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Einspruch von Ehegatten
11.01.2012, 11:18
Beitrag: #1
Einspruch von Ehegatten
Hallo,
folgender Fall:
Zusammenveranlagte Ehegatten; bei Ehefrau findet BP statt. Ehefrau erhebt Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide. Bislang alles ohne Steuerberater. Einen Tag nach Ablauf der Rb-Frist kommt sie zu mir. Werbungskosten des Ehemannes sind offensichtlich zu niedrig (Reisekosten statt Entfernungspauschale), wurden aber von der BP nicht aufgegriffen.
Nach BFH 08.09.2000, VII B 92/00 kann nach Ablauf der Rb-Frist die Angabe, wer Einspruch eingelegt hat nicht mehr nachgeholt werden.
Welche Folgen hat dies nun?
Sollte ich versuchen, klarzustellen, dass der Einspruch auch im Namen des EM eingelegt sein sollte? Ggf. Wiedereinsetzung beantragen?
Oder kann die EF auch die Besteuerungsgrundlagen des EM anfechten und die Einspruchseinlegung ist nur für das Klageverfahren relevant? Wird der EM im Einspruchsverfahren einfach hinzugezogen gilt damit ein geänderter Steuerbescheid genau so gegen ihn?
Irgendwie ist mir das aus der bislang ausgewerteten Literatur nicht so richtig klar geworden.
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11.01.2012, 14:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.01.2012 14:03 von tolledeu.)
Beitrag: #2
RE: Einspruch von Ehegatten
Ist die Steuerfestsetzung bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten streitig und hat ein Ehegatte nur für sich Einspruch eingelegt, so ist zu prüfen, ob der andere Ehegatte zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen werden muss.

Wenn das zu bejahen wäre, dann wird er nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter am Verfahren des Einspruchsführers, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 360 AO nicht vorliegen. Der Hinzugezogene hat nach § 360 Abs. 4 AO die gleichen Rechte wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

Demzufolge ist es m.E. egal wer jetzt Einspruch eingelegt hat. Der einfachere Schritt dürfte der sein, dem FA zu erklären dass die EF nicht nur für sich sondern auch für den EM Einspruch eingelegt hat.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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11.01.2012, 16:26
Beitrag: #3
RE: Einspruch von Ehegatten
Ob im Falle einer Zusammenveranlagung eine Hinzuziehung notwendig ist wird immer wieder diskutiert.
In seinem Urteil vom 25.11.1988 - III R 264/83 (NV) - erachtet sie der BFH nicht für erforderlich.

Die Erklärung, dass ein Einspruch auch im Namen des Ehegatten eingelegt wird, kann aber nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist wirksam sein. Ansonsten bleibt nur die Hinzuziehung.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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11.01.2012, 16:51
Beitrag: #4
RE: Einspruch von Ehegatten
Stadtkatze schrieb:Ob im Falle einer Zusammenveranlagung eine Hinzuziehung notwendig ist wird immer wieder diskutiert.
lt.AEAO zu § 360 Nr.3 soll sie ja gemacht werden.
Kann ich da was falsch machen, wenn ich da erst mal gar nichts mache oder sollte ich auf die Hinzuziehung bestehen?
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11.01.2012, 17:00
Beitrag: #5
RE: Einspruch von Ehegatten
Eisvogel schrieb:Hallo,
folgender Fall:
Zusammenveranlagte Ehegatten; bei Ehefrau findet BP statt. Ehefrau erhebt Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide. Bislang alles ohne Steuerberater. ....

Ich glaube, dass hier durchaus die Auslegung zum gemeinsamen Einspruch greifen sollte, da der Einspruch eben nicht durch einen Stb etc. erfolgte.

Kommt es zu einer Hinzuziehung dann gilt:

Die Einspruchsentscheidung ist auch dem Hinzugezogenen bekanntzugeben (§ 366 AO), da dieser Beteiligter am Verfahren ist (§ 359 Nr. 2 AO). Er muss die Entscheidung gegen sich gelten lassen und kann die Richtigkeit der Entscheidung, nachdem sie bestandskräftig geworden ist, nicht mehr bestreiten. Der Hinzugezogene kann selbständig gegen die Einspruchsentscheidung Klage erheben, soweit er in seinen Rechten verletzt ist (BFH vom 20.7.1988, BStBl.II 1989 S.87). Gleiches gilt für eine Person, die im Einspruchsverfahren hätte notwendig hinzugezogen werden müssen, tatsächlich aber nicht hinzugezogen worden ist, wenn sie persönlich rechtsbehelfsbefugt ist.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

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12.01.2012, 20:13
Beitrag: #6
RE: Einspruch von Ehegatten
Eisvogel schrieb:Kann ich da was falsch machen, wenn ich da erst mal gar nichts mache oder sollte ich auf die Hinzuziehung bestehen?

Das Problem ist, dass nur ein Ehegatte den Einspruch eingelegt hat. Ob aufgrund der fehlenden steuerlichen Kenntnisse, die von tolledeu erwähnte Auslegung in Betracht kommt, weiß ich nicht - damit habe ich mich noch nicht beschäftigt.
Auf alle Fälle kannst du nichts falsch machen, wenn eine Hinzuziehung notwendig wäre, denn die hat das FA zwingend durchzuführen. Offensichtlich sind von der Änderung durch die BP nur die Besteuerungsgrundlagen der EF betroffen. Damit wäre keine Hinzuziehung notwendig, und der EM hat außer der Gesamtschuldnerschaft nichts mit der Sache zu tun. Anders wäre es, wenn ein Änderung der Veranlagungsart erreicht werden soll.

Ist eine notwendige Hinzuziehung unterblieben sind Änderungsbescheid u. ggf. Einspruchsentscheidung für die Katz.

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13.01.2012, 09:27
Beitrag: #7
RE: Einspruch von Ehegatten
Stadtkatze schrieb:Offensichtlich sind von der Änderung durch die BP nur die Besteuerungsgrundlagen der EF betroffen. Damit wäre keine Hinzuziehung notwendig, und der EM hat außer der Gesamtschuldnerschaft nichts mit der Sache zu tun. Anders wäre es, wenn ein Änderung der Veranlagungsart erreicht werden soll.
Ich mache ja aber noch WK des Ehemannes geltend, hatte es aber so verstanden, dass trotzdem nur eine einfache, keine notwendige Hinzuziehung erfolgen kann. Die Änderung des Steuerbescheides dürfte dann im Klageverfahren nur von der Ehefrau beantragt werden um keine Kostennachteile zu haben (so NWB Fach 2 S.1664 Tz.2).
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