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Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
19.12.2011, 22:11
Beitrag: #1
Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
Mehrere Unternehmen gehören zu einer umsatzsteuerliche Organschaft. Bei einer der Organgesellschaften wird eine steuerliche Außenprüfung angeordnet, die seit drei Jahren vor sich hin prüft. Es gibt einigen Schriftverkehr, in dem Rechtsstandpunkte ausgetauscht werden - umsatzsteuerliche Fragen werden nur ansatzweise gestreift.

Am heutigen Tag geht für den Organträger ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für ein Jahr ein, für das am 31.12.2011 Verjährung droht. Die Nachzahlung beträgt 40.000 Euro. Begründung: "Der Bescheid ergeht aufgrund der Prüfungsergebnisse bei Ihrer Organgesellschaft XXX. "

Ein Prüfungsbericht bei der Organgesellschaft ist weder dem Steuerberater noch dem Mandanten direkt zugegangen. Auf telefonische Nachfrage teilt das Finanzamt des umsatzsteuerlichen Organträgers mit, dass die Prüferin der Organgesellschaft dem Finanzamt des Organträgers eine schriftliche Information hat zukommen lassen, dass ein abweichender Bescheid für den Organträger mit bestimmten Zahlen auf jeden Fall noch vor dem 31.12.2011 erlassen werden soll. Weitergehende Begründungen liegen auch dem Finanzamt des Organträgers nicht vor.

Nach § 121 Abgabenordnung ist der schriftliche Verwaltungsakt auch schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach der hier mir vorliegenden Literatur ist der Verwaltungsakt auch ohne Begründung wirksam, aber fehlerhaft. Die Verletzung des § 121 kann nach 126 Abs. 1 Nummer 2 jedoch geheilt werden, und zwar sehr lange Zeit.

Ich empfinde dies eigentlich als so ziemlich unmöglich. Sieht einer von Euch noch eine andere Möglichkeit, sich gegen die Handhabung des Finanzamtes zur Wehr zu setzen?

Vielen Dank dafür, dass Ihr in der vorweihnachtlichen Zeit noch die Gehirnzellen mit meinen Problemen beschäftigt!

schönen Tag noch

phönix
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19.12.2011, 23:00
Beitrag: #2
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
auch auf die gefahr hin, mich bis auf die knochen zu blamieren, ist da nicht Verjährungshemmung nach § 171 (4) AO eingetreten?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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19.12.2011, 23:20
Beitrag: #3
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
Taxman schrieb:auch auf die gefahr hin, mich bis auf die knochen zu blamieren, ist da nicht Verjährungshemmung nach § 171 (4) AO eingetreten?

Nein ich denke nicht, dass dies von Bedeutung ist. Bei der Organgesellschaft selbst liegt ja noch gar kein Prüfungsbericht vor. wenn er denn mal vorliegt, muss natürlich geprüft werden, ob 171 Abs. 4 Satz zwei eine Rolle spielen kann. im Augenblick sehe ich das noch nicht, aber da schauen wir noch einmal nach, wenn der Bescheid für die Organgesellschaft da ist.

Für den Organträger selbst wurde keine Prüfung anberaumt. Die Änderungen der ursprünglich ergangenen Festsetzung zur Umsatzsteuer unterliegen meiner Meinung nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung. Das Finanzamt kann demzufolge bei neuen Tatsachen oder bei Vorbehalt der Nachprüfung den Bescheid ändern - bloß hätte ich gerne zum Zeitpunkt der Änderung gewusst, warum etwas geändert wird und wie sich die Änderung zusammensetzt. Daran fehlt es bisher.

schönen Tag noch

phönix
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20.12.2011, 09:22
Beitrag: #4
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
phönix schrieb:Ich empfinde dies eigentlich als so ziemlich unmöglich. Sieht einer von Euch noch eine andere Möglichkeit, sich gegen die Handhabung des Finanzamtes zur Wehr zu setzen?

Du könntest dich beschweren ... ja ... hast du Zeit? ...

Wie du sagst, die Begründung kann nachgeholt werden. Das FA schickt dir den Bericht und alles ist gut (oder auch nicht).
Ich glaube nicht, dass dein Einsatz in der Sache lohnenswert wäre.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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20.12.2011, 09:49
Beitrag: #5
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
Hallo,

ob der Einsatz lohnenswert ist oder nicht, dass käme auf den Einzelfall an.

Geht es nur darum die schriftliche Begründung nachzuholen, dann braucht es nicht viel Einsatz. Doch die Ordnung sollte schon gewahrt werden, und die AO gilt für alle Beteiligten gleichermaßen und soll eben willkürlichen Aktionismus verhindern.

Steht aber die Nachzahlung insgesamt in Frage, und soll durch die Bescheidung lediglich eine Frist gewahrt werden, dann lohnt der Einsatz schon. 3 Jahre für eine Prüfung halte ich ohnehin schon für bedenklich. Da kommt einem schon der Gedanke des Mißbrauchs von Vorschriften in den Sinn. Somit sit auch der Ärger an der Vorgehensweise nachvollziehbar.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
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20.12.2011, 18:32
Beitrag: #6
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
Gab es denn eine Schlussbesprechung ??

ANsonsten haben wir nämlich erstens einen Verstoss gegen § 201 AO.

Ohne Bericht einen Verstoss gegen § 202 AO.

Die Rechtsprechung zu diesen Verstößen ist allerdings aus mir unverständlichen Gründen sehr Finanzamtsfreundlich.

Ich finde das ganze auch unverschämt, im Übrigen hast Du eine pn von mir im Briefkasten, weil ich einen link nicht hier im öffentlichen posten wollte :-)

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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21.12.2011, 09:18
Beitrag: #7
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
zaunkönig schrieb:ob der Einsatz lohnenswert ist oder nicht, dass käme auf den Einzelfall an.
Geht es nur darum die schriftliche Begründung nachzuholen, dann braucht es nicht viel Einsatz.
Ich habe meine Antwort eigentlich nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern die Frage vielmehr allgemein verstanden und bin davon ausgegangen, dass deratiges für die Zukunft verhindert werden soll. Da kann so ein Einzelfall schon ein Aufhänger für eine Beschwerde sein.

Was diesen konkreten Einzelfall betrifft, ist Einsatz ja geradezu gefordert worden und auch notwendig, weil, die Begründung ist ohne Frage erforderlich.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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27.12.2011, 21:47
Beitrag: #8
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
Mal ganz abgesehen davon, dass das was die Kollegin da verzapft aus verschiedenen Gründen Schwachsinn ist...

M.E.n. greift §171 Abs.4 AO sehr wohl. Anders als der Steuerbescheid muss die PAO an das Rechtssubjekt ergehen, das die Prüfung zu dulden hat. Im Fall der Organschaft also der Organgesellschaft. Werde mich aber mal in die Bp-Rechtssprechung einarbeiten um das noch untermauern zu können.

Die Kollegin scheint ja anderer Meinung zu sein, sonst hätte sie diesen Schwachsinn nicht verzapft!

Grundsätzlich bleibt eigentlich nur der Einspruch (und hier wohl zu Recht!). Entweder wird im EInspruchsverfahren die Begründung nachgeholt oder es wird, da Prüferin z.B. im Urlaub, zumindest AdV gewährt werden müssen, da das FA des Organträgers ja offensichtlich auch keine Ahnung von der Begründung hat. Zumindest wird man wohl eine Nachfrist für die Zahlung setzen müssen.

Wieso wird eigentlich nur die Organgesellschaft und nicht die gesamte Organschaft geprüft? Allein aus Eigennutz (Statistik!) hätte ich für den Organträger zumindest eine abgekürzte Außenprüfung für den ust-lichen Bereich der Organgesellschaft erlassen!

Das Einzige, was ich vorbringen kann, um die Kollegin zu "entlasten" ist die Frage, ob sie vielleicht der Firma/dem Berater vor Ort das Ganze abgesprochen hat und dies nur dem Organträger/Berater des Organträgers noch nicht mitgeteilt wurde.

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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27.12.2011, 23:47
Beitrag: #9
RE: Festsetzung von Umsatzsteuer bei Organträger
taxpert schrieb:Das Einzige, was ich vorbringen kann, um die Kollegin zu "entlasten" ist die Frage, ob sie vielleicht der Firma/dem Berater vor Ort das Ganze abgesprochen hat und dies nur dem Organträger/Berater des Organträgers noch nicht mitgeteilt wurde.

Nein, Berater des Organträgers und der Organgesellschaft sind gleich. Nur die Finanzämter sind wegen örtlicher Zuständigkeit unterschiedlich. Und abgesprochen wurde nichts, wie gesagt, umsatzsteuerliche Themen wurden bisher nur nebenbei gestreift...

schönen Tag noch

phönix
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