

Vielen Dank schonmal, habe jetzt schon viel nachgelesen und das einzige was ich gefunden habe, ist der 125 V AO
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01.02.2012, 23:29
Beitrag: #2
RE: § 125 V AO
Nein, der Bescheid ist zwar rechtswidrig, aber wohl nicht nichtig. Da kann die FinVerw nichts feststellen. Ich denke die Messe ist gesungen.
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02.02.2012, 09:29
Beitrag: #3
RE: § 125 V AO
Hallo,
AEAO zu § 173 Nr. 10.2.1 löst das Problem:
Bei einer nachträglich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen Gewinnverteilungsabrede sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 zu ändern, soweit sich die Gewinnanteile verringern. Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es dabei nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nicht an, weil die nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede zugleich bei dem Feststellungsbeteiligten, dessen Gewinnanteil sich erhöht, eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 ist (BFH-Urteil vom 24. 6. 2009 – IV R 55/06 – BStBl 2009 II S. 950).
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02.02.2012, 09:50
Beitrag: #4
RE: § 125 V AO
Vielen Dank schonmal, sehr freundlich so schnell zu antworten...nur mit dem nachträglich bekannt werden habe ich noch ein Problem
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02.02.2012, 10:42
Beitrag: #5
RE: § 125 V AO
Was spricht gegen § 130 I AO?
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02.02.2012, 11:03
Beitrag: #6
RE: § 125 V AO
Bogo schrieb:Was spricht gegen § 130 I AO?

§ 172 (1) Nr 2 Bu d) über § 181 (1) Satz 1 AO.

®
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02.02.2012, 11:26
Beitrag: #7
RE: § 125 V AO
Bogo schrieb:nur mit dem nachträglich bekannt werden habe ich noch ein Problem
das heißt? Lag die geänderte Gewinnverteilungsabrede dem FA vor? Wenn ja, warum wird von der Erklärung abgewichen? Wurde das im Bescheid erläutert? Wenn nein, ggf. Verlängerung der Einspruchsfrist § 126 Abs. 3 AO.
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02.02.2012, 11:48
Beitrag: #8
RE: § 125 V AO
Eisvogel schrieb:
Bogo schrieb:nur mit dem nachträglich bekannt werden habe ich noch ein Problem
das heißt? Lag die geänderte Gewinnverteilungsabrede dem FA vor? Wenn ja, warum wird von der Erklärung abgewichen? Wurde das im Bescheid erläutert? Wenn nein, ggf. Verlängerung der Einspruchsfrist § 126 Abs. 3 AO.

Ja, der Gewinn wurde nach 65/35 aufgeteilt. Das FA ist auch nicht von der Erklärung abgewichen. Lassen Sie es mich so ausdrücken, die bearbeitende hat den Gewinn nach 65/35 aufgeteilt (was ja auch korrekt ist) aber den Anteil am Gewerbesteuer - Messbetrag leider mit 80/20 in der Erklärung angegeben. Selbst wenn, denke ich das der §126 III AO nicht zutrifft, da wir ja nicht berufsfremd sind, oder
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02.02.2012, 12:01
Beitrag: #9
RE: § 125 V AO
Aha. Jetzt wird erst mal der SV klar. Wäre schön, dies in Zukunft von vornherein etwas deutlicher zu machen.
Bei der GewSt sehe ich dann eher einen Eingabefehler, den das FA sich zu eigen gemacht hat (Übernahmefehler, § 129 AO). Rechtliche Überlegungen dürften ja eher nicht zu dem erklärten Aufteilungsmaßstab geführt haben.
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02.02.2012, 12:13
Beitrag: #10
RE: § 125 V AO
Eisvogel schrieb:Aha. Jetzt wird erst mal der SV klar. Wäre schön, dies in Zukunft von vornherein etwas deutlicher zu machen.
Bei der GewSt sehe ich dann eher einen Eingabefehler, den das FA sich zu eigen gemacht hat (Übernahmefehler, § 129 AO). Rechtliche Überlegungen dürften ja eher nicht zu dem erklärten Aufteilungsmaßstab geführt haben.
Entschuldigung, mach ich. Danke
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