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nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
07.12.2011, 15:17
Beitrag: #1
nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Habe gegen einen Bescheid zu 2 Pkt. Einspruch eingelegt:
1. Altersvorsorgeaufwendungen (unklare Berechnung) u. 2. RdV zu einem Musterverfahren beim BFH

Jetzt hab ich mir mal erlaubt nach einem halben Jahr zur Erledigung zum 1. Pkt. nachzufragen:
"Der o.g. Einspruch ruht auf Grund Ihres Einspruchs n. §363 (2). Damit wird die Erledigung des gesamten E-Verfahrens bis zur Beendigung des Musterverfahrens beim BFH zurückgestellt. Auch über andere Streitpunkte wird nicht entschieden. Eine abschließende Entscheidung über die von Ihnen des Weiteren beanstandeten Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt somit derzeit nicht."

Muss ich mir das gefallen lassen?
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07.12.2011, 15:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.12.2011 15:54 von Catja.)
Beitrag: #2
RE: nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Nach meiner Auffassung hast du Anspruch auf eine Teil-Einspruchsentscheidung (in Gestalt eines Änderungsbescheides).

=> § 367 Abs. 2a schreibt uns etwas zum Thema "sachdienlich".

Nach meiner Auffassung ist "sachdienlich" aber von beiden Seiten (EF und FA) anzusehen, - so dass etwas, was für Dich sachdienlich ist, durchaus verbescheidet werden kann.

Problem: Ist Ermessenssache des FA, - kommt aber für mich ermessensreduzierung auf Null in betracht.

Kuckstu insoweit (Teil-EE) weiter in AEAO zu § 367, - dort bei Nr. 6

Lebkuchen-Grüße,

die Catja

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08.12.2011, 10:31
Beitrag: #3
RE: nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Irgendwie kann ich nicht einsehen, daß er auf die sichere Erstattung zu Pkt. 1 vielleicht Jahre warten soll, bis der BFH in einem anderen Fall (Pkt. 2) vielleicht mal entscheidet.
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08.12.2011, 10:34
Beitrag: #4
RE: nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Sollst Du ja gar nicht.
Ruf doch den Bearbeiter mal an, ob er keine Teil-EE machen kann.

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08.12.2011, 12:59
Beitrag: #5
RE: nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Opa schrieb:Irgendwie kann ich nicht einsehen, daß er auf die sichere Erstattung zu Pkt. 1 vielleicht Jahre warten soll

...wieso eigentlich nicht? Ist dein Mandant knapp bei Kasse, denn die Verzinsung ist ja nicht ohne?!

Ansonsten würde ich auch den Bearbeiter anrufen - eine Teilabhilfe sollte nicht das Problem sein. Wird in meinem Amt auch so gehandhabt. Wenn ich alle Unterlagen habe, die erforderlich sind, mache ich (und auch meine Kollegen) die Teilabhilfe
und gebe den Fall dann an die Rechtsbehelfsstelle ab.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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08.12.2011, 16:21
Beitrag: #6
RE: nur "gesamte" Einspruchsentscheidung?
Teilabhilfe ist hier eigentlich auch gängige Praxis, daher wunderte mich die Ablehnung.

Naja und Verzinsung, die würde ja erst im April 2012 beginnen.
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