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Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
26.10.2011, 16:37
Beitrag: #1
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Folgendes Problem macht mich völlig ratlos. Ich kann noch nicht einmal den Ansatz einer Lösung präsentieren Sad

Ehegatten (dt. Staatsangehörige) , wohnhaft im Ausland, sind in D mit ihren Einkünften beschränkt steuerpflichtigt. Entsprechende Veranlagungen wurden durchgeführt - beide ohne VdN und bestandskräftig.

Für den EM ist die Festsetzung zu ungunsten zu ändern (entsprechende Korrekturnorm ist gegeben).

Können nun die Steuerpflichtigen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellen (alle übrigen Voraussetzungen sind gegeben)?

Dies würde zum Ergebnis führen, dass dann für beide eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.

Ich tue mich mit dem Ergebnis sehr schwer. Er könnte ja meinetwegen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen aber eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau scheidet m.E. aus. Ihr Bescheid ist dicht. Ich sehe keine Möglichkeit, wie sie jetzt noch in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen soll. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung.

Der Hauch meiner Lösung sähe so aus:
Antrag von Seiten des Ehemannes grundsätzlich möglich, da Bescheid für ihn ja korrigiert wurde. Keine Zusammenveranlagung, da bei ihr keine Möglichkeit der Änderung des Bescheides für beschränkte Steuerpflicht mehr möglich. Bei ihm im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht Absenkung des Steuer nur bis zum ursprünglichen Betrag (--> § 351 Abs. 1 AO).

Oder ist das alles Blödsinn und beiden können den Antrag stellen, wie es ihnen gefällt und die Bescheide im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht werden nach 175 Abs. 1 Nr. 2 rückwirkendes Ereignis aufgehoben und eine Zusammenveranlagung durchgeführt?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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26.10.2011, 18:20
Beitrag: #2
RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Zitat:Er könnte ja meinetwegen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen aber eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau scheidet m.E. aus. Ihr Bescheid ist dicht. Ich sehe keine Möglichkeit, wie sie jetzt noch in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen soll. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung.
Meiner Meinung nach nicht.
Bei der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 können die Eheleute grundsätzlich Zusammenveranlagung beantragen.

Nach § 1 Abs. 3 ist ja nicht Voraussetzung, dass beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (es ist ja keiner von beiden).

Sie werden nur auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, was schon aussagt, dass sie es nicht sind.

Somit reichen die übrigen Voraussetzungen aus, dann aber natürlich für beide zusammen gesehen.

Ich wage allerdings zu bezweifeln, dass er nach Bestandskraft des urspr. Bescheides jetzt noch diesen Antrag stellen kann.
Aber das kann ich von zu Hause aus mangels Literatur nicht beurteilen....
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26.10.2011, 20:53
Beitrag: #3
RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Hinweis: § 1 (3) ist in § 26 nicht genannt. Aber 1a sollte ja greifen. Ansonsten kann der Antrag mE nur bis Bestandskraft gestellt werden. Da hier Anträge von beiden Stpfl vorliegen müssen, zieht der Mann auch nicht die Frau mit, wie es bspw bei normalem Wechsel der Veranlagungsart ist.
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27.10.2011, 08:34
Beitrag: #4
RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Hallo,

Dazu müsste man wohl in die EU-Richtlinie reinsehen.

Bei einem Ehegatten im Ausland würde ich eine Zusammenveranlagung ablehnen. Bei einem Ehegatten im EU/EWR-Raum besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Es soll ja gerade nicht so sein, dass innerhalb des EU/EWR-Raumes eine Benachteiligung gegenüber nationaler Rechtsordnung gegeben sein soll.

Frag doch mal bei Deiner OFD nach. Ich erinnere mich an eine gemeinsame Verfügung aus dem Jahre 2004 (Bayern) und eine diesbezügliche Einzelverfügung (etwas später), die in der EST-Kartei aufgenommen ist.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.10.2011, 10:18
Beitrag: #5
RE: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Danke für die Antworten.

@Petz
Zitat:Sie werden nur auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, was schon aussagt, dass sie es nicht sind.

Sorry, dass war mir schon klar aber ich habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt.

@zaunkönig

Beide sind deutsche Staatsanhörige und damit wären wir wohl grundsätzlich erstmal drin im § 1a EStG.



Also nach schnüffeln in diversen Kommentaren müsste die Lösung wie folgt sein:

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist für den EM möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft.
Antrag nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auch möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft. Alle Kommentare verweisen in diesem Zusammenhang auf die allg. Grundsätze des § 26 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Das würde bedeuten, wenn beide den Antrag nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG stellen, dann wäre eine Zusammenveranlagung möglich ohne irgendwelche Änderungsgrenzen zu beachten. Die Veranlagung der EF (beschränkte Steuerpflicht, Einzelveranlagung) wäre nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben.

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