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Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
10.10.2011, 19:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.10.2011 21:08 von meyer.)
Beitrag: #1
Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
Immer mal was Neues.

Gerade auf den Tisch geflattert:

Zwei nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte ESt-Bescheide für Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskräftig und grundsätzlich längst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund für eine Ablaufhemmung gegeben).

Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grundsätzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach § 129 AO einen jetzt schon über zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die Änderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, für den ist also alles gleich geblieben.

-> M. E. ist bereits Festsetzungsverjährung für die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. Für die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten Änderungen ergaben.

Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige Änderung bei meinem Mandanten, da sich für ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist natürlich keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Gilt das aber auch für die restlichen sämtlich unveränderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbständige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.

Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu stützen.

Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?
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12.10.2011, 11:45
Beitrag: #2
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
Ich mag nicht die Hellste sein (genau genommen aktuell sogar braunhaarig) aber ich kann Ihr Problem nicht sehen.

Wenn sich hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer keine Änderungen ergeben haben, hat die fragliche Auswertung des Grundlagenbescheides zumindest betragsmäßig ja auch keine Auswirkung auf die Einkommensteuerfestsetzung.

ESt alt = ESt neu (nach Auswertung Grundlagenbescheid)

Wo haben Sie jetzt genau Bauchweh?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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12.10.2011, 15:30 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2011 20:39 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
@ Kiharu,

vielleicht habe ich den Sachverhalt nicht klar genug dargestellt.

Es gab gänderte Grundlagenbescheide (inzwischen vor mehr als zwei Jahren), die das FA offenbar vergessen hatte, auszuwerten. Hieraus hätten sich bei Anpassung der ESt-Bescheide Nachzahlungen ergeben. In den ESt-Bescheiden standen also bisher die niedrigeren Werte aus noch älteren Grundlagenbescheiden drin.

Dann gab es noch einmal eine Änderung dieser Grundlagenbescheide (noch keine zwei Jahre her) aus anderen Gründen. Mein ESt-Mandant ist von der einen Änderung gar nicht, von der anderen nur hinsichtlich des Anteils am GewMB betroffen.

Jetzt kommen geänderte ESt-Bescheide mit den Werten aus den letzten Feststellungsbescheiden mit den entsprechenen Nachforderungen. Das Amt hat offenbar jetzt irgendwie gemerkt, dass noch eine Anpassung ausstand.

Frage: Steht der Änderung der ESt-Bescheide die Festsetzungsverjährung ganz oder teilweise entgegen? Meine bisherige Auffassung: siehe oben.
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13.10.2011, 19:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2011 20:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
So, nun komme ich doch noch dazu zu antworten. Der BFH und die Herren Dr. von Freshfields haben leider die letzten 2 Tage meine volle Aufmerksamkeit beansprucht Sad

Ich sehe das genauso wie sie. Da ich aber inzwischen Ihre Affinität zu Aktenzeichen kenne, hier noch ein wenig Lektüre:

OFD Magdeburg 12.11.2001, S 0353 - 2 - St 311
Zitat:Soweit ein Grundlagenbescheid einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsinhalt nicht verändert, sondern nur wiederholt, löst er keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus und wirkt auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 AO auf den Lauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ein (BFH-Urteil vom 13.12.2000, X R 42/96, BStBl 2001 II S. 471 = SIS 01 10 39).

Eine inhaltliche Veränderung des bisherigen Regelungsinhalts liegt jedoch - auch wenn eine sachliche Änderung nicht erfolgt - bei Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts vor, der gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) die Rechtswirkung einer erstmaligen Einzelfallregelung beizumessen ist. Ein Steuerbescheid ist dann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an den noch nicht berücksichtigten (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Grundlagenbescheid anzupassen; für die Anpassung schiebt sich die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO hinaus. Fällt der Vorbehalt der Nachprüfung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Grundlagenbescheid ohne förmliche Aufhebung weg (§ 164 Abs. 4 AO), greift die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO hingegen nicht ein (BFH-Beschluss vom 11.4.1995, III B 74/92 = BFH/NV 1995 S. 943).

und weiter
BFH 6.7.2005, XI R 43/04 (NV)
Keine Änderung des Folgebescheides bei nur wiederholendem
Grundlagenbescheid, Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer

OFD Niedersachsen 17.9.2010, S 0353 - 9 - StO 144
zu Ihrem Gewerbesteuermessbetrag
Zitat:Gleiches gilt bei Ergehen eines geänderten Grundlagenbescheids, der mehrere gesonderte Feststellungen umfasst. Jede einzelne festgestellte Besteuerungsgrundlage hat hierbei einen eigenständigen Regelungsgehalt. Der Feststellungsbescheid ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Dementsprechend wird die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO in den Fällen von geänderten Grundlagenbescheiden lediglich bezüglich der geänderten Feststellungen erneut ausgelöst (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BFH/NV 2006 S. 227 = SIS 06 07 24).

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13.10.2011, 22:52
Beitrag: #5
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
Vielen Dank. Perfekter könnte es nicht sein.

Die OFD-Verfügung konnte ich bei Haufe auffinden und passt genau. Außerdem ist mein Fall auch noch ein Niedersächsischer. Ich kann also gleich das Az. anführen und das Amt braucht nicht lange zu recherchieren ...
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