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Bescheid durch FA Änderbar?
21.10.2011, 18:15
Beitrag: #11
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Also ich sehe keine Änderungsmöglichkeit ... beim besten willen nicht ... der Steuerpflichtige hat seine Steuererklärung dann doch irgendwann vollständig eingereicht.

Nur die werte der gesonderten und einheitlichen hatte der noch nicht.

damit hat der Steuerpflichtige doch gerade keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht.

somit bin ich ganz bei Kiharu :-)

lg, jive

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21.10.2011, 19:33
Beitrag: #12
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
@jive
ganz so einfach ist es dann leider doch nicht.
Hier gab es erst ein Schätzung im Bereich der Est. Erst danach wurden sowohl die Est-als auch F-Erklärung eingereicht, wobei in der Est-Erklärung die Angabe zum Gewinn gemacht wurde. Im Schätzbescheid wurde bereits ein VZ festgesetzt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die betragsmäßig identische "Festsetzung" des VZ im ESt-Bescheid nach Abgabe der Erklärung nur eine wiederholende Verfügung ist (dann muss man tiefer einsteigen) oder tatsächliche eine neuer Verwaltungsakt (dann m.E. keine Möglichkeit einer weiteren Änderung) ist.

Aber dein Gedanke wäre zumindest ein Ansatzpunkt.

Die Steuererhöhung ergab sich aus den F-Bescheid. Dieser wurde aber auch erst sehr spät erlassen (wegen der späten Abgabe). D.h. selbst wenn die Einkommensteuererklärung fristgemäß abgegeben worden wäre, hätten zu diesem Zeitpunkt keine hieb und stichfesten Angaben zur Höhe des Beteiligungsgewinns gemacht werden können. Ergo können die Angaben dazu auch nicht unvollständig im Sinne des § 130 AO gewesen sein. Denn zum Zeitpunkt des Ergehen des Schätzbescheides incl. VZ-Festsetzung stand die Höhe der Beteiligungseinkünfte noch nicht fest. Daher kann zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des VZ über 160 auf unrichtige oder unvollständige Angaben beruhte. Dies setzt nämlich denklogisch voraus, dass der Stpfl. den Beteiligungsgewinn schon kannte.

Wäre zumindest noch eine Möglichkeit der Argumentation, dass § 130 AO nicht greift.

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22.10.2011, 19:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2011 19:07 von meyer.)
Beitrag: #13
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Man könnte das FA bei einer weitergehenden Anfechtung natürlich ggf. auch noch auf den Gedanken bringen, für die G+E einen Verspätungszuschlag festzusetzen (jedenfalls, wenn die Zuständigkeit im Amt die gleiche sein sollte). Wäre dann ggf. kontraproduktiv.
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22.10.2011, 22:05
Beitrag: #14
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Ich verstehe Jive so, dass der VZ zum EStB ermessensfehlerhaft ist, weil er eher zu GuE gehört. Wie wird § 152 Abs 3 AO ausgelegt? Schon Verwirkung eingetreten?
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25.10.2011, 12:28
Beitrag: #15
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Jive schrieb:Also ich sehe keine Änderungsmöglichkeit ... beim besten willen nicht ... der Steuerpflichtige hat seine Steuererklärung dann doch irgendwann vollständig eingereicht.

Nur die werte der gesonderten und einheitlichen hatte der noch nicht.

damit hat der Steuerpflichtige doch gerade keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht.

somit bin ich ganz bei Kiharu :-)

lg, jive

Richtig, nach der Schätzung wurde die ESt- Erklärung vollumfänglich, inkl. des GuE-Ergebnisses eingereicht. Gegen die Schätzung hatten wir damals auch Einspruch eingelegt, da eine Spendenvortrag aus einer Großspende nicht berücksichtigt wurde. Im endgültigem Bescheid wurde alles so berücksichtig wie erklärt und auch der Spendenvortrag war drin. VdN wurde aufgehoben, VZ bei 160,- belassen und später durch einen eigenen Bescheid auf 1000,- erhöht.

Und da war ich auch der Meinung, keine Änderungsmöglichkeit, jedenfalls nicht nach 130 AO. Vielleicht noch nach 164 AO da, dieser noch 1 Woche lief, aber nach dem Schriftverkehr wurde sich nicht darauf bezogen. Den § 118 AO werde ich heute Abend mal genauer unter die Lupe nehmen, vielen Dank.....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

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25.10.2011, 13:04
Beitrag: #16
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Zitat:Vielleicht noch nach 164 AO da, dieser noch 1 Woche lief, aber nach dem Schriftverkehr wurde sich nicht darauf bezogen.

§ 164 sowie § 172 ff. gelten nur für Steuerbescheide!

Die Festsetzung von VZ ist KEIN Steuerbescheid, daher keine Anwendung der obigen Korrekturnormen.

Zwischenfrage:

In der EE muss ja stehen, welchen VA die Festsetzung über 1.000 geändert hat. Wird sich dabei auf die Festsetzung nach Abgabe der EST-Erklärung oder auf die Festsetzung vor Abgabe der Erklärung (sprich Schätzbescheid) bezogen?

Wenn das Finanzamt nämlich selbst davon ausgehen, dass die "Festsetzung" nach Abgabe der Erklärung ein VA (und damit gerade keine wiederholende Verfügung bzw. Zweitbescheid) ist, dann wäre dieser nur § 130 zu ändern und damit wären wir bei der ersten Antwort von mir --> keine Änderungsmöglichkeit

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